RS0043414 – OGH Rechtssatz
Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung.
…RS0113643 [T7]; RS0043320 [T12]) wie die Fragen, ob ein Gutachten die Feststellungen rechtfertigt (RS0043163; RS0043320 [T21]) oder ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (RS0043320; RS0043414 [T6, T17, T18]). Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten hat daher grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels, sondern im Rahmen einer Beweisrüge zu erfolgen…
…ordentliche Revision ist nicht zulässig. Mit der Berufung bekämpft der Kläger im Wesentlichen die in dritter Instanz nicht mehr anfechtbare Beweiswürdigung ( RS0069246 [T1]; RS0043371 [T22]; RS0043414 [T11]); auch vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel können nach § 503 Z 2 ZPO in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (vgl RS0042963…
…Widersprüchlichkeit ein weiteres Sachverständigengutachten aus diesem oder einem anderen Fachgebiet eingeholt werden soll, fällt ausschließlich in den Bereich der Beweiswürdigung ( RS0040586 [T4], RS0043235 [T13], RS0043320 , RS0043414 [T6, T17, T18], RS0113643 [T4]; 7 Ob 61/24g ; 10 ObS 42/23h; Lovrek in Fasching/Konecny ³ § 503 ZPO Rz …
…eines aktuellen Sachverständigengutachtens) erforderlich gewesen wäre, betrifft wie auch die Frage, ob die aufgenommenen Beweise ausreichen, um aktuelle Tatsachenfeststellungen treffen zu können, die Beweiswürdigung (vgl RS0043414). [5] Anhaltspunkte, dass verneinte Verfahrensmängel erster Instanz ausnahmsweise aus Gründen des Kindeswohls aufgegriffen werden müssten (vgl RS0050037 [T4]), ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch…
…konnte sich an der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur orientieren. Des Weiteren liegt ein Einzelfall vor und beruht das Hauptaugenmerk der Entscheidung auf einer nicht revisiblen (RS0043414 [T11; T19]) Tatsachenfrage. …
…das notwendige Fachwissen verfügt (RS0040586 [T4]; RS0043235 [T13]), sein Gutachten die Feststellungen rechtfertigt (RS0043163; RS0043320 [T21]) oder ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (RS0043320; RS0043414 [T6, T17, T18]). Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten hat daher grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels, sondern im Rahmen einer Beweisrüge zu erfolgen…
…zunächst um einen Akt der Beweiswürdigung; dies gilt auch für die Frage, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob noch ein weiteres einzuholen ist ( RS0043414 insbes [T18, T25]; RS0043320 insbes [T27]; RS0043163 [T6]). Stützt sich das Erstgericht bei seiner Entscheidung aber auf ein „ungenügendes“ Sachverständigengutachten iSd § 362…
…Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels, sondern im Rahmen der Erledigung einer Beweisrüge zu prüfen ist, weil damit inhaltlich die Beweiswürdigung bekämpft wird (siehe etwa RS0113643 , RS0043168 , RS0043163 , RS0043414 , RS0043320 ; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 §§ 360-362 Rz 6; Schneider in Fasching/Konecny 3 III/1 § …
…Der Oberste Gerichtshof ist nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz. Fragen der Beweiswürdigung können an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden (RS0042903 [T2, T7, T8, T10]; RS0043414 [T11]; RS0069246 [T1, T2]). Auch ergänzende Feststellungen, die das Gericht zweiter Instanz getroffen hat, können beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden (RS0069246 [T3]). [5] 1.2…
…müssen, ist eine Frage der Beweiswürdigung und unterliegt – auch im Außerstreitverfahren – nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RS0043320 [insb T9, T10, T11]; RS0043414). Mit der Behauptung, ein solches Gutachten wäre zur Klärung der Beeinflussung der Kinder durch die Mutter notwendig gewesen, übergeht der Revisionsrekurs überdies, dass das Rekursgericht…
…im Ausmaß von 10 % der Tagesarbeitszeit berücksichtigt, bekämpft der Kläger in Wahrheit die in dritter Instanz nicht mehr anfechtbare Beweiswürdigung (RS0069246 [T1]; RS0043371 [T22]; RS0043414 [T11] ua). Aus der von ihm ins Treffen geführten Judikatur des Berufungsgerichts (vgl RI0100204) ergibt sich nichts anderes, weil sie die für die Gewinnung entsprechender…
…den Bereich der Beweiswürdigung (7 Ob 61/24g, 10 ObS 42/23h, RS0040586 [T 4], RS0043235 [T 13], RS0043320, RS0043414 [T 6, T 17, T 18], RS00113643 [T 4]). Sollte mit den Ausführungen der Klägerin die Erhebung einer Beweisrüge intendiert sein, so…
…der erforderlichen Feststellungen weitere Beweise notwendig sind, insbesondere ob durch die Aufnahme unmittelbarer Beweise ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, ist ein Akt der Beweiswürdigung ( RS0043414 , [insb T9, T23]). Sofern daher die einem Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist oder vom Rechtsmittelwerber nicht bekämpft wird ( RS0042179 [T3…
