RS0092042 – OGH Rechtssatz
Die in § 43 a Abs 4 StGB geforderte hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens setzt ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraus, die auf Seite des Täters dafür sprechen, daß es sich im Hinblick auf sein bisheriges Vorleben, seine Persönlichkeit und sein soziales Verhalten um eine nach menschlichem Ermessen einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa auf Straftaten aus Konfliktssituationen und Krisensituationen zutreffen kann.