JudikaturOGH

RS0090592 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2025

Mit dem Einwand, es sei rechtlich unvertretbar, im Rahmen der Strafbemessung spezialpräventive Aspekte mitzuberücksichtigen, wird der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 11 dritter Fall StPO nicht dargetan. Für das erkennende Gericht besteht nämlich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ein Spielraum, der nach unten durch die schon schuldangemessene und nach oben durch die noch schuldangemessene Strafe begrenzt wird, innerhalb dessen aber Präventionserwägungen berücksichtigt werden können.

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