§ 1 Haftung
§ 1 Haftung — PHG
§ 1 Haftung — PHG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zum Begriff "Unternehmen" (Abs. 1 und 2) siehe auch § 1 Abs. 2
KSchG, BGBl. Nr. 140/1979;
2. Zum Übergangsrecht vgl. § 19 und § 19a;
3. Zur Frage verwaltungsrechtlicher Schutzmaßnahmen siehe das
Produktsicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 171/1983;
4. Zum Importeur siehe weiters § 17.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 99/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 95/1993
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1994
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12036589
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens
1. der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat,
2. der Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur).
(2) Kann der Hersteller oder bei eingeführten Produkten der Importeur (Abs. 1 Z 2) nicht festgestellt werden, so haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, nach Abs. 1, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller beziehungsweise bei eingeführten Produkten den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat.