JudikaturOGH

RS0117103 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2025

Dem Kläger obliegt der Beweis des Produktfehlers und des Kausalzusammenhangs zwischen Produktfehler und Schaden. Den Beweis, welcher Bestandteil defekt wurde, muss er nicht führen.

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