Die Wertung eines raschen Rückfalls als besonderen Erschwerungsumstand verstößt trotz Anwendung des § 39 StGB (angesichts der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden