Streit um Bestandvertrag und Mietzinszahlung zwischen F* GmbH und K* GmbH—OGH Entscheidung
8Ob46/24h26. August 2024
…zweiter Instanz zur Verfahrensergänzung entgegenzutreten, wenn dieses der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargelegten Richtung noch nicht genügend geklärt ist ( RS0042179 ; RS0043414 ); dies setzt aber voraus, dass die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht nicht zu beanstanden ist (RS0042179 [T14, T17, T21, T22]). [18] 2.2. Zur Aufhebung in Ansehung…