Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 18. Juni 2025, GZ Hv*-42, ferner über deren Beschwerden gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Dr. Obermayr als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Rösslhuber, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Horcicka durchgeführten Berufungsverhandlung am 4. Dezember 2025
I. zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die A* B* mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. Dezember 2022, GZ BE*-3, bei einem Strafrest von fünf Monaten gewährte bedingte Entlassung gemäß § 53 Abs 1 StGB, § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen.
Der Angeklagte wird mit seiner Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* B* der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (I./A./1./) und §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB (I./A./2./), der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I./B./) und §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (II./) sowie der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./C./) schuldig erkannt und dafür unter Anwendung von § 28 Abs 1 und § 39 Abs 1a StGB nach § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde vom Widerruf einer ihm im Dezember 2022 gewährten bedingten Entlassung abgesehen, die Probezeit dazu jedoch auf fünf Jahre verlängert. C* B* wurde ein „Teilschmerzengeld“ von EUR 2.500,00 zuerkannt.
Danach hat er in **
Gegen dieses Urteil richten sich – nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 (GZ 15 Os 114/25s-5) – die im Anschluss an die Hauptverhandlung angemeldeten (ON 41, 9) und im Weiteren näher ausgeführten Berufungen des Angeklagten, der eine Reduktion der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und, soweit ihr Begehren EUR 500,00 übersteigt, die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anstrebt (ON 48), sowie der Staatsanwaltschaft, die auf eine Strafmaßerhöhung abzielt (ON 47); die (implizite [§ 498 Abs 3 StPO]) Beschwerde des Angeklagten wendet sich gegen die Verlängerung der Probezeit der ihm zu GZ BE*-3 des Landesgerichts Klagenfurt bei einem Strafrest von fünf Monaten gewährten bedingten Entlassung, jene der Staatsanwaltschaft gegen das Absehen von deren Widerruf.
Allein die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist berechtigt.
1. zur Straffrage :
Das Erstgericht wertete bei seiner Sanktionsfindung den Umstand, dass die Taten zum Teil (I./A./2./ und II./ des Schuldspruchs) beim Versuch blieben (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) und die teilweise (nämlich nur zu Punkt I./A./1./ des Schuldspruchs) geständige Verantwortung des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) als mildernd, seine (sechs) einschlägigen (und neben jenen des § 39 Abs 1a StGB) auch die Rückfallsvoraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB begründenden Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie die Tatbegehung zum Nachteil von – zum Teil sogar noch unmündigen – nahen Angehörigen (§ 33 Abs 2 Z 1 und 2 StGB) dagegen als erschwerend.
Im Rahmen des § 32 StGB zogen die Tatrichter das rücksichtslose und auf die Befriedigung eigener Bedürfnisse ausgerichtete Handeln des Angeklagten ins Kalkül; weiters betonten sie (in Hinblick auf die Vorstrafen und zurückliegenden Hafterfahrungen) spezial- und (positiv) generalpräventive Notwendigkeiten.
Soweit der Angeklagte mit seiner Berufung die zusätzliche Berücksichtigung eingeschränkter Schuldfähigkeit reklamiert, ist zu differenzieren: Zwar wurden bei ihm eine Alkoholabhängigkeit mit Wesensvergröberung (dazu näher: ON 41, 5) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert (ON 34.2, 35 und 37) und könnte schon daraus (wie vom Verteidiger im Rahmen der Berufungsverhandlung argumentiert) eine verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 34 Abs 1 Z 1 StGB resultieren (vgl dazu Tipold in Leukauf/Steininger , StGB 5 § 34 Rz 4; Riffel in WK-StGB² § 34 Rz 7). Die Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit ergibt sich jedoch fallkonkret nach dem insoweit eindeutigen Sachverständigengutachten allein aus einer (für den Tatzeitpunkt zu I./C./1./ dokumentierten [ON 22, 11]) mittelgradigen Berauschung (ON 34.2, 38 f; ON 41, 4) und gerade nicht aus seinem abnormen Geisteszustand, weshalb ausschließlich § 35 StGB zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0091254).
