6Rs81/24i—OLG Graz Entscheidung
14. Mai 2025
…weiteren Gutachtens nur dann in Betracht, wenn dies zur Behebung von Mängeln, also bei Unklarheit, Unschlüssigkeit, Widersprüchen oder Unvollständigkeit des Gutachtens notwendig ist (RIS-Justiz RS0040604, Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 , §§ 360-361 ZPO, Rz 4). Dass das hier nicht der Fall ist, wurde bereits dargestellt…