Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Dallinger als Vorsitzenden, die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Rieder und den KR Kremser in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, **, vertreten durch Dax Wutzlhofer Partner Rechtsanwälte GmbH in 7000 Eisenstadt, wider die beklagte Partei B* GmbH, **straße **.OG, **, vertreten durch Mag. Alain Danner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei C* GmbH, ** Straße **, **, **, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wegen EUR 10.000,-- s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 6.000,--) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 1.12.2021, *-57, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.631,52 (darin enthalten EUR 271,92 USt) und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei die mit EUR 1.617,92 (darin enthalten EUR 258,32 deutsche USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Das Erstgericht stellte auszugsweise und zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest (die bekämpften Feststellungen sind unterstrichen):
Die Beklagte ist eine Sektkellerei und vertreibt u.a. das Produkt „D*“. Die dafür benötigten Flaschen werden von verschiedenen Produzenten zugekauft. Die konkret zerborstene Flasche wurde von der Nebenintervenientin hergestellt und der Beklagten geliefert. Die Befüllung und Etikettierung der Flasche erfolgte im Betrieb der Beklagten.
Am Etikett auf der Rückseite der Flasche findet sich der Warnhinweis: „ Glasflasche steht unter Druck – kann bei Gewaltanwendung bersten (Splitterflug), nicht stoßen! “.
Der Kläger erwarb eine solche Sektflasche, die er nach dem Einkauf unter der Werkbank neben dem Kühlschrank in der Garage seines Wohnhauses lagerte. Er ging am 18.3.2020 mit seinem damals eineinhalbjährigen Sohn in die Garage. Das Kleinkind steuerte sofort auf die Glasflaschen zu, griff in Richtung einer Flasche Wein und wollte davonlaufen. Aufgrund dieses Vorfalls wollte der Kläger die Flaschen am nächsten Tag wegräumen. Zu diesem Zweck holte er zunächst die unter der Werkbank aufgestellten Flaschen hervor, um sie leichter in eine Kiste schlichten und an einen sicheren Platz verbringen zu können. Der Kläger „hockerlte“ deshalb am Boden und hatte bereits ein oder zwei Weinflaschen, die vor der Sektflasche standen, hervorgeholt. In weiterer Folge ergriff er mit der linken Hand die Sektflasche „D*“.
Durch einen Stoß (Impact) der Flasche gegen einen harten Gegenstand mit einer Härte von 60 bis 70 ips (inch per second) kam es zu einem Schanierbruch. Der Impact erfolgte zeitlich unmittelbar vor dem Bersten der Flasche und war die Ursache für den explosionsartigen Bruch. Ein Impact von 60 bis 70 ips entspricht einer Fallhöhe von 11,8 cm (bei 60 ips) bis 16 cm (bei 70 ips). Der Kläger stieß mit der Flasche heftig gegen den Boden oder einen anderen Gegenstand, wobei nicht festgestellt werden kann, wie es dazu kam und wogegen der Kläger stieß. Wenn eine Flasche lediglich am Boden abgestellt oder im Zuge eines normalen Abstellvorgangs an einer Tischkante anstößt, liegt die Härte des Impacts deutlich unten den in diesem Fall auf die Flasche einwirkenden Kräften.
Durch die Explosion der Flasche wurden mehrere Splitter bzw Scherben weggeschleudert. Der Kläger zog sich Schnittwunden am linken Unterschenkel sowie im Bereich des linken Unterarms zu.
Der Klägerbegehrte auf Grund seiner erlittenen Verletzungen einen Schmerzengeldbetrag von EUR 10.000,-- sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Die Beklagte sei Herstellerin der Flasche iSd § 3 PHG. Jedenfalls bestehe in der Öffentlichkeit der objektive Anschein der Herstellereigenschaft. Die Sektflasche sei vor dem Hinstellen in der Hand des Klägers explodiert, als er sie gerade an einen anderen Ort habe hinstellen wollen. Die Flasche sei weder fallengelassen, umgestoßen oder geschüttelt worden, auch sonst sei auf sie nicht eingewirkt worden. Durch die Explosion sei der Kläger verletzt worden, Dauerfolgen seien nicht auszuschließen. Die Sektflasche sei aufgrund eines Produktionsfehlers mit einem Produktmangel behaftet gewesen. Dieser habe in Haar- bzw Mikrorissen bestanden, die bereits im Zeitpunkt der Produktion vorgelegen hätten. Hilfsweise brachte der Kläger vor, dass ein Konstruktionsfehler vorgelegen habe, der zur Explosion der Sektflasche geführt habe. Eine Fallhöhe von knapp unter 12 cm bis 16 cm stelle eine geringe Höhe dar, bei der ein Konsument nicht damit rechnen müsse, dass die Flasche explosionsartig, sondern allenfalls gewöhnlich zerbreche. Ein Fallenlassen aus dieser Höhe stelle kein sozial unübliches Verhalten dar. Da der auf der Flasche angeführte Warnhinweis nicht den Hinweis enthalte, dass beim bloßen Anstoßen der Flasche ein explosionsartiger Bruch zu erwarten sei, liege auch ein Instruktionsfehler vor.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt ihre Passivlegitimation, weil sie nicht Herstellerin der Flasche sei. Es liege weder ein Konstruktions- noch ein Produktionsfehler vor. Die Flasche habe keinen Mangel oder Defekt aufgewiesen. Das Produkt habe den einschlägigen Vorschriften und dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens entsprochen. Zur Vermeidung von Materialfehlern werde bereits bei der Herstellerin jede zehnte Palette entnommen und der Beklagten zur Überprüfung und Testung bereitgestellt. Außerdem werde jede einzelne Glasflasche vor der Abfüllung überprüft und mit 7-9 bar vorgespannt. Schad- bzw fehlerhafte Flaschen könnten so bereits vor Abfüllung aussortiert werden. Ein allfälliger Defekt sei auf eine mechanische Beschädigung von außerhalb zurückzuführen. Es sei von einer kräftigen Fremdeinwirkung durch ein nicht sachgemäßes Handling, konkret einen Schlag von außen auf die Flasche auszugehen. Eine Höhe von 11,8 bis 16 cm sei keine geringe Fallhöhe mehr. Es sei von einem Konsumenten auch zu erwarten, dass ihm der Umgang mit Glas bewusst sei. Ein Fallenlassen der Flasche habe der Kläger nicht behauptet. Eine Einwirkhärte von 60 bis 70 ips stelle eine Krafteinwirkung dar, die keineswegs sozialadäquat, sondern eine unübliche hohe Krafteinwirkung sei. Ein Instruktionsfehler liege nicht vor. Die Höhe des geltend gemachten Schmerzengeldes sei überhöht, Spät- und Dauerfolgen seien auszuschließen.