Darnach ist zu hinterfragen, ob nicht der Vorwurf, dass sich der Täter überhaupt in einen solchen Rauschzustand versetzt hat, die rauschbedingte Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit aufwiegt (vgl RIS-Justiz RS0091056; Tipold aaO § 35 Rz 1). Musste er beispielsweise damit rechnen, in diesem Zustand eine strafbare Handlung zu begehen, ist dies regelmäßig der Fall (RIS-Justiz RS0091073; RS0091054, RS0091087, RS0090988, RS0091030; vgl auch ErläutRV 30 BlgNR 13. GP 129). Inwieweit chronisch alkoholkranken Tätern ein solcher Vorwurf gemacht werden kann, wird uneinheitlich beantwortet (vgl die differenzierende Darstellung bei Birklbauer/Stiebellehner in SbgK-StGB § 35 Rz 21). Während vereinzelt eine krankhafte chronische Alkoholabhängigkeit per se als Milderungsgrund anerkannt wurde (RIS-Justiz RS0091065 [T1]), lehnen andere Entscheidungen eine derartige Wertung der Berauschung eines Alkoholkranken rundweg ab, weil damit eine Aushöhlung des § 35 StGB verbunden wäre (RIS-Justiz RS0091069). Den Vorzug verdient allerdings die zu 13 Os 91/88 entwickelte vermittelnde Sichtweise: hat chronischer Alkoholmissbrauch bereits zu einem Abbau der Persönlichkeit geführt, kann dem Täter aus dem weiteren Alkoholkonsum nur mehr ein eingeschränkter Vorwurf gemacht werden, der die durch die Alkoholisierung bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit (demnach nicht mehr zur Gänze, sondern) nur teilweise aufwiegt (vgl RIS-Justiz RS0091080). Auf diese Weise findet einerseits der Krankheitswert einer derartigen Abhängigkeit angemessene Berücksichtigung, ohne dass andererseits das Prinzip des § 35 StGB gänzlich aufgegeben wird.
Hier wusste der Angeklagte nach Überzeugung des erkennenden Senats (vgl RIS-Justiz RS0100285; Kirchbacher , StPO 15 § 295 Rz 1) ungeachtet seiner gegenteiligen Beteuerungen (ON 32, 11; ON 34.2, 29) durchaus um seine Neigung zu Aggressionen nach übermäßigem Alkoholkonsum. Das geht aus der Aussage der C* B*, wonach er seine Übergriffe regelmäßig im alkoholisierten Zustand setzte (ON 22, 4 ff), und der konkreten Ausgestaltung seiner Vorstrafen (vgl auch ON 30.1 und 30.2) hinreichend deutlich hervor.
Auf dieser Basis ist ihm die die Herbeiführung des mittelgradigen Rauschzustands, unter dessen schuldminderndem Einfluss er die zu I./C./1./ des Schuldspruchs umschriebene Vergewaltigung begangen hat, zwar grundsätzlich vorzuwerfen; aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit aber nur in eingeschränktem Umfang. Demzufolge kommt ihm auf diese Tat bezogen (vgl nämlich demgegenüber etwa zum 12. Dezember 2024 [I./C./2./ des Schuldspruchs]: ON 22, 14) der Milderungsgrund des § 35 StGB teilweise zugute.
Allerdings sind auch die Erschwerungsgründe zu ergänzen, und zwar um den raschen Rückfall des Angeklagten (zu I./A./1./ des Schuldspruchs) bereits „im Frühjahr 2023“ (US 5) und demgemäß (jedenfalls) weniger als sechs Monate nach seiner bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe am 3. Jänner 2023 (ON 30.3; vgl RIS-Justiz RS0091041; Riffel aaO § 33 Rz 11; Tipold aaO § 33 Rz 14b).
Außerdem verleiht – worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zutreffend hinweist – die Tatbegehung (durchwegs) bei offener Probezeit der personalen Täterschuld (§ 32 Abs 2 StGB) ein höheres Gewicht (RIS-Justiz RS0090597; Riffel aaO § 33 Rz 10).
Auf dieser Basis erweist sich bei einem (erweiterten) Strafrahmen von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe die erstgerichtliche Sanktion als angemessen und sowohl spezial- als auch generalpräventiven Bedürfnissen (dazu: Riffel aaO § 32 Rz 23) genügend, weshalb sie weder der vom Angeklagten begehrten Reduktion noch der von der Staatsanwaltschaft angestrebten Erhöhung zugänglich ist.
