"Unbesonnenheit" setzt nicht nur voraus, dass das Delikt nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt worden ist, sondern auch, dass der Tat keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt.
…Täters und seiner grundsätzlichen Geringschätzung fremder Interessen scheidet auch der Milderungsgrund der Unbesonnenheit aus (vgl Riffel, WK²-StGB § 34 Rz 18; RIS-Justiz RS0091026). Auch die Alkoholisierung wirkt nicht mildernd, weil der Angeklagte schon in der Vergangenheit Straftaten im alkoholisierten Zustand beging (vgl Punkt 7. der Strafregisterauskunft ON 57…
…Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) bei dem mehrfach vorbestraften, alkoholisierten Täter gerade nicht die Rede sein (vgl RIS Justiz RS0091026, RS0090992). [22] Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungs-gründe war die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat und der der Schuld des Angeklagten angemessen…
…verübt worden ist, sondern auch, dass der Tat keine – hier aber vorliegende – kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS Justiz RS0091026). [14] Die Anrechnung der Vorhaftzeiten gründet sich auf § 38 Abs 1 Z 1 StGB. [15] Über die Anrechnung der nach Fällung…
… 5/87), verübt worden ist, sondern auch, dass der Tat keine kriminelle (hier: disziplinäre) Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS Justiz RS0091026), wovon schon aufgrund der unter den Fakten 1) bis 5) zur Last gelegten, zeitlich aufeinanderfolgenden einzelnen Tathandlungen nicht ausgegangen werden kann. [12] Dem Berufungsvorbringen…
…nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt worden ist, sondern auch, dass der Tat keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (vgl RIS-Justiz RS0091026). Gerade Letzteres ist jedoch aus den langjährigen, gegen die Ehegattin gesetzten (Vielzahl von) Tathandlungen abzuleiten. Das weitere im Rahmen der Gegenäußerung erstattete Vorbringen, welches dem…
…keine - hier aber vorliegende und sich in der neuerlichen Tatbegehung innerhalb offener Probezeit manifestierende - kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0091026). § 34 Abs 1 Z 14 StGB scheidet aus, weil die mögliche Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dem Täter dazu die Gelegenheit offenstand, bei Delikten…
…Delikt nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt worden ist, sondern auch, dass der Tat keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0091026). Fallkonkret kommen diese in den einschlägigen Vorstrafen und dem arbeitsteiligen Vorgehen mit dem Mittäter (vgl US 5) zum Ausdruck und schließen daher eine Anwendung dieses…
…nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt worden ist, sondern auch, dass der Tat keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (OGH RIS-Justiz RS0091026; vgl auch Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 34 Rz 13). Vorliegend lassen die Aussagen des Zeugen B*, vor allem aber das in…
…liegt der Tatbegehung, wie sich aus seinen einschlägigen Vorstrafen ergibt, eine „Unbesonnenheit“ ausschließende kriminelle Neigung und grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde (RIS-Justiz RS0091026). Zur Beurteilung, ob eine zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage vorliegt, sind Angaben zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt an ihrer Bedeutung für die Beweisführung zu messen ( Riffel aaO…
…kriminelle Neigung des Täters oder eine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 34 Rz 18; RIS-Justiz RS0091026). Mit Blick auf die durch die Tat zum Ausdruck kommende Geringschätzung fremder Interessen, nämlich des Vermögens des Opfers, kommt dem Angeklagten der Milderungsgrund der Tatbegehung…
…des Angeklagten noch auf die grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zurückzuführen ist ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2 StGB § 34 Rz 18 und RIS-Justiz RS0091026). Eine unüberlegte Handlung kann angesichts der erstrichterlichen Konstatierungen, dass der Angeklagte mit dem Bus von ** nach ** reiste, dort den Entschluss fasste einen Einbruchsdiebstahl zu begehen…
…ist, sondern setzt auch voraus, dass – anders als hier – der Tat keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0091026). Eine angebliche Beeinträchtigung des Angeklagten durch Rauschmittel im Tatzeitpunkt ist durch nichts indiziert, ergab doch ein knapp eineinhalb Stunden nach der Tat durchgeführter Alkovortest einen…
…besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre (RIS-Justiz RS0091026). Warum in Anbetracht der konstatierten Tatumstände mit Rücksicht auf die Tatbegehung sowie das Opfer (Mutter der gemeinsamen Kinder) auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch der Tatversuchung…
…Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) setzt voraus, dass der Tat keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0091026). Davon kann aber vor dem Hintergrund der spezifisch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten keine Rede sein (vgl auch RIS-Justiz RS0090997). Auch der Berauschung des Angeklagten…
…ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre; vielmehr liegt ihr eine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde (RIS Justiz RS0091026). Ebenso ergeben sich mit Blick auf die getroffenen Feststellungen weder Anhaltspunkte für den in der Berufung reklamierten Milderungsgrund der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung des Angeklagten…
…voraus, dass das Delikt nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt worden ist, sondern auch, dass der Tat keine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0091026). Eine sich unvermutet ergebende Tatsituation, in der das ruhige Denken nicht möglich war, lag schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte das Gespräch, im Rahmen…
…kriminelle Neigung des Täters oder eine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 34 Rz 18; RIS-Justiz RS0091026). Der wichtigste Anwendungsbereich dieses Milderungsgrundes liegt im kleinen, allenfalls mittleren Kriminalitätsbereich (mit Strafdrohungen bis zu fünf Jahren) vor ( Riffel , aaO § 34 Rz 19). Mit…
…Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) setzt voraus, dass der Tat keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0091026). Davon kann aber vor dem Hintergrund seiner spezifisch einschlägigen Vorstrafen keine Rede sein (vgl auch RIS-Justiz RS0090997). Auch der Berauschung des Angeklagten zu den…
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