Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 3, Abs 3 zweiter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 14. April 2026, GZ Hv*-55, nach der in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Breier, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Blaha durchgeführten Berufungsverhandlung am 27. August 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre herabgesetzt und das Einziehungserkenntnis in Ansehung der Softairwaffe samt Magazin aufgehoben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* B* Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (zu I./B./ und III./B./) sowie des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 3, Abs 3 zweiter Fall SMG (zu IV./) und Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (zu I./A./ und III./A./), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (zu II./1./), der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (zu II./2./), des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 2, Abs 2 SMG (zu V./), nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (zu VI./) sowie nach § 27 Abs 1Z 1 achter Fall, Abs 2 SMG (zu VII./) und Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (zu VIII./1./) sowie nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (zu VIII./2./) schuldig erkannt und dafür unter Anwendung von § 28 Abs 1 und § 39 Abs 1 StGB nach § 106 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gemäß § 19a Abs 1 StGB wurden die sichergestellten Suchtgiftutensilien samt Indoorplantage und Equipment (ON 7.2) konfisziert und gemäß § 26 Abs 1 StGB das sichergestellte Suchtgift (insoweit in Verbindung mit § 34 Abs 1 SMG: US 18) sowie die sichergestellten Waffen (ON 8.2, 3) eingezogen.
Nach dem Schuldspruch habe B* in ** (hier zusammengefasst wiedergegeben)
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 56) und fristgerecht ausgeführte(ON 64) Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (nominell § 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit b und Z 11 [§ 489 Abs 1] StPO), Schuld und Strafe, mit der er die Kassation des angefochtenen Urteils und primär einen Freispruch durch das Berufungsgericht, allenfalls eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Entscheidung an das Erstgericht, zumindest aber eine Herabsetzung der Strafe und deren bedingte Nachsicht anstrebt.
Die Oberstaatsanwaltschaft hat in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben (ON 6.3 des Bs-Akts).
Die Berufung ist nur hinsichtlich des Strafausspruchs und (als Teil davon: Ratz in WK-StPO§ 294 Rz 10/1, § 467 Rz 2) der Entscheidung über die Einziehung (§ 443 Abs 3 StPO) erfolgreich.
Die im Rechtsmittel zunächst ausgeführte Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 [§ 489 Abs 1] StPO) dient der Anfechtung tatsächlich getroffener (RIS-Justiz RS0128974; Kirchbacher, StPO 15 § 281 Rz 47) Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen ( Ratz aaO § 281 Rz 4 und 399) oder auch deren Begründung anhand von fünf exakt definierten gesetzlichen Kategorien (vgl Ratz aaO § 281 Rz 393). Das Fehlen vom Rechtsmittelwerber vermisster Feststellungen (kann allenfalls materiellrechtliche Nichtigkeit begründen [ Ratz aaO § 281 Rz 600]) vermag diesen Nichtigkeitsgrund ebenso wenig herzustellen (grundlegend dazu: Ratz aaO § 281 Rz 420) wie die Kritik an einer unterlassenen Beweisaufnahme ( RatzaaO § 281 Rz 457), die allenfalls – entsprechende Antragstellung im Rahmen der Hauptverhandlung vorausgesetzt – unter der Z 4 des § 281 Abs 1 (§ 489 Abs 1) StPO releviert werden kann.
Entgegen dem weiteren Berufungsvorbringen erweist sich die Beweiswürdigung auch nicht als unvollständig (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall [§ 489 Abs 1] StPO) in dem dort dargestellten Sinn (vgl etwa KirchbacheraaO § 281 Rz 53). Denn abgesehen davon, dass sich das Erstgericht mit der rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0097779) durch die Zeugin D*, wonach der Berufungswerber im Zeitpunkt der ihr gegenüber ausgestoßenen Drohungen „halt nicht zurechnungsunfähig gewesen“ sei (ON 54, 14), gar nicht hätte auseinandersetzen müssen (vgl RIS-Justiz RS0097540, RS0097573, RS0097545; Ratz aaO § 281 Rz 435), hat es diese ohnehin einer Würdigung unterzogen (US 15 f).