Die Nebenintervenientin trat dem Verfahren auf Seiten der Beklagten bei und beantragte die Abweisung der Klage.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgerichtsowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren ab. Ausgehend von den eingangs auszugsweise wiedergegebenen und den weiteren auf den Urteilsseiten 4 bis 5 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird, folgerte das Erstgericht rechtlich, dass die Beklagte passiv legitimiert sei. Die Beklagte fülle die von der Nebenintervenientin bezogenen Flaschen selbst ab, sodass sie Herstellerin des Endproduktes sei. Außerdem habe die Beklagte durch Anbringung einer ihr zuordenbaren Marke ein Erkennungszeichen iSd § 3 PHG auf dem Etikett der Flasche aufgebracht. Nach dem festgestellten Sachverhalt liege kein Produktionsfehler vor. Auch ein Instruktionsfehler sei nicht anzunehmen, weil der auf der Flasche abgedruckte Warnhinweis eine ausreichend deutliche Aufklärung über die mit dem Produkt verbundene Gefährlichkeit darstelle. Insbesondere finde sich darauf der Hinweis, dass die Flasche nicht gestoßen werden solle. Im Gesamtkontext könne dieser Hinweis nur so verstanden werden, dass unter Gewaltanwendung gerade ein heftiges Anstoßen der Flasche zu sehen sei und dies zu einem Bersten der Flasche mit Splitterflug führen könne. Ausgehend von der Entscheidung 6 Ob 215/11b, wonach gewisse Handlungen zwar nicht einen bestimmungsgemäßen, aber einen erwartbaren Umgang darstellten, sei anzunehmen, dass unter einer geringen Höhe jedenfalls noch 3 cm zu verstehen seien. Eine Fallhöhe von rund 12 bis 16 cm stelle keine geringe Höhe (mehr) dar und bedeute eine höhere Krafteinwirkung als ein schwungvolles Abstellen einer Flasche durch einen 4-jährigen, wie in dem der Entscheidung 6 Ob 215/11b zugrundeliegenden Sachverhalt. Der auf der Flasche angebrachte Warnhinweis stelle keine unzulässige Freizeichnung dar. Ob eine Einwirkhärte, die einer Fallhöhe von 12 bis 16 cm entspreche, noch als sozial übliches oder ein bereits unübliches Verhalten darstelle, könne dahingestellt bleiben. Der Erwartung, dass eine mit Sekt gefüllte Glasflasche bei heftiger Krafteinwirkung nicht oder jedenfalls nicht explosionsartig zerbreche, könne ein Hersteller nämlich sehr wohl durch entsprechende Warnhinweise entgegentreten. Dies sei rechtlich zulässig, weil ein Produkt vorliege, bei dem bei bestimmungsgemäßem Gebrauch und selbst bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch bis zu einer auch einem sorgfältigen Benutzer gelegentlich unterlaufenden Fehlbenutzung keine Gefahr für Leib und Leben ausgehe. Von Erwachsenen sei außerdem zu erwarten, dass sie sorgfältig mit Glasflaschen umgingen und die darauf befindlichen Warnhinweise berücksichtigten. Es liege daher auch kein Konstruktionsfehler vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil (in eventu nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung) in eine Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Als Verfahrensmangel rügt der Kläger das Gutachten des Sachverständigen E* als mangelhaft. Dem Sachverständigen sei es nicht gelungen, die Bedeutung der Stärke des gegenständlichen Stoßes in irgendeiner Form in Relation zu einem vorstellbaren Alltagsverhalten zu setzen. Das Erstgericht hätte von Amts wegen dafür sorgen müssen, dass das Gutachten vollständig erstattet oder unter Umständen einen anderen Sachverständigen beauftragen müssen.
Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen eine neuerliche Begutachtung anzuordnen, wenn das abgegebene Gutachten ungenügend erscheint, von den Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen wurden oder ein Sachverständiger nach der Abgabe des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde (§ 362 Abs 2 ZPO). Der Kläger beantragte in erster Instanz kein weiteres Gutachten. Richtig ist aber, dass das Gericht grundsätzlich (auch) von Amts wegen dafür Sorge zu tragen hat, dass ein Sachverständigengutachten vollständig abgegeben wird (RS0040604). Mit seiner Rüge, dass das Erstgericht das Gutachten nicht vervollständigt bzw kein weiteres Gutachten eingeholt habe, wirft der Kläger in Wahrheit die Frage auf, ob zum Thema der Stärke des Stoßes ein weiterer (Kontroll-)Beweis aufzunehmen war (vgl etwa 4 Ob 262/05s; RS0040586; RS0043163; RS0043320; RS0043414). Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen aber in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643 [T3, T4, T7]). Der Oberste Gerichtshof hat zwar auch schon ausgesprochen, dass die Nichtaufnahme weiterer Beweise einen Verfahrensmangel begründet, wenn die Grenzen des pflichtgemäßen richterlichen Ermessens verkannt wurden (RS0048316 [T1]), etwa weil das vorliegende Gutachten unschlüssig war (RS0043363). Dieser Fall liegt hier aber nicht vor. Tatsächlich hat der Sachverständige ein schriftliches Gutachten samt mündlicher Ergänzung erstattet, in dem er nach Durchführung einer Bruchanalyse ableitete, dass der Impuls 50 ips sein müsse und in dem er den gegenständlichen Impuls – wie unbekämpft festgestellt - mit 60 bis 70 ips annahm (GA ON 18, S 7). Es trifft auch nicht zu, dass der Sachverständige keinen Bezug zu einem Alltagsverhalten herstellte, nahm er doch im Rahmen der mündlichen Erörterung des Gutachtens Bezug zu einer korrespondierenden Fallhöhe (ON 54, S 7 und 9) und ordnete er – wie vom Erstgericht festgestellt – den Stoß als „heftig“ ein, wobei er auch eine Abgrenzung zum durchaus vorstellbaren Alltagsverhalten des (gewöhnlichen) Abstellens auf einem Tisch und dem versehentlichen Anstoßen an der Tischkante vornahm (ON 54, S 7). Die vom Sachverständigen angegebene Fallhöhe von überschlagsmäßig ca 15 cm (ON 54, S 7) lässt sich überdies mit der vom Kläger selbst vorgelegten und vom Sachverständigen als plausibel (ON 54, S 9) eingestuften Berechnung ./L in Einklang bringen. Die entsprechende Feststellung, 60-70 ips entspreche einer Fallhöhe von 11,8 cm bis 16 cm (US 5), bekämpft der Kläger auch nicht. Dass der Sachverständige daher ein ungenügendes oder unvollständiges Gutachten erstattet hätte, ist nicht zu erkennen.
