6Bs308/25g—OLG Innsbruck Entscheidung
04. Dezember 2025
…ebenso wenig wie deren Meinung, Schlussfolgerungen oder Wertungen Wahrnehmungen über tatsächliche Umstände darstellen (RIS-Justiz RS0097540 [insb T3, T4, T10, T13, T14, T17 und T19], RS0097573), sind die nunmehrigen (schriftlichen) Ausführungen der D* B*, wonach der Beschwerdeführer ein lieber Mensch und kein Mörder sei, sondern sie [zum Tatzeitpunkt] nur sexuell erregen…