RS0124624 – OGH Rechtssatz
Unter dem „ausschließlich persönlichen Gebrauch" iSd Bestimmung des § 27 Abs 2 SMG ist nicht nur der Eigenkonsum, sondern auch das uneigennützige Handeln für den persönlichen Gebrauch eines anderen (vgl § 35 Abs 1 zweiter Fall SMG) zu verstehen.