RS0089826 – OGH Rechtssatz
Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration von über drei Promille zurechnungsunfähig ist. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.
BGH vom 23.10.1973, 1 StR 448/73; Veröff: GoltdArch 1974,344