Zur Relevanz des Verfahrensmangels führt der Kläger aus, es wären „Vergleichswerte“ anzuführen gewesen, weil die Rechtsprechung es nicht als sozialunübliches Verhalten ansehe, wenn ein Verbraucher eine Glasflasche „unabsichtlich hart“ auf festem Boden abstelle oder aus „geringer Höhe“ fallen lasse, sie umstoße oder „stark beziehungsweise kräftig“, nicht aber mit „unüblich hoher Krafteinwirkung“ an einen festen Gegenstand anstoße. Abgesehen davon, dass unklar bleibt, welche konkreten „Vergleichswerte“ der Kläger hier anspricht und auch die genannten – der Entscheidung 6 Ob 215/11b entnommenen - Umschreibungen eines Verhaltens Interpretationsspielraum offen lassen, trifft es hier gerade nicht zu, dass der Sachverständige den von ihm als „heftig“ bezeichneten Stoß (ON 54, S 7) nicht näher definierte, nannte er doch die Härte in ips und eine korrespondierende (vorstellbare) Fallhöhe und stellte einen Vergleich zum bloßen Abstellen auf dem Boden und dem Anstoßen an einer Tischkante an.
Im Übrigen entspricht die Verfahrensrüge des Klägers auch nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an diesen Berufungsgrund, weil der Kläger in der Berufung nicht aufzeigt, welche abweichende Sachverhaltsgrundlage sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers konkret ergeben hätte (RS0043039 [T5]). Dazu hätte der Kläger die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anzuführen, die bei Durchführung des unterlassenen Beweises zu treffen gewesen wären.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
2. Als Aktenwidrigkeit rügt der Kläger die in der rechtlichen Beurteilung getroffene „dislozierte“ Feststellung, dass selbst ein nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch – nämlich ein kräftigeres Anstoßen der Flasche oder eine Fallhöhe von rund 10 cm – bei der vorliegenden Konstruktion zu keinem (explosionsartigen) Bruch geführt hätte. Der Kläger begehrt unter Heranziehung der in ./L ersichtlichen Formel ersatzweise die Feststellung, dass die gegenständliche Flasche explosionsartig breche, sofern ein Impuls von 50 ips auf sie wirke, was einer Fallhöhe aus dem freien Fall von lediglich 8,2 cm entspreche. Dazu bringt er vor, es finde sich im gesamten Akt kein Hinweis darauf, dass die Flasche bei einem Fall aus 10 cm nicht gebrochen wäre. Das Erstgericht habe die Fallhöhe offensichtlich aus dem Sachverständigengutachten im Zusammenhalt mit der Beilage ./L falsch hergeleitet, tatsächlich ergebe sich daraus aber eine Fallhöhe von 8,2 cm und nicht - wie vom Erstgericht gefolgert - eine Fallhöhe von rund 10 cm.
Nach Ansicht des Klägers liegt eine falsche Schlussfolgerung des Erstgerichts vor. Eine Schlussfolgerung bzw die Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen, selbst wenn diese unrichtig sind, kann aber den Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit nicht herstellen (RS0043256; RS0043298). Eine Aktenwidrigkeit haftet einer Entscheidung nur dann an, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt wurden, daher für die bekämpften Feststellungen keine beweismäßige Grundlage besteht, nicht aber, wenn sie durch Schlussfolgerungen (etwa aus Urkunden) gewonnen werden (RS0043397 [T1]; vgl auch RS0043421; RS0043189; RS0043277; RS0043347).
Eine Aktenwidrigkeit ist daher zu verneinen.
3.1. In seiner Beweisrüge bekämpft der Kläger die bereits eingangs wiedergegebene (unterstrichene) Feststellung und begehrt stattdessen folgende Feststellung:
„ Der Kläger stieß mit der Flasche gegen den Boden oder einen anderen Gegenstand, jedoch nicht mit unüblich hoher Krafteinwirkung, wobei nicht festgestellt werden kann, wie es dazu kam und wogegen der Kläger stieß. “
Nach ständiger Rechtsprechung muss der Rechtsmittelwerber in der Beweisrüge darlegen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre ( A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 Rz 15 mwN; RS0041835 [insb T5]). Im Zivilprozess gilt außerdem der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist (§ 272 Abs 1 ZPO). Für die wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung ist darzulegen, dass die angefochtenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind (OLG Wien 34 R 125/15z mwN; OLG Wien 1 R 44/09m). Auch der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens ist nach allgemeinen Grundsätzen zu würdigen (2 Ob 208/20g mwN).
Abgesehen davon, dass sich der Kläger zuletzt zwar erkennbar auf einen Impact als Bruchursache berief (siehe dazu unten 4.2.), hingegen eine „nicht unüblich hohe Krafteinwirkung“ gar nicht konkret behauptete, sondern nur einen Bezug zum (hier nicht gegebenen) „Fallenlassen“ herstellte (ON 54, S 8), führt er in der Berufung auch kein Beweisergebnis ins Treffen, das geeignet wäre, das Sachverständigengutachten zu widerlegen und die gewünschte Feststellung zu tragen. Dass die vom Erstgericht angenommene Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Sachverständigengutachtens nicht zu beanstanden ist, wurde bereits bei der Behandlung der Verfahrensrüge dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen (siehe oben 1.) kann verwiesen werden. Das Erstgericht führte dazu aus, dass das Gutachten – auch in Hinblick auf die Herleitung der Impactstärke - nachvollziehbar und überzeugend sei (US 6). Der Kläger selbst bekämpft die aufgrund des Gutachtens getroffene Feststellung, dass beim Abstellen einer Flasche mit einer gewöhnlichen Handbewegung und Geschwindigkeit und beim versehentlichen Anstoßen an die Tischkante eine Impacthärte von deutlich weniger als 60 bis 70 ips erreicht werde (US 5 und 6), nicht. Weshalb der Sachverständige E* aufgrund seiner Fachkunde nicht hätte folgern dürfen, dass im vorliegenden Fall ein heftiger Stoß erfolgt sei, ist anhand der Berufungsausführungen nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige hat explizit ausgeführt, dass es sich um einen heftigen Stoß und kein normales gewöhnliches Anstoßen mit der Flasche gehandelt habe (ON 54, S 7). In seine Einschätzung floss die korrespondierende Fallhöhe ein, sodass auch nicht ersichtlich ist, dass die Überlegungen des Sachverständigen unvollständig geblieben wären. Mit dem bloßen Verweis auf die Beilage ./L, mit der auch der Sachverständige konfrontiert wurde, gelingt es dem Kläger jedenfalls nicht, die Plausibilität der sachverständigen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weil sich daraus die nunmehr gewünschte Schlussfolgerung, es sei keine „unüblich hohe Krafteinwirkung“ vorgelegen, nicht ohne weiteres ablesen lässt. Der Kritik des Klägers, die Ausführungen des Sachverständigen, die Beschreibung „normaler“ Anstoß und „heftiger“ Stoß seien reichlich unkonkret geblieben, ist zu entgegnen, dass der Sachverständige diese Begriffe sehr wohl in ein Verhältnis zu einem Alltagsverhalten gesetzt hat. Die bekämpfte Feststellung steht somit in Einklang mit dem Sachverständigengutachten, während sich die begehrte Feststellung daraus nicht ableiten lässt. Dem Kläger gelingt es daher nicht, Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken, zumal der Kläger auch keine konkreten Fehler des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, die dieses tatsächlich ungenügend erscheinen ließen, aufzeigt. Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung des Erstgerichts.