…diesem Punkt ins Leere, weil die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ein Akt der Beweiswürdigung ist (RIS-Justiz RS0043414 ). Nach ständiger Rechtsprechung ist in diesem Sinne auch die Frage der Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen eine der Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die Entscheidung…
…Abs 2 ZPO, d. h. ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll oder nicht, fällt in der Regel in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0043320; RS0113643; RS0043414 insbesondere [T18]). Die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens sind unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels somit grundsätzlich nicht anfechtbar (RS0043168). Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann nur dann vorliegen…
…2 ZPO, dh ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll oder nicht, fällt in der Regel in den Bereich der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320, RS0113643, RS0043414 insb [T18]). Die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens sind unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels somit grundsätzlich nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0043168). Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann aber…
…im Übrigen nicht berechtigt. 1.) Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043414). Nach ständiger Rechtsprechung ist in diesem Sinne auch die Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen eine Frage der Beweiswürdigung; gleiches gilt für die Entscheidung, ob…
…ist nicht Tatsacheninstanz, sodass er nicht überprüfen kann, ob sich die vom Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des Verfahrens oder der Feststellungen tatsächlich als notwendig erweist (RS0042179; RS0043414). [27] 8. Dem Rekurs des Klägers ist daher ein Erfolg zu versagen. [28] 9. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50, 52…
…oder an den Sachverständigen weitere Fragen zu richten gewesen wären, fällt in den Bereich der Beweiswürdigung (3 Ob 230/11m mwN; RS0043320, RS0113643, RS0040586, RS0043163, RS0043414; Lovrek in Fasching/Konecny ³ § 503 ZPO Rz 52). Die Unvollständigkeit eines Gutachtens kann allerdings auch auf Verfahrensfehlern beruhen, was als Mangelhaftigkeit zu rügen…
…aufgrund des Gutachtens getroffen werden können oder ob zu den im Gutachten behandelten Fragen noch weitere Gutachten einzuholen gewesen wären, sind Fragen der Beweiswürdigung (RS0043320; RS0043414; RS0043163; Rs0043404; RS0043168). Die Auswahl des Sachverständigen liegt im Ermessen des Gerichts. Dessen Ermessensausübung bei der Sachverständigenbestellung ist an keine konkreten gesetzlichen Vorgaben gebunden, insbesondere…
…Der Oberste Gerichtshof ist nur Rechts und nicht Tatsacheninstanz. Fragen der Beweiswürdigung können an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden (RS0042903 [T2, T7, T8, T10]; RS0043414 [T11]; RS0069246 [T1, T2]). [9] 3. Die behaupteten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO…
…ist oder aber das schon erstattete die Feststellungen der Vorinstanzen rechtfertigt, sind Fragen der nicht revisiblen Beweiswürdigung, wie auch die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen allgemein (RS0043320; RS0043414 [T6, T17, T18]). Die Rechtsmittelbeschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RS0043371…
…einer richtigen Rechtsansicht, die erstgerichtlichen Feststellungen für unzureichend und weitere Feststellungen für erforderlich, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten ( RS0043414 [T12]; RS0042179 [T23]). [20] 5.3. In diesem Zusammenhang hat jedoch bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass vom Erstgericht bislang gar nicht festgestellt wurde, dass…
…sondern eine Abänderung der Urteilsfeststellungen, wendet sich also in Wahrheit gegen die in dritter Instanz nicht mehr anfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen (RS0069246 [T1]; RS0043371 [T22]; RS0043414 [T11]). [36] 5. Auch soweit der Kläger einen großen Teil der Urteilsfeststellungen unter erkennbarer Wiederholung seines Vorwurfs einer dem Erstgericht unterlaufenen Aktenwidrigkeit bekämpft, führt…
…Beweise aufzunehmen sind, verwehrt ist. Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043414). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Abweisung des Antrags der Beklagten auf Einholung eines ergänzenden Sachverständigen-Gutachtens deren Verteidigungsrechte in unzulässiger Weise einschränken und somit…
…Frage, ob ein hinreichend begründeter Verdacht in tatsächlicher Hinsicht vorliegt, eine solche der Beweiswürdigung ist, die im kartellgerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht bekämpfbar ist (RIS Justiz RS0109206; RS0043414; RS0043320). In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass es Umstände geben mag, unter denen eine vertikale Preisbindung keinen Verstoß gegen Art 101 AEUV bzw das…
