Wurde die Tat (hier: Vergehen nach § 125 StGB) (innerhalb mehrerer Tage dreimal) wiederholt, ist das deliktische Verhalten nicht auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen, sodaß der besondere Milderungsgrund der "Unbesonnenheit" nicht vorliegt (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar 2.Auflage, RdZ 13 zu § 34 StGB und die dort angeführten Zitate).
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