3.2. Der Kläger bekämpft außerdem folgende (disloziert in der rechtlichen Beurteilung getroffene) Feststellung:
„ Selbst einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch – nämlich ein kräftigeres Anstoßen der Flasche oder eine Fallhöhe von rund 10 cm – hätte bei der vorliegenden Konstruktion zu keinem (explosionsartigen) Bruch geführt .“
Er begehrt folgende Ersatzfeststellung:
„ Die gegenständliche Flasche bricht explosionsartig, sofern ein Impuls von 50 ips auf sie wirkt. Das entspricht einer Fallhöhe aus dem freien Fall von lediglich 8,2 cm. “
Der Kläger bemängelt, dass das Erstgericht keine beweiswürdigenden Überlegungen offenbart habe. Das Erstgericht gehe offenbar unrichtig davon aus, dass 60 ips die hypothetische Untergrenze für einen bruchauslösenden Impuls darstelle und leite daraus ab, dass bei 10 cm Fallhöhe kein Bruch der Sektflasche erfolge. Befülle man die aus ./L bekannte Gleichung, ergebe sich eine Fallhöhe von 8,2 cm. Dass eine Flasche bei dieser Fallhöhe explosionsartig breche, begründe einen Konstruktionsfehler.
Der Kläger behauptete in erster Instanz weder, dass er die Flasche fallen gelassen habe noch, dass deshalb ein Konstruktionsfehler vorliege, weil ein Bruch bereits bei einem Impuls von 50 bzw lediglich 8,2 cm zu erwarten sei. Auf die Rüge des Klägers in diesem Punkt muss aber auch deshalb nicht eingegangen werden, weil es in der rechtlichen Wertung keinen Unterschied machen kann, ob man als Auslöser für einen explosionsartigen Bruch eine Fallhöhe von „(lediglich) 8,2 cm“ annimmt oder eine Fallhöhe von „rund 10 cm“ dafür noch nicht als ausreichend erachtet. Im Übrigen scheinen die Streitteile im Berufungsverfahren ohnedies übereinzustimmen, dass nach dem Sachverständigengutachten der bruchauslösende Impuls 50 ips sein müsse (vgl die Berufungsbeantwortungen ON 63, S 8 und ON 64, S 9 und 11). Selbst unter Zugrundelegung der begehrten Ersatzfeststellung ergäbe sich daher keine andere rechtliche Beurteilung (siehe dazu unten 4.), sodass sich weitere Überlegungen zu den Berufungsausführungen in diesem Punkt erübrigen.
4.1. Der Behandlung der Rechtsrügedes Klägers voranzustellen ist, dass das Erstgericht zutreffend die in erster Instanz strittige Passivlegitimation bejaht hat. Infolge der Abfüllung und Etikettierung des Sektes in ihrem Betrieb ist die Beklagte Herstellerin des Endprodukts „Getränk in Flasche“ nach § 3 PHG (vgl Rabl, PHG § 3 Rz 43 und 44 mwN; Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, ABGB 4§ 3 PHG Rz 3 mwN). Die Beklagte stellt ihre Passivlegitimation im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Frage.
4.2. Auch wenn der Kläger den Beweis, welcher Bestandteil defekt wurde, nicht führen muss, obliegt ihm doch der Beweis des Produktfehlers und des Kausalzusammenhangs, sodass er nach den allgemeinen Regeln des zivilgerichtlichen Verfahrens den Beweis des Schadenseintritts und dessen Verursachung durch einen Produktfehler erbringen muss (RS0117103 [insb T1]). Für den Beweis des Fehlers hat der Geschädigte nur die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die ein Urteil darüber ermöglichen, ob ein Fehler nach § 5 PHG vorliegt. Die Qualifikation selbst gehört zur rechtlichen Beurteilung. Ob die Fehlerhaftigkeit des Produkts als Produktions-, Konstruktions- oder Instruktionsfehler zu beurteilen ist, macht dabei rechtlich keinen Unterschied (8 Ob 91/13k mwN).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach dem festgestellten Sachverhalt – im Sinne des Vorbringens der Beklagten - ein heftiger Stoß die Ursache für den explosionsartigen Bruch war (US 4f). Sein ursprüngliches Vorbringen, die Flasche sei noch während des Aufhebens, ohne dass auf die Flasche von außen eingewirkt worden sei, explodiert (ON 1, S 3 und 4; ON 7, S 5 und 6), konnte der Kläger daher nicht unter Beweis stellen.
Der Kläger brachte zuletzt aber auch vor, dass für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, dass ein Impact die Bruchursache gewesen sei, eine (wohl gemeint: korrespondierende) Fallhöhe von knapp unter 12 cm bis 16 cm eine geringe Höhe darstelle. Ein Konsument müsse bei einer solchen Fallhöhe nicht damit rechnen, dass die Flasche explosionsartig, sondern allenfalls gewöhnlich zerbreche (ON 54, S 8f). Damit hat sich der Kläger zur Fehlerhaftigkeit erkennbar auch auf einen „Impact“ als Bruch- und Schadensursache berufen, sodass sich die getroffenen Feststellungen im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes halten (RS0040318). Den weiteren Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit liegt daher dieses Verständnis des klägerischen Vorbringens zugrunde.
4.3. Der Kläger macht als sekundären Feststellungsmangel geltend, dass das Erstgericht ergänzend hätte feststellen müssen, dass er nicht mit unüblicher hoher Krafteinwirkung mit der Flasche gegen den Boden oder einen anderen Gegenstand gestoßen sei, in eventu , dass nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger mit unüblich hoher Krafteinwirkung mit der Flasche gegen den Boden oder einen anderen Gegenstand gestoßen sei.
Abgesehen davon, dass der Kläger dieses Vorbringen in dieser Form in erster Instanz nicht erstattete (vgl bereits oben 3.1.), hat das Erstgericht ohnedies festgestellt, dass der explosionsartige Bruch durch einen Stoß der Flasche gegen einen harten Gegenstand mit einer Härte von 60-70 ips erfolgte (US 4) und dies einer Fallhöhe von 11,8 cm (bei 60 ips) bis 16 cm (bei 70 ips) entspricht, der Kläger heftig gegen den Boden oder einen anderen Gegenstand gestoßen und die Härte des Impacts deutlich unter den in diesem Fall auf die Flasche einwirkenden Kräften liegt, wenn eine Flasche lediglich am Boden abgestellt oder im Zuge eines normalen Abstellvorgangs an einer Tischkante anstößt (US 5). Mit den ergänzenden Feststellungen bemängelt der Kläger in Wahrheit keine fehlenden Feststellungen, sondern begehrt – wie im Rahmen seiner Beweisrüge auch angestrebt – andere Feststellungen. Letztlich zielt der Kläger mit der begehrten Einstufung erkennbar auf die (rechtliche) Einordnung ab, ob noch ein sozial übliches oder bereits ein unübliches Verhalten vorliegt. Die in der rechtlichen Beurteilung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 6 Ob 215/11b gebrauchte Wendung „unüblich hohe Krafteinwirkung“ diente (bloß) der Abgrenzung zum dort tatsächlich festgestellten starken bzw kräftigen Anstoß und damit der Einordnung, ob - wie in 7 Ob 125/03p, wo eine „unüblich hohe Krafteinwirkung“ beim Stoß festgestellt war und eine Haftung verneint wurde - noch ein sozialübliches Verhalten vorlag, was eine rechtliche Beurteilung darstellt. Auch wenn man den hier festgestellten heftigen Stoß (wie in der Entscheidung 6 Ob 215/11b) – im Sinne des Klägers - als kein sozialunübliches Verhalten einstufte, wäre – wie noch zu zeigen sein wird – jedenfalls eine Warnung vor der Gefahr eines explosionsartigen Bruchs zulässig und schlösse eine Haftung der Beklagten aus. Dasselbe gilt, wenn man die begehrten Feststellungen als nicht im Widerspruch zu den tatsächlich getroffenen Feststellungen stehend erachtet, sondern fußend auf dem Vorbringen des Klägers zur Sozialüblichkeit (ON 54, S 8) und ausgehend vom Vorbringen der Beklagten, 60 bis 70 ips stellten eine unüblich hohe Krafteinwirkung dar (ON 54, S 9), die begehrten Feststellungen (gleich in welcher Variante) zusätzlich zu den getroffenen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen würde. Auch in diesem Fall dürfte der Hersteller nämlich allfällige berechtigte Sicherheitserwartungen durch Warnhinweise beeinflussen (siehe dazu im Folgenden). Selbst bei Annahme eines sekundären Feststellungsmangels wäre dieser daher nicht relevant.
4.4. Gemäß § 1 Abs 1 PHG haftet der Hersteller eines Produkts für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. Nach § 5 Abs 1 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts der Darbietung des Produkts (Z 1), des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann (Z 2), des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist (Z 3). Bei den Produktfehlern ist nach der Rechtsprechung zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden (RS0107606). Der Kläger kommt in der Berufung auf einen Produktionfehler nicht mehr zurück. Er steht aber auf dem Standpunkt, dass entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts ein Konstruktions- und ein Instruktionsfehler vorliege.
4.5. Maßstab für die Fehlerhaftigkeit sind die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Produktbenützers (5 Ob 152/21w mwN; RS0107605). Die „berechtigen Sicherheitserwartungen“ sind ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage (RS0107605).
Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird. Zu prüfen ist daher, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn für unvorhersehbare und geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. Wohl aber ist ein sozial übliches Verhalten – wie zB die Angewohnheit, Bleistiftenden in den Mund zu nehmen oder Sitzhocker als Trittfläche zu benutzen - für den Unternehmer ohne weiteres vorhersehbar. Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit ist mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, solange es sich nicht nur um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt (RS0107610).
In diesem Zusammenhang ist zunächst auf den Standpunkt der Nebenintervenientin einzugehen, die Rechtsrüge des Klägers sei deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich der Kläger mit seiner Annahme, dass der festgestellte Verstoß jedem Verbraucher passieren könne, vom festgestellten Sachverhalt entferne. Dieser Einwand ist nicht berechtigt, weil der Kläger mit dem „Zusatz“, dies könne jedem Verbraucher passieren, erkennbar bloß auf die rechtliche Einordnung abzielt, dass ein heftiger Stoß noch ein sozialübliches Verhalten sei.
Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 6 Ob 215/11b stellt es kein sozialunübliches Verhalten dar, wenn ein Verbraucher eine teilentleerte, mit einem kohlensäurehaltigen Getränk gefüllte Glasflasche unabsichtlich hart auf festem Boden abstellt oder aus geringer Höhe auf diesen fallen lässt, sie umstößt oder stark bzw kräftig, nicht aber mit unüblich hoher Krafteinwirkung an einen festen Gegenstand anstößt.
In der vom Kläger zitierten Entscheidung des OLG Innsbruck vertrat dieses die Ansicht, dass nach der Lebenserfahrung der durchschnittliche Verbraucher davon ausgehe, dass bei einem eher geringfügigen Fehlgebrauch eine Flasche nicht zu Bruch gehe, also wenn diese aus geringer Höhe aus der Hand gleite oder aus Ungeschicklichkeit etwas heftiger gegen einen anderen harten Gegenstand stoße (vgl nur OLG Insbruck, 2 R 73/96v = ZVR 1997, 376). Der Oberste Gerichtshof ging in der Entscheidung 6 Ob 215/11b hingegen davon aus, dass jeder Benützer von Glasflaschen wisse, dass diese zerbrechlich seien und eine Mineralwasserflasche unter Druck stehe (vgl 3.2. in 6 Ob 215/11b). Allerdings müsse ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass bei einem Gebrauch, das kein sozialunübliches Verhalten darstelle, die Flasche nicht nur zerbreche, sondern explodiere (vgl 3.3.3. in 6 Ob 215/11b).