Soweit das Rechtsmittel einen Widerspruch (§ 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall [§ 489 Abs 1] StPO) in den erstgerichtlichen Feststellungen begründet sieht, legt es nicht dar, weshalb die Feststellung, der Berufungswerber habe täglich bis zu 5 g Cannabis sowie mindestens zwei Flaschen ** konsumiert und zusätzlich Benzodiazepine eingenommen, und die Sachverhaltsannahme, er sei dessen ungeachtet stets in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zielgerichtet zu handeln, sich nach den Gesetzen logischen Denkens gegenseitig ausschließen und nicht nebeneinander bestehen können (vgl RIS-Justiz RS0099709, RS0117402, RS0099651, RS0099548; RatzaaO § 281 Rz 438 f). Dass der Berufungswerber andere Schlüsse aus den erstangeführten Tatsachen ziehen würde (arg: „irrig davon ausgegangen“), stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0098400; Kirchbacher aaO § 281 Rz 57).
Dem Weiteren ist voranzustellen: Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 des § 281 Abs 1 (§ 489 Abs 1) StPO gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen. Sie ist demnach nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie nicht ausschließlich von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht, sondern diese mit urteilsfremden Annahmen ergänzt und vermengt (RIS-Justiz RS0099810 [T31, T4]; Ratz aaO § 281 Rz 581; Kirchbacher aaO § 281 Rz 5).
Die bloße Rechtsbehauptung, es liege der Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit vor, obwohl das Erstgericht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer bei sämtlichen Tathandlungen stets in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zielgerichtet zu handeln (US 12), wird diesen Kriterien ebenso wenig gerecht wie die Argumentation auf Basis der Aussagen des Berufungswerbers und mehrerer Zeugen. Selbst wenn eine Feststellung „irrig“ getroffen worden wäre, kann das niemals Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b (§ 489 Abs 1) StPO (oder hier in Hinblick auf § 287 Abs 1 StGB richtigerweise: Z 10 leg cit) begründen; dasselbe gilt für den Vorwurf unzureichender Begründung (RIS-Justiz RS0099810 [T26, T29]).
Mit dem Argument, das Erstgericht habe zu Unrecht fehlende Reue angenommen, wird ein Nichtigkeit begründender Umstand nicht deutlich und bestimmt aufgezeigt. Unter dem Aspekt von § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall (§ 489 Abs 1) StPO ist festzuhalten, dass mit der kritisierten Urteilspassage (hinreichend deutlich [vgl RatzaaO § 281 Rz 19]) keine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache bezeichnet, sondern lediglich der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB gewichtet wird (vgl RIS-Justiz RS0090897 [T13]).
Auch der Einwand, aus der Verantwortung des Berufungswerbers sei eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung (§ 32 Abs 2 StGB) nicht abzuleiten, zeigt weder eine Überschreitung der Strafbefugnis noch einen Rechtsfehler bei der Ermessensentscheidung innerhalb der dem Erstgericht gesteckten Befugnisgrenzen auf. Nichtigkeit (vgl etwa Ratz aaO § 281 Rz 662 ff) wird damit der Sache nach nicht behauptet.
Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall [§ 489 Abs 1] StPO; KirchbacheraaO § 281 Rz 109) haftet dem angefochtenen Urteil nicht an. In Übereinstimmung mit der zutreffenden Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft wird der vom Erstgericht (bloß) „teilweise“ angenommene lange Tatzeitraum schon allein durch das fünf Jahre umfassende Tatgeschehen zu Punkt IV./ des Schuldspruchs hergestellt. Und abgesehen davon, dass naturgemäß auch innerhalb der von § 106 Abs 1 Z 1 StGB erfassten Fälle eine Abstufung nach dem Handlungsunrecht zulässig ist (vgl nur § 32 Abs 3 StGB), ist der Urteilsausfertigung eine derartige Bewertung nicht zu entnehmen.
Soweit die Nichtigkeitsberufung schließlich bemängelt, die Alkoholisierung des Rechtsmittelwerbers und sein Drogenkonsum hätten ebenfalls Berücksichtigung finden müssen, bringt sie erneut keinen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung (vgl RIS-Justiz RS0116960) und übergeht sie die Wertung gerade dieses Umstands als mildernd (zur rauschbedingt herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit bei chronisch alkoholkranken Tätern eingehend: OLG Linz7 Bs 184/25w) auf Seite 17 des angefochtenen Urteils.
Die im Zuge der Berufungsverhandlung angesprochene Besorgniseignung der inkriminierten Drohungen (als Rechtsfrage [vgl RIS-Justiz RS0092538]) ist objektiv zu beurteilen, wobei in der Person des Bedrohten gelegene besondere Umstände durchaus mitzuberücksichtigen sind (objektiv-individueller Maßstab), es aber nicht darauf ankommt, ob die Drohung beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt hat (RIS-Justiz RS0092753). Sie ergibt sich hier (bei zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit nach § 107b Abs 1 StGB [RIS-Justiz RS0129716 {T3 und Anm zu T4}, zuletzt 11 Os 113/25i; Winkler in SbgK-StGB § 107b Rz 13] zusammengefassten Äußerungen in ihrer Gesamtheit) aus dem Wortlaut, der Vehemenz und der Aggressivität der geäußerten Drohungen. Das Wissen des Erklärungsempfängers um die starke Alkoholisierung des Täters reduziert diese keineswegs, sondern steigert sie in Hinblick auf die damit einhergehende Herabsetzung aggressionshemmender Mechanismen vielmehr.
Im Sinne des § 290 Abs 1 zweiter Satz (§§ 471, 489 Abs 1) StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeiten (zur diesbezüglich maßgeblichen Nachteilsbetrachtung: RatzaaO § 290 Rz 22 ff) haften dem Urteil ebenso wenig an (zu Teilakten einer tatbestandlichen Handlungseinheit: RIS-Justiz RS0127374; Lendl in WK-StPO § 259 Rz 2).
Was die – abgesehen von einem Verweis auf die Argumente der Nichtigkeitsberufung (inhaltlich) nicht näher ausgeführte (dazu: RatzaaO § 467 Rz 2) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anbelangt, hegt der erkennende Senat gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen keine Bedenken (§ 473 Abs 2 StPO; Ratz aaO § 476 Rz 7/1).
Insbesondere hat das Erstgericht seine – die rechtliche Annahme vorhandener Zurechnungsfähigkeit tragenden – Konstatierungen zur Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Berufungswerbers schlüssig und überzeugend auf dessen Fähigkeit, motivgetrieben und zielgerichtet zu handeln, gestützt (US 15; vgl RIS-Justiz RS0089931, RS0089856). Dabei war er (immerhin) in der Lage, die mit der Versendung von Sprachnachrichten (US 12), zumal an den gewünschten Empfänger, einhergehenden manipulativen Tätigkeiten auszuführen: das Mobiltelefon zur Hand zu nehmen und (in der Regel) zu entsperren, den richtigen Kontakt aus dem Adressbuch oder dem Nachrichtenverlauf herauszusuchen, die Sprachnachricht aufzuzeichnen und abzuschicken. Abgesehen von vagen Angaben zur üblichen (allerdings selbst denen zufolge keineswegs täglichen) Trinkmengen liegen auch keine Beweisergebnisse zu der den inkriminierten Handlungen vorangehenden tatsächlichen Alkoholaufnahme vor. Vor diesem Hintergrund bleiben Aussagen zur möglichen Blutalkoholwerten (zu deren ohnehin nur eingeschränkten Bedeutung: RIS-Justiz RS0089826, RS0089822; Höpfel in WK-StGB² § 11 Rz 7; Divjak in SbgK-StGB § 11 Rz 25)beim zweifellos überdurchschnittlich alkoholtoleranten (vgl nur: ON 36.2; RIS-Justiz RS0089822) Berufungswerber rein spekulativ. Soweit gesicherte Testergebnisse vorliegen, war er bei Atemluftalkoholwerten von 1,14 mg/l (ON 11.2, 8; entspricht etwa 2,28 ‰ Blutalkoholkonzentration) und 0,48 mg/l (ON 44.10.4, 4; entspricht etwa 0,96 ‰ [bei einem Konsum von 0,375 l Jägermeister nur wenige Stunden zuvor]) jedenfalls noch vernehmungsfähig.
Abgesehen davon fehlen ganz typische Anzeichen für eine Volltrunkenheit, wie etwa mangelnde zeitliche und räumliche Orientierung (vgl dazu auch: ON 36.2), absolute Sinnlosigkeit des Handelns oder ein Erinnerungsverlust in Bezug auf die Tatereignisse. Aufgrunddessen ist die zusätzlich geschilderte Einnahme von Benzodiazepinen, die bezüglich Art, Menge und Regelmäßigkeit weitgehend im Dunkeln bleibt, gleichfalls nicht geeignet, die erstgerichtlichen Feststellungen begründet in Frage zu stellen.
Letztlich sind auch die Aussagen der Zeugen sowie des Berufungswerbers viel eher in Richtung einer alkoholbedingten Enthemmung und Aggressivität, wie sie mit einem Rauschzustand typischerweise einhergehen, zu interpretieren, als im Sinne eines die Steuerungsfähigkeit ausschließenden Vollrauschs.
Selbst ein ohnehin (auch im Rahmen der Berufung [§ 467 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0101867; Kirchbacher aaO § 464 Rz 4]) nicht beantragtes Sachverständigengutachten hätte sich angesichts der fehlenden Angaben zu (konkreten) Trinkmengen auf bloß allgemeine Aussagen beschränken müssen und keinen konkreten Beitrag zur Klärung der Schuldfrage liefern können.
Auch über die Frage der Schuldfähigkeit hinaus erweist sich die Beweiswürdigung des Erstgerichts als schlüssig und intersubjektiv nachvollziehbar. Insbesondere bestehen gegen die Ableitung des Sinngehalts (vgl Ratz aaO § 281 Rz 404 mwN) der (teils qualifizierten) Drohungen aus deren Wortlaut und deren Verständnis durch die Erklärungsempfänger (US 16) ebenso wenig Bedenken wie gegen die Feststellungen zu den von Punkt VII./1./ des Schuldspruchs erfassten Suchtgiftweitergaben zum persönlichen Gebrauch (im Sinn eines gemeinsamen Konsums) an andere Personen als C* D*, die sich neben den (darüber noch beträchtlich hinausgehenden) Anschuldigungen in einer anonymen E-Mail (ON 44.2.5) auf die allgemeine Lebenserfahrung stützen können.
Es bleibt daher beim Schuldspruch.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die eingeschränkt geständige Verantwortung (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB), den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben seien (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB), sowie die zum Teil rauschbedingt eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit (§ 35 StGB) als mildernd; als erschwerend dagegen den teilweise langen Tatzeitraum, das Zusammentreffen von (sechs) Verbrechen mit (einer Vielzahl von [vgl zu Punkt VII./ des Schuldspruchs: RIS-Justiz RS0112991]) Vergehen und die (das zur Subsumtion erforderliche Mindestmaß [vgl Schwaighofer in WK-StGB² § 107b Rz 23 f; WinkleraaO § 107b Rz 105] weit überschreitende) Vielzahl an Tathandlungen im Rahmen des (richtig: der) Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie die fünf einschlägigen Vorstrafen bei Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB).
Im Rahmen des § 32 StGB berücksichtigte es die Tatbegehung zum Teil bei offener Probezeit (zur bedingten Entlassung vom 11. Februar 2022 [Pos 06 der Strafregisterauskunft]) und im Bewusstsein um das anhängige Verfahren (nämlich nach der ersten Beschuldigtenvernehmung vom 19. April 2025 [ON 4]; vgl zu beidem: Riffelin WK-StGB² § 33 Rz 9 f) sowie die aus seiner Verantwortung abgeleitete gleichgültige bis ablehnende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten. Außerdem verwies es – spezialpräventive Gesichtspunkte ansprechend (dazu: § 32 Abs 2 StGB; RIS-Justiz RS0090592) – auf die Therapieunwiligkeit (vgl dazu: ON 19) des chronisch alkoholabhängigen (ON 36.2) Berufungswerbers.
Diese Erwägungen sind zunächst einmal zu seinen Gunsten um den zusätzlichen (vgl RIS-Justiz RS0091465) Milderungsgrund des wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB) zu ergänzen. Denn immerhin beruht die von Punkt IV./1./ des Schuldspruchs erfasste (die Verbrechensqualifikation nach § 28a Abs 2 Z 3, Abs 3 zweiter Fall SMG erst begründende) Suchtgiftmenge abgesehen von etwa 200 g Marihuana, die im Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnten (ON 7.2, 3), ausschließlich auf dessen Angaben im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 20. Mai 2025 (ON 7.4; vgl auch ON 7.2, 4).