2. zur Widerrufsentscheidung :
Spezialpräventiv erfordert allerdings der (rasche) Rückfall in alte Verhaltensmuster (vgl nur ON 30.2) mit zuletzt deutlich zunehmender Intensität trotz offener Probezeit und (anfänglich) angeordneter Bewährungshilfe nach der bedingten Entlassung aus einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe deren zusätzlichen Widerruf, um dem Angeklagten die Konsequenz eines solchen Missbrauchs der ihm gewährten Rechtswohltat deutlich vor Augen zu führen und so von weiteren strafbaren Handlungen möglichst weitgehend abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB; aus Sicht des Doppelverwertungsverbots: RIS-Justiz RS0111324).
Insoweit ist daher dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, womit es sich erübrigt, auf die (implizite) Beschwerde des Angeklagten gegen die ursprünglich beschlossene Probezeitverlängerung einzugehen.
3. zum Adhäsionserkenntnis :
Die Privatbeteiligte hat sich dem Verfahren mit einem Schadenersatzbetrag von EUR 2.500,00 angeschlossen, wobei sie davon EUR 500,00 für die aus den Urteilsfakten I./A./ und I./C./ resultierenden physischen Schmerzen und (dezidiert gestützt auf § 1328 ABGB) EUR 2.000,00 für die als Opfer eines Sexualdelikts erlittene Beeinträchtigung („psychische Schmerzen“) beanspruchte (vgl die Anschlusserklärung ON 32, 2, in welcher auf die schriftliche Eingabe ON 31 verwiesen wurde). Der Angeklagte hat den Teilbetrag von EUR 500,00 für physische Schmerzen anerkannt (ON 32, 15) und folgerichtig das Adhäsionserkenntnis in diesem Umfang unangefochten gelassen.
Auch der darüber hinausgehende Zuspruch ist jedoch berechtigt:
Wer jemanden durch eine strafbare Handlung […] zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht, hat ihm gemäß § 1328 ABGB den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten. Die Bestimmung gewährt daher auch Ersatz für ideelle Schäden und umfasst (abweichend von § 1325 ABGB) auch Beeinträchtigungen des Opfers, die noch nicht als Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit (mit Krankheitswert) verstanden werden können, wie etwa bloße „Ungemach-“ oder „Unlustgefühle“ ( Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger , ABGB 4 § 1328 Rz 26; vgl auch Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.06 § 1328 Rz 8; Danzl in Fenyves/Kerschner/ Vonkilch , Klang³ § 1328 ABGB Rz 51). Für einen darauf gestützten Zuspruch von Schadenersatz bedarf es demnach gerade nicht der Feststellung behandlungsbedürftiger Krankheiten, erlittener Schmerzen oder Schmerzperioden oder gar der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesen Fragen (vgl auch OLG Linz 7 Bs 180/23d; OLG Graz 9 Bs 62/25y). Vielmehr kann bei der Ermittlung der Höhe des Entschädigungsbetrags im Sinne des § 273 ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden (RIS-Justiz RS0031614 [T1]).
Nun hat das Erstgericht zwar formal etwas missverständlich allein § 1325 und nicht auch § 1328 ABGB als Anspruchsgrundlage angeführt und den der Privatbeteiligten für ihren immateriellen Schaden zugesprochenen Betrag (zwar richtigerweise global bemessen [vgl Danzl aaO § 1328 Rz 57], ihn gleichzeitig aber auch) global als (Teil-)Schmerzengeld bezeichnet. Inhaltlich legte es seiner Entscheidung aber ohnehin neben den von ihr erlittenen Schmerzen auch das ihr widerfahrene psychische Ungemach zugrunde (vgl US 13).
Berücksichtigt man weiters, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz für ungleich geringfügigere Rechtsbrüche einen Mindestbetrag von EUR 1.000,00 pro Schadensfall vorsieht (§ 19 Abs 3 B-GlBG), begegnet auch die Höhe der hier für zwei Vergewaltigungen und ein weiteres (vollendetes) Verletzungsdelikt zuerkannten Gesamtsumme keinerlei Bedenken.
Die Berufung des Angeklagten bleibt daher auch in dieser Hinsicht erfolglos.
Seine Pflicht zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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