In Hinblick auf den durchschnittlichen Benutzerkreis unterscheidet sich eine Sektflasche von einer Mineralwasserflasche, weil sie grundsätzlich nicht in die Hände von Kindern gelangen sollte. Das Argument des Klägers, der Hersteller müsse bei einem alkoholhaltigen Getränk damit rechnen, dass durch Alkohol enthemmte Personen weniger vorsichtig seien, ist nicht geeignet, den Maßstab für die berechtigten Sicherheitserwartungen an das Produkt zu erhöhen, weil es auch in der Eigenverantwortung des Benutzers liegt, einen solchen Zustand nicht herbeizuführen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung (vgl nur RS0110714) ist jedem Benützer das Wissen zu unterstellen, dass mit einer Glasflasche, insbesondere einer unter Druck stehenden Sektflasche sehr sorgsam umgegangen werden muss, weil diese zu Bruch gehen kann. Jeder Konsument weiß auch, dass eine ungeöffnete, volle Sektflasche offensichtlich unter (beachtlichem) Druck steht, zumal das „Korkenknallen“ beim Öffnen einer Sektflasche wesentlich deutlicher wahrnehmbar ist als das Zischen einer Mineralwasserflasche bei ihrem Öffnen. Auch in der Entscheidung 6 Ob 7/03b billigte der Oberste Gerichtshof die Ansicht des dortigen Berufungsgerichts, es sei allgemein bekannt, dass Sektflaschen einen gewissen Innendruck aufwiesen und Sektpfropfen beim Öffnen knallen, diese nach der Publikumserwartung sogar knallen sollen (6 Ob 7/03b = Rabl, ecolex 2004/212, 448; vgl auch schon 4 Ob 87/97s = ecolex 1997, 749 zum „wegschießenden Stöpsel“, wonach bei einer Mineralwasserflasche im Gegensatz zu Sekt die Notwendigkeit eines vorsichtigen Umgangs nicht allgemein bekannt sei). Zutreffend erweist sich daher in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beklagten, dass von Glasprodukten aufgrund der typisch zerbrechlichen Eigenschaft nicht berechtigt erwartet werden kann, dass diese (unter allen Umständen) vollkommen sicher sind. Soweit der Kläger in der Berufung den Versuch unternimmt, den festgestellten Stoß in Relation zu einem „Fallenlassen“ in einen Wein- oder Sektkühler mit einer Höhe von 20-25 cm zu setzen, woraus er schließt, dass auch das Verhalten im vorliegenden Fall ein für den Hersteller voraussehbares gewesen sei, lässt er außer Acht, dass ein „Fallenlassen“ der Sektflasche hier gar nicht zur Beurteilung steht.
4.6. Nun könnte zwar aus den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 215/11b abgeleitet werden, dass auch ein – hier festgestellter - „heftiger“ Stoß einer (vollen und ungeöffneten) Sektflasche gegen den Boden oder einen anderen Gegenstand noch kein sozialunübliches Verhalten darstellt, weil der Oberste Gerichtshof auch ein „starkes“ bzw „kräftiges“ Anstoßen (einer Mineralwasserflasche) als kein solches Verhalten beurteilte. Der Oberste Gerichtshof hat aber aus dieser Einstufung nicht schon geschlossen, dass deshalb ein Konstruktionsfehler vorliege, sondern den im dortigen Fall fehlenden Hinweis auf die Explosionsgefahr als Instruktionsfehler beurteilt. Sein obiter dictum , die Überlegung liege nahe, dass die Abfüllung von karbonhältigem Wasser in Glasflaschen, die eine derartige Explosion nicht verhindern (könnten), einen Konstruktionsfehler darstelle, fußte auf dem dortigen Vorbringen und dem in dieser Entscheidung wiedergegebenen Sachverhalt, dass es häufiger, nahezu täglich, passiere, dass eine Wasserflasche mit mit Kohlensäure versetzten Wasser explosionsartig zerberste, wenn sie an einen harten Gegenstand angeschlagen werde (sodass die Annahme der hohen Schadensträchtigkeit und -häufigkeit indiziert war – vgl 6 Ob 215/11b = ZTR 2013, 56 [ Karollus ]). Die Frage, ob die Abfüllung von kohlesäurehaltigem Wasser in Glasflaschen, die explodieren können, per se einen Konstruktionsfehler darstellt, blieb in dieser Entscheidung ungeklärt. Daraus wurde jedoch geschlossen, dass der Oberste Gerichtshof deutliche Sympathie für diese Einschätzung bekundet hat (so Rabl, PHG § 5 Rz 134).
Im vorliegenden Fall behauptete der Kläger in erster Instanz nicht, dass täglich Sektflaschen explodieren. Auch aus den Feststellungen kann Derartiges nicht abgeleitet werden. Einzig die Feststellung, es sei der Beklagten bekannt, dass Flaschen, die mit kohlensäurehältigen Getränken gefüllt seien, auch explosionsartig zerbrechen könnten, was nicht verhinderbar sei und weshalb ein Warnhinweis angebracht sei (US 5), wirft die Frage auf, ob trotz des vorhandenen Warnhinweises ein Konstruktionsfehler vorliegen könnte, aufgrund dessen Sekt in Glasflaschen überhaupt aus dem Verkehr zu ziehen wäre. Darauf zielt die Argumentation des Klägers in der Berufung letztlich auch ab, wenn er vorbringt, dass die Abfüllung von kohlensäurehältigen Getränken in Glasflaschen, die eine Explosion nicht verhindern könnten, per se einen Konstruktionsfehler begründeten.
4.7. Allgemein liegt ein Konstruktionsfehler vor, wenn ein Produkt schon in seiner Konzeption unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt. Die Enttäuschung der Sicherheitserwartung liegt im technischen Konzept, eben in der „Konstruktion“ des Produkts (RS0107606). Die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Produktbenützers werden insoweit auch durch den Stand von Wissenschaft und Technik konkretisiert (RS0071536; RS0107606 [T14]). Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller daher bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach den objektiven Maßstäben zumutbar sind. Erforderlich sind die Sicherheitsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern. Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgebenden Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, so ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf (8 Ob 126/09a mwN).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Konstruktion der Flasche in Form und Gewicht einer branchenüblichen Sektflasche entspricht (US 5). Auch wenn der maßgebende Stand der Wissenschaft und Technik nicht mit Branchenüblichkeit gleichgesetzt werden darf (8 Ob 126/09a), ergibt sich doch aus den weiteren Feststellungen, dass es sich um ein Maßbehältnis nach der Fertigpackungsverordnung handelt, das Glasgewicht ausreichend ist, um dem Gebrauchsinnendruck standzuhalten und die Glasdicken sowie das Wanddickenverhältnis in der gültigen Spezifikation liegen (US 5). Der Kläger selbst geht in der Berufung davon aus, dass nach dem Stand der Wissenschaft und Technik (siehe Berufung S 4 mit Bezug auf US 5) die Produktrisiken nicht zu vermeiden sind. Auch der Kläger behauptet daher nicht, dass die Flasche nicht den geltenden Normen und technischen Sicherheitsstandards entsprochen hätte. Die normgerechte oder anderen technischen Standards entsprechende übliche Herstellungsart indiziert nun zwar nach der Rechtsprechung regelmäßig die Fehlerfreiheit eines Produkts (RS0110464). Allerdings kann sich der Hersteller der Pflicht zu einer möglichst ungefährlichen Konstruktionsweise auch nicht dadurch entziehen, dass er eine technisch mögliche und zumutbare konstruktive Maßnahme durch Warnungen an die Gefährdeten ersetzt (8 Ob 192/99i = RS0113702). Dass eine Änderung der Struktur der Glasflasche selbst möglich wäre, lässt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Auch keine der Parteien stellte eine Behauptung auf, dass die Glasflasche selbst anders gestaltet werden könnte. Es stellt sich daher die Frage, ob der Warnhinweis geeignet ist, eine Haftung für eine (unter gewissen Umständen) gefahrträchtige Konstruktion zu vermeiden oder Sekt in Glasflaschen auch unter Beigabe einer Instruktion nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfte (zur Überlegung der Verwendung von PET-Gebinden und Aludosen anstatt von Glasflaschen für alle kohlensäurehältigen Getränke vgl Karollus in ZTR 2013, 56 [64]).
4.8. Nach der Rechtsprechung hat der Verkäufer eines an sich fehlerfreien Produktes, dessen Verwendung in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte, jedenfalls die Nebenverpflichtung zur Anleitung und Aufklärung (RS0106978). Das PHG räumt dem Hersteller aber auch die Möglichkeit ein, durch die Darbietung die Sicherheitserwartungen zu beeinflussen. Wird auf eine Gefahr hingewiesen, ist insoweit keine Sicherheit zu erwarten ( Rabl, PHG § 5 Rz 68). Diskutiert wird, unter welchen Voraussetzungen eine Instruktion konstruktive Vorkehrungen ersetzen kann (vgl zur Darstellung des Meinungsstands Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl, PHG 2 § 5 Rz 56ff). So wird vertreten, dass die Darbietung weder zur Umgehung des Freizeichnungsverbots verwendet werden noch zur Unterschreitung der Basissicherheit führen oder der Pflicht zur Herstellung einer möglichst sicheren Konstruktion zuwiderlaufen darf ( Rabl, PHG § 5 Rz 69ff). Eine Einschränkung zum Zwang zu sicheren Produkten wird hingegen befürwortet, wenn von dem Produkt bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Gefahr für Leib und Leben ausgeht ( Rabl, PHG § 5 Rz 74). Wer ein Produkt gefährlicher in Verkehr bringe, als es technisch machbar und zumutbar wäre, könne sich einer allfälligen Produkthaftung bei Realisierung dieses Risikos grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass er vorab vor dieser besonderen Gefährlichkeit lediglich warne, solange die Konstruktion sicherer gemacht werden könne. Dies gelte umso mehr, je gravierender die andernfalls drohende Gefahr sei, was auch im Lichte der Berechtigung von Sicherheitserwartungen zu sehen sei ( Koziol/Apathy/Koch , Haftpflichtrecht 3III B Rz 185). Das Berufungsgericht teilt die Einschätzung des Erstgerichts, dass im konkreten Fall, selbst wenn man (wie in 6 Ob 215/11b) davon ausginge, dass ein Verbraucher auch bei heftigem Stoßen einer Sektflasche nicht mit einer Explosion rechnen müsse, ein entsprechender Warnhinweis die berechtigten Sicherheitserwartungen verändern konnte und eine unzulässige Freizeichnung nicht vorliegt. Selbst ausgehend von der vom Kläger gewünschten Ersatzfeststellung, dass die Flasche bei einem Impuls
4.9. Der Kläger argumentiert in der Berufung, dass Instruktionen konstruktive Vorkehrungen nur ersetzen könnten, wenn sie ausreichend effektiv seien und einen wirksamen Schutz vor Gefahren böten. Auch in der Literatur wird in Hinblick auf die Entscheidung 6 Ob 215/11b angezweifelt, ob die vom Obersten Gerichtshof vermisste Warnung überhaupt die berechtigen Sicherheitserwartungen verändern und damit den Fehler vermeiden könnte (vgl nur Rabl, PHG § 5 Rz 157). Warnhinweise hätten das Produkt nämlich auch nicht sicherer gemacht, weil eine Warnung vor unwillkürlichem Verhalten (Anstoßen, Fallenlassen) wenig hilfreich sei. Die Idee der Instruktion sei es ja, dass der Produktbenutzer sein Verhalten danach ausrichten und so den Schaden vermeiden könne ( Spitzer, Anm zu 6 Ob 215/11b = EvBl 2013/16 mit Verweis auf Welser/Rabl, PHG 2 § 5 Rz 37 FN 155; ebenso zweifelnd Rabl, PHG § 5 Rz 157; vgl auch Moritz , Produktrückruf 84). Soweit dazu auf Ausführungen des deutschen Bundesgerichtshofs verwiesen wird, wonach nicht zu erwarten gewesen sei, dass sich die Verbraucher durch einen Hinweis auf die Gefahr des explosionsartigen Zerberstens einer Flasche durch vorsichtiges Hantieren vor dieser Gefahr schützen konnten, ist diese Aussage doch auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass dort eine Flasche ohne äußerlich erkennbaren Anlass beim Herausnehmen aus einem Getränkekasten explodierte (vgl BGH VI ZR 139/92, VersR 1993, 845 [insb 848]).