Zu seinen Lasten fällt allerdings der nahtlose (und damit rasche) Rückfall (RIS-Justiz RS0090973, RS0091041) nach der bedingten Entlassung vom 11. Februar 2022 ins Gewicht, hat der Berufungswerber doch selbst angegeben, seit 2019 täglich 3 bis 5 g Cannabiskraut zu konsumieren und dieses stets selbst angebaut zu haben (ON 7.4, 4).
Auch das mehr als 19-fache Überschreiten der Grenzmenge (§ 28b SMG) wirkt schuldsteigernd ( RiffelaaO § 32 Rz 77; RIS-Justiz RS0131986, RS0106648).
Das Berufungsgericht teilt weiters die Ansicht des Erstgerichts, dass der Rechtsmittelwerber die ihm vorgeworfenen Taten zwar zugestand und Reue zeigte, sie gleichzeitig aber relativierte und dies in die Gewichtung seines Geständnisses miteinzufließen hat. Eine den rechtlich geschützten Werten gegenüber ablehnende Haltung manifestiert sich neben den vom Erstgericht angeführten Umständen auch in der Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von sechs Jahren (Punkt IV./ des Schuldspruchs) und zuletzt (seit November 2024) besonders gehäuft sowie dem wiederholten Rückfall trotz zurückliegender Verurteilungen samt Hafterfahrungen, während offener Probezeit und ungeachtet mehrfacher polizeilicher Interventionen.
Den Argumenten der Strafberufung zuwider hat schon das Erstgericht einen besonderen Handlungsunwert nicht angenommen. Dass die strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz ausschließlich zum persönlichen Gebrauch (zu Punkt VII./ des Schuldspruchs: RIS-Justiz RS0124624) begangen wurden, begründet hier bereits die Privilegierungen nach § 27 Abs 2 SMG und § 28a Abs 3 SMG, mithin den Strafsatz (zum Begriff: RIS-Justiz RS0119249; Haslwanterin WK-StGB² Vor §§ 28-31 Rz 1), und kann demgemäß nicht erneut berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0130193; Riffel aaO § 32Rz 60 f). Dem Erfolgsunwert kommt hier bloß untergeordnete Bedeutung zu, handelt es sich doch bei strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz um abstrakte Gefährdungsdelikte (RIS-Justiz RS0087857, RS0108961) und wurde bei den Verbrechen nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB ohnehin durchwegs Versuchsstrafbarkeit angenommen. Unbesonnenheit kann der Berufungswerber nicht für sich in Anspruch nehmen (vgl RIS-Justiz RS0090986, , , ;
Ausgehend von dieser Strafzumessungslage ist bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe (der in Hinblick auf das Verbrechen nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 3, Abs 3 zweiter Fall SMG und die zurückliegenden Verurteilungen zu unbedingten [und vollzogenen] Freiheitsstrafen [Pos 01 und 05 der Strafregisterauskunft; RIS-Justiz RS0091972 {T1}] unabhängig von der Frage zur Anwendung gelangt, ob das Gewaltdelikt der schweren Nötigung auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie fahrlässige Körperverletzung) die vom Erstgericht gewählte Strafe einer moderaten Reduktion auf zweieinhalb Jahre zugänglich.
Nur in Anwendung von § 43a Abs 4 StGB denkbare teilweise bedingte Strafnachsicht wurde angesichts des kriminellen Vorlebens des Berufungswerbers sowie seiner völligen Gleichgültigkeit gegenüber strafverfolgungsbehördlichen Interventionen (vgl nur: ON 44.10.4, 5) zu Recht nicht gewährt (RIS-Justiz RS0092042, RS0092050).
Allerdings ist das Einziehungserkenntnis in Bezug auf die davon mitumfasste Softairwaffe (§ 1 Z 1 der Softairwaffenverordnung 2013), mag sie auch aufgrund ihrer konkreten Beschaffenheit (vgl ON 8.7, 3) besonders deliktstauglich sein (12 Os 142/16y), in Ermangelung einer gerade darauf bezogenen Anlasstat (vgl Haslwanter aaO § 26 Rz 3 f und 9) zu korrigieren (zur umfassenden Prüfungspflicht innerhalb der vom Rechtsmittelwerber bezeichneten Berufungspunkte erneut: Ratz aaO § 467 Rz 2).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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