…RIS Justiz RS0043320), ebenso wie die Frage, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ein Akt der Beweiswürdigung ist (RIS Justiz RS0043414). Ein „rechtlicher Feststellungsmangel“, also ein Fall, indem das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat…
…die Beurteilung, ob weitere Beweisaufnahmen notwendig sind, der vom Obersten Gerichtshof nicht zu beurteilenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zuzuordnen ist (vgl nur RIS Justiz RS0043125, RS0043320 RS0043414). Auch im Außerstreitverfahren kann im Übrigen der vom Rekursgericht bereits verneinte Vorwurf einer Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden…
…der Beklagte meint weitere Beweise aufgenommen werden sollten, ist nämlich eine solche der in dritter Instanz nicht mehr angreifbaren Beweiswürdigung (vgl RIS-Justiz RS0043163; RS0043320; RS0043414; 7 Ob 145/12t; 10 ObS 90/13b mwN) und wurde von den Tatsacheninstanzen unanfechtbar wie folgt beantwortet: Der Sachverständige habe…
…für unzureichend und weitere Feststellungen für erforderlich, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht auch Tatsacheninstanz ist, dem nach ständiger Rechtsprechung nicht entgegentreten (RIS Justiz RS0043414 [T8]; Kodek in Rechberger 3 , § 519 ZPO Rz 26). Ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen, so sind die Rekurse zurückzuweisen. Die…
…Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Erstbeklagten und den Verletzungen nicht aus und das Verfahren sei deshalb ergänzungsbedürftig, kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten (RIS Justiz RS0043414 [T7]). 5. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.…
…Ob 56/14k). Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ebenso ein Akt der Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0043414) wie die Beurteilung der Frage, ob zur Kontrolle einer Sachverhaltsfeststellung aufgrund eines Sachverständigen-beweises ein Kontrollbeweis erforderlich ist (RIS Justiz RS0040586). 3. Einer weiteren…
…Feststellung inhaltlich in Zweifel zieht, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts, die in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden kann (RIS Justiz RS0043371; RS0043414 [T11] ua). 3. Annuitäten sind gleichbleibende jährliche Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag…
…Die Frage, inwieweit durch Aufnahme unmittelbarer Beweise ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, fällt in den den Tatsacheninstanzen vorbehaltenen Bereich der Beweiswürdigung (vgl RIS Justiz RS0043414; RS0043320). 4.6. In aller Regel wird ein Rückgriff auf das „sachnächste“, „unmittelbare“ Beweismittel wünschenswert sein, doch lassen sich hier keine…
…oder aber das schon erstattete die Feststellungen der Vorinstanzen rechtfertigt, sind Fragen der irreversiblen Beweiswürdigung, wie auch die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen allgemein (RIS Justiz RS0043320, RS0043414). Auch die Frage, welche Bedeutung die Tatsacheninstanzen einem von einer Partei vorgelegten Privatgutachten beigemessen haben, betrifft die in dritter Instanz nicht angreifbare Beweiswürdigung (RIS Justiz…
…das Kartellgericht zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise benötigt, ist eine nicht der Kognition des Obersten Gerichtshofs unterliegende Frage der Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0043414, RS0043320 [T17]). Diese Rechtsprechung gilt auch für das Geldbußenverfahren (vgl etwa 16 Ok 6/12). 2.2. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder die…
…Bekanntgabe gehindert hätten. 4. Die Frage, ob ein (weiteres) Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (RIS Justiz RS0043320; RS0043414). Ebenso ist die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen mit Revisionsrekurs auch im Außerstreitverfahren nicht möglich (RIS Justiz RS0108449). 5. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die…
…ob dem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob ein weiteres eingeholt werden soll, ist nämlich eine solche der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163; RS0043320; RS0043414; 7 Ob 145/12t) und wurde hier von den Tatsacheninstanzen unanfechtbar dahin beantwortet, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, stichhaltige Bedenken gegen…
…werden kann oder ob wie der Kläger meint ein weiteres einzuholen gewesen wäre, eine solche der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163; RS0043320 [insb T26]; RS0043414 [T18]; 10 ObS 90/13b mwN). 5. Demnach ist von den in der Revision nicht mehr angreifbaren Feststellungen auszugehen, dass der Kläger…
…werden kann oder ob wie der Kläger meint ein weiteres einzuholen gewesen wäre, ist nämlich eine solche der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163; RS0043320; RS0043414; 10 Ob 61/13p; 10 ObS 54/13h mwN), und wurde hier von den Tatsacheninstanzen unanfechtbar dahin beantwortet, dass es dem…
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