Es trifft nun zwar zu, dass auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Warnhinweise klar und allgemein verständlich formuliert sein müssen und das spezielle Risiko in seiner ganzen Tragweite möglichst eindrucksvoll geschildert werden muss. Die Instruktion muss daher geeignet sein, das Risiko einer Rechtsgutverletzung zu beseitigen (RS0071554). Weshalb aber vor der Gefahr, dass eine Sektflasche bei einer besonderen Beanspruchung, etwa durch Stoßen, explosionsartig brechen kann, nicht gewarnt werden können soll, leuchtet nicht ein, weil der Verbraucher dieser Gefahr dann mit (noch) vorsichtigerem Hantieren begegnen kann. Würde man regelmäßig annehmen, dass eine Warnung schon deshalb nicht tauglich ist, weil ein Fehlgebrauch aus Unachtsamkeit dennoch möglich ist, müsste jedes in dieser Hinsicht potentiell gefährliche Produkt aus dem Verkehr gezogen werden. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass die Instruktion dem Benützer die freie Wahl gibt, die für seine Zwecke nach seiner Wertung richtige Abwägung zwischen Nutzen und Risiko im Rahmen seiner Privatautonomie selbst zu treffen ( Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl, PHG 2§ 5 Rz 46 und 63). In 3 Ob 286/00f billigte der Oberste Gerichtshof etwa die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Aufschrift „Vorsicht heiß“ auf Pappbechern ausreichend sei. Auch dort könnte der Hinweis aber nur dazu dienen, dass der Konsument besonders vorsichtig hantiert, nicht aber dazu, ein unwillkürliches Verhalten, etwa durch Umschütten, zu verhindern. Letztlich hat der Oberste Gerichtshof auch in seiner Entscheidung 6 Ob 215/11b zum Ausdruck gebracht, dass eine Instruktion zulässig wäre, weil er andernfalls wohl nicht von einem Instruktionsmangel ausgegangen wäre. Die hier auf der Flasche angebrachte Instruktion, die ausdrücklich eine Warnung vor einem Stoßen der Flasche beinhaltet, ist daher geeignet, einen („ per se “-) Konstruktionsfehler wegen einer Abfüllung des Sektes in Glasflaschen auszuschließen.
4.10. Inhaltlich beanstandete der Kläger in erster Instanz den Warnhinweis deshalb, weil ein Hinweis darauf fehle, dass bei einem bloßen Anstoßen ein explosionsartiger Bruch zu erwarten sei. In der Berufung trägt er (erstmals) vor, der erforderliche Hinweis hätte etwa lauten müssen: „ Achtung! Glasflasche steht unter Druck – kann bei Gewaltanwendung oder härterem Anstoßen explosionsartig zerbrechen. Verletzungsgefahr durch umherfliegende Glassplitter! “. Zusätzlich hätte ein Piktogramm angebracht werden können. Entgegen diesen Ausführungen ist der festgestellte Gefahrenhinweis inhaltlich ausreichend deutlich:
Beim Instruktionsfehler macht die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft (RS0107606). Zur Instruktion gehört es, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen (RS0071549). Auch hier sind die berechtigten Sicherheitserwartungen des idealtypischen durchschnittlichen Produktbenützers entscheidend. Was im Bereich allgemeiner Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmer und Benützer liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden (RS0071543). Inhalt und Umfang der Instruktionen sind nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten (RS0071543 [T3]).
In der Entscheidung 6 Ob 7/03b sah der Oberste Gerichtshof in der Verneinung eines Instruktionsfehlers keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Das dortige Berufungsgericht erachtete den Hinweis auf einer Kindersektflasche „Vorsicht, Flasche steht unter Druck! Kühl servieren!“ bereits im ersten Teil als ausreichende Warnung für den Leser, eine Gefahr durch hohen Innendruck anzuzeigen. Zwar sei die Aufschrift für eine wirksame Warnung zu klein gedruckt, ein Großdruck auf der Vorderseite der Flasche wäre aber eine Übertreibung der Instruktionspflicht des Herstellers (6 Ob 7/03b).
Richtig ist zwar, dass Hinweise die Art der drohenden Gefahr deutlich herausstellen und Funktionszusammenhänge klar machen müssen, sodass erkennbar wird, warum das Produkt gefährlich ist (RS0111166). Im vorliegenden Fall kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Gefahr im Umgang mit Glasflaschen generell, insbesondere aber mit Glassektflaschen, weit offensichtlicher ist als die Gefahr im Umgang mit einer (teilentleerten) Mineralwasserflasche (siehe dazu schon oben 4.4.), sodass auch der Warnhinweis als ausreichend erachtet werden muss, um auf die Gefahr des Stoßens von unter Druck stehenden Sektflaschen hinzuweisen. Angesichts dessen würde auch ein Piktogramm die Instruktionspflicht des Herstellers überspannen. Mit dem Wort „Splitterflug“ wird überdies ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass eine Gefahr durch herumfliegende Splitter besteht. Es schadet daher nicht, dass stattdessen nicht das Wort „Explosionsgefahr“ verwendet wurde. Die Wortfolge „Nicht stoßen“ im Warnhinweis ist gegenüber dem Vorschlag in der Berufung „härteres Anstoßen“ ohnedies weiter gefasst, legt diese Wortfolge doch nahe, dass die Flasche möglichst überhaupt nicht und nicht nur nicht härter gestoßen werden soll.
Im Übrigen träfe den Kläger die Beweislast dafür, dass der Instruktionsfehler auch den konkreten Schaden verursachte (3 Ob 15/16a). Dass der Kläger wegen unzureichender Verhaltensanweisungen die nötigen Vorkehrungen unterlassen habe, behauptete der Kläger aber gar nicht.
Im Ergebnis hat sich gerade eine Gefahr verwirklicht, vor der speziell gewarnt wurde und auch gewarnt werden durfte. Eine Haftung der Beklagten besteht weder für einen Konstruktions- noch einen Instruktionsfehler.
Der unbegründeten Berufung war ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagten gebührt für ihre Berufungsbeantwortung nur der dreifache Einheitssatz (§ 23 Abs 9 RATG). Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Da die Nebenintervenientin ihren Sitz in Deutschland hat, ist ihr lediglich die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer (19 %) zuzusprechen (2 Ob 123/19f; 8 Ob 35/20k).
Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes gründet auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger.
Die ordentliche Revision war zuzulassen, weil der vom Berufungsgericht verneinten Frage, ob die Abfüllung von kohlensäurehaltigen Getränken in Glasflaschen per seeinen Konstruktionsfehler begründet, angesichts der Entscheidung 6 Ob 215/11b, in welcher der Oberste Gerichtshof eine solche Auffassung anklingen ließ, und angesichts der Verbreitung des hier in Rede stehenden Produkts erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden