Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Klägerin A* , geb. **, Hörakkustikerin, **straße **, **, vertreten durch die MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in 6840 Götzis, wider die Beklagten 1. B* GmbH Co KG , FN **, **-Straße **, **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg und 2. C* Aktiengesellschaft , FN **, ** Straße **, **, **, vertreten durch die Siarlidis Huber-Erlenwein Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, wegen EUR 26.000,00 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 9.000,00; Gesamtstreitwert daher: EUR 35.000,00) über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse: EUR 35.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Mai 2025, Cg*-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten jeweils die mit EUR 3.662,52 (darin enthalten EUR 610,42 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Erstbeklagte ist grundbücherliche Eigentümerin jener Liegenschaft, die sie samt Parkplätzen, Verkehrswegen und Zufahrt an die dort eine Supermarktfiliale betreibende Zweitbeklagte vermietet und auf welcher die Klägerin am Sonntag, den 3. Dezember 2023, zu Sturz kam. Die Klägerin beabsichtigte an diesem Tag ein Fitnessstudio zu besuchen. Da dessen Parkplätze ausgelastet waren, parkte die Klägerin ihr Fahrzeug um ca. 16.30 Uhr auf dem größeren Teil des Kundenparkplatzes der Zweitbeklagten rechts der Zufahrtsstraße. Zu diesem Zeitpunkt waren auch einige andere Fahrzeuge dort geparkt, die Supermarktfiliale der Zweitbeklagten jedoch geschlossen, was für die Klägerin klar ersichtlich war. Gegen 19.00 Uhr kehrte die Winterschuhe mit entsprechendem Profil und einen Rucksack am Rücken tragende Klägerin zu ihrem Fahrzeug zurück, rutschte auf Höhe des Kofferraums aufgrund des eisigen und somit rutschigen Untergrunds aus, stürzte und verletzte sich.
Die Klägerin besuchte die Filiale der Zweitbeklagten bereits vor dem Unfall regelmäßig und war ihr klar, dass es sich um den Kundenparkplatz für die angrenzenden Geschäfte handelte.
Der Kundenparkplatz besteht aus zwei Teilflächen, die durch die Zufahrtsstraße getrennt sind. (Nur) auf der kleineren Teilfläche links der Zufahrtsstraße befindet sich ein Schild mit der Aufschrift: „C* Kundenparkplatz; Max. Parkdauer während der Geschäftszeiten: 1 Stunde; Dauerparker werden kostenpflichtig abgeschleppt.“ Dieses Schild ist beim Zufahren zur größeren Parkfläche nicht ersichtlich.
Vor der Supermarktfiliale befinden sich zwei große Werbetafeln mit aktuellen Angeboten.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Werbetafeln die Aufmerksamkeit der Klägerin weckten und sie sich die Angebote näher anschaute (= bekämpfte Feststellung).
Für die Verrichtung des Winterdienstes beauftragte die Zweitbeklagte ein externes Unternehmen jedenfalls in folgendem Umfang: „Unaufgeforderte und eigenverantwortliche maschinelle bzw händische Schneeräumung, Enteisung und Streuung des Anlieferbereiches, der Parkplätze und Zufahrtsstraße während der Geschäftszeiten (dh Montag bis Samstag) sowie eine halbe Stunde vor Beginn und nach Beendigung der Geschäftszeiten, öffentliche Gehsteige an allen Wochentagen (Montag bis Sonntag) von 6:00 bis 22:00 Uhr lt. § 93 Abs 1 der StVO, darüber hinaus gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen und allfälligen Auflagen und Aufträgen der zuständigen Behörden.“
Dieses beauftragte wiederum einen Dritten mit der Durchführung des Winterdienstes, welcher den Winterdienst immer zufriedenstellend durchführte; bisher gab es am Parkplatz keine Sturzgeschehen wegen Glatteis. Obwohl es ein Sonntag war, war er auch am Vorfallstag vor Ort. Zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr räumte er den Parkplatz um die Arbeit für Montagmorgen vorzubereiten und zu erleichtern. Der Parkplatz war nach dem Räumen schneefrei; gestreut wurde nicht.
Den letzten Niederschlag vor dem Sturzereignis gab es am Vortag, den 2. Dezember 2023, hier schneite es ca. 23-25 Millimeter bei Temperaturen zwischen 0 und -5 Grad Celsius. Am Vorfallstag hatte es Temperaturen von -12 bis -3 Grad Celsius, jedoch keinen Niederschlag.
Die Klägerinbegehrte von den Beklagten die Leistung von EUR 26.000,00 s.A. (darin EUR 22.000,00 an Schmerzengeld und EUR 4.000,00 an Verunstaltungsentschädigung) sowie die mit EUR 9.000,00 bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden aus dem Unfall vom 3. Dezember 2023 und führte – soweit für die Behandlung der Berufung von Relevanz – im Wesentlichen aus, sie sei trotz größter Aufmerksamkeit und Vorsicht aufgrund der massiven Glätte bedingt durch von den Beklagten zu verantwortende unzureichende Streu- und Räumungsmaßnahmen sowie unzureichende bzw. ausgebliebene Kontroll- und Überwachungstätigkeiten gestürzt, wobei sie berechtigt gewesen sei, den Kundenparkplatz zum Unfallzeitpunkt zu benutzen. Der Kundenparkplatz sei als öffentliche Fläche iSd § 93 Abs 1 StVO zu qualifizieren. Die Erstbeklagte hafte als Liegenschaftseigentümerin selbst im Falle einer Übertragung von Verkehrssicherungspflichten zufolge eines Auswahlverschuldens, die Zweitbeklagte als Bestandnehmerin schon aufgrund des mietvertraglichen Sach- und Rechtsbesitzes, ansonsten aus der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten durch die Erstbeklagte. Das Betriebsgelände diene der Zweitbeklagten zudem als Standort der Geschäftstätigkeit unter zeitunabhängiger Bewerbung, weshalb eine (vor-)vertragliche Situation bestanden habe. Alternativ stützte die Klägerin das Klagebegehren auf § 1319a ABGB, da die Beklagten als Wegehalter grob fahrlässig gehandelt hätten.
Die Beklagtenbestritten, beantragten Klagsabweisung und wandten dagegen zusammengefasst ein, die Verkehrssicherungspflichten seien rechtsgeschäftlich auf Dritte übertragen worden. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Zugangsbereichen vor dem Geschäftslokal oder auf die rechtliche Verfügungsmöglichkeit des Geschäftsinhabers auf den zu sichernden Bereich komme es nicht an. Die Beklagten treffe kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden, hingegen die Klägerin das Alleinverschulden am Unfall, zumal sie den Kundenparkplatz unberechtigterweise benützt habe. Die Zufahrt und das Begehen der Liegenschaft sei ausschließlich während der Öffnungszeiten zum Zwecke des Einkaufs gestattet. Die Klägerin sei somit in keinem (vor-)vertraglichen Verhältnis gestanden. Die Erkennbarkeit der verbotenen Benützung schließe eine Haftung aus. Sämtliche zumutbaren Verkehrssicherungspflichten seien erfüllt worden. Die Erstbeklagte sei zudem nicht Wegehalterin iSd § 1319a ABGB.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab und legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten Sachverhalt sowie die weiteren auf den US 2 bis 6 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die ansonsten verwiesen wird. Die in der Berufung bekämpfte Feststellung ist oben kursiv gehalten.
In rechtlicher Hinsichtgelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Haftung der Beklagten nicht auf eine Verletzung der Streupflicht nach § 93 Abs 1 StVO gestützt werden könne, weil diese nur für die entlang einer Liegenschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege und, falls solche nicht vorhanden sind, den Straßenrand in der Breite von 1 m, nicht aber für sonstige Flächen gelte. Beim Kundenparkplatz der Zweitbeklagten handle es sich zwar um einen „Weg“ iSd § 1319a ABGB, eine Haftung scheide jedoch aus, wenn der Schaden – wie hier – bei einer unerlaubten Benützung des Weges entstanden sei und die Unerlaubtheit der Benützung entweder nach Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen sei. Es sei klar erkennbar und der Klägerin von früheren Besuchen bekannt gewesen, dass es sich um einen Kundenparkplatz der dort situierten Filialen gehandelt habe. Auch ohne Absperrung oder (sichtbare) Beschilderung sei die Benützung eines (privaten) Kundenparkplatzes außerhalb der Geschäftszeiten zum Zweck des Besuchs des nahegelegenen Fitnessstudios nicht erlaubt. Es erübrigten sich daher sowohl die nähere Betrachtung der Haltereigenschaft der Beklagten als auch Überlegungen zum Verschuldensgrad. Die Begründung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses erfordere sowohl die Absicht als auch die Möglichkeit eines rechtsgeschäftlichen Kontaktes. Im vorliegenden Fall stehe allerdings fest, dass der Supermarkt geschlossen gewesen sei und die Klägerin einzig zum Zweck des Besuchs des nahegelegenen Fitnessstudios den Kundenparkplatz benutzt habe. Die Klägerin habe somit nicht in Kaufabsicht gehandelt, weshalb ein vorvertragliches Schuldverhältnis ebenso zu verneinen sei, sodass das Klagebegehren bereits dem Grunde nach abzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, das Urteil „unter dem bindenden Ausspruch der gesetzlichen/vertraglichen Haftung beider Beklagten“ aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzu [ver] weisen.
Die Beklagten beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
Mit ihrer Beweisrüge wendet sich die Klägerin gegen die vom Erstgericht getroffene, eingangs kursiv aufgezeigte Feststellung und begehrt die Ersatzfeststellung: „Die Klägerin ist in der betreffenden (…) Filiale Stammkundin und kauft dort regelmäßig (durchschnittlich einmal wöchentlich seit mehreren Jahren aufgrund ihres nahegelegenen Wohnsitzes) ein. Im Unfallzeitpunkt hatte die Klägerin Bedarf an einem Nikolausgeschenk für ihren Sohn (…). Aus diesem Grund haben die im Außenbereich der (…) Filiale aufgestellten Aktions-Tafel[n] das Interesse der Klägerin geweckt, weshalb sie die Aktions-Angebote näher anschaute“ .
Ungeachtet der in diesem Fall bestehenden Frage des Vorliegens der formellen Voraussetzungen einer gesetzeskonform ausgeführten Beweisrüge (insb. betreffend das erforderliche Austauschverhältnis; vgl. RIS-Justiz RI0100145), kommt ihr aufgrund nachfolgender Überlegungen ohnedies (auch) inhaltlich keine Berechtigung zu.
Gemäß § 272 ZPO ist der Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Gerade dem persönlichen Eindruck kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, Bedeutung zu. Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RIS-Justiz RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny³§ 272 ZPO Rz 4 f, 11). Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn (praktisch zwingende) Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden ( Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40/2).
Aus § 272 Abs 3 ZPO ergibt sich, dass das Gericht in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen muss, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RIS-Justiz RS0040122 [T1]). Eine Beweiswürdigung ist zwar nicht schon dann unzureichend und damit mangelhaft, wenn in der Begründung Umstände nicht erwähnt werden, die hätten erwähnt werden können, eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können oder der Richter sich mit einzelnen Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt und auf diese nicht Bezug nimmt (RS0040165, RS0040180). Die Beweiswürdigung hat nämlich nach dem Gesetzesauftrag in gedrängter Darstellung zu erfolgen (§ 417 Abs 2 ZPO), sodass sich der Richter nicht mit allen Details der Verfahrensergebnisse auseinandersetzen muss. Die Beweiswürdigung ist aber dann nicht mangelfrei, wenn sich das Erstgericht nicht mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandersetzt, dazu nachvollziehbare Überlegungen anstellt und diese in seinem Urteil festhält ( Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozeßrechtes, ÖJZ 1993, 10 [18 f]); dies gilt insbesondere in Bezug auf einander widersprechenden Beweisergebnisse (vgl. 1 Ob 192/07b, 2 Ob 92/15s ua).
Im vorliegenden Fall stützte das Erstgericht seine getroffene Feststellung auf die Aussage der Klägerin, wobei sich das Erstgericht auch hinreichend mit ihren Angaben im Detail auseinandersetzte und klar verständlich sowie nachvollziehbar darlegte, warum es der Klägerin (bloß) in diesem Punkt nicht gefolgt ist (US 6 vorletzter Abs.). Mit den von der Klägerin in ihrer Berufung ins Treffen geführten Argumenten vermag diese die auf die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin gestützte und damit ausreichend begründete Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Das Erstgericht ist darin frei, die Angaben der vernommenen Personen auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu interpretieren, was auch in Teilbereichen der Aussage zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen kann. Dass die Glaubwürdigkeitsprüfung des Erstgerichts (nur) diesfalls nicht im Sinne der Klägerin erfolgt ist, macht die Beweiswürdigung des Erstgerichts allein aber noch nicht unrichtig. Das Ergebnis des Erstgerichts, dass die Ausführungen der Klägerin betreffend die bekämpfte Negativfeststellung nicht mit der in Zivilverfahren nötigen hohen Wahrscheinlichkeit (Regelbeweismaß; RIS-Justiz RS0110701) überzeugten, ist somit nicht zu beanstanden und erläutert die Klägerin zudem nicht nachvollziehbar, warum dieser vom Erstgericht gezogene Schluss jedenfalls falsch sein müsse. Die Klägerin bringt vielmehr lediglich eine (weitere) mögliche Deutung der Beweisergebnisse zur Darstellung. Einen Widerspruch in der Beweiswürdigung des Erstgerichts zeigt die Klägerin damit ebenso wenig auf. Stichhaltige Gründe, warum die Annahmen des Erstgerichts somit zwingend unrichtig sein müssen, legt sie zusammengefasst nicht dar. Für das Berufungsgericht ergeben sich auch sonst keine Unschlüssigkeiten oder Widersprüche, weshalb der Beweiswürdigung des Erstgerichts vorbehaltlos gefolgt wird (§ 500a ZPO). Das Berufungsgericht übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mangels inhaltlicher Berechtigung der Beweisrüge braucht daher die fragliche Wesentlichkeit der begehrten Ersatzfeststellung für die abschließende rechtliche Beurteilung vorliegenden Sachverhalts nicht (mehr) geprüft werden.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1.Die Klägerin moniert in ihrer Rechtsrüge eine falsche rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht einerseits deshalb, weil ihr auf Basis der Feststellungen eine Stammkundenfunktion zukomme, die eine ständige Kundenbeziehung zur Zweitbeklagten begründe, welche zu einer zeitlich durchgehend vorvertraglichen Situation und damit zu einer permanenten Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich der Zweitbeklagten hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten führe. Beim Kundenparkplatz handle es sich zudem um eine öffentliche Verkehrsfläche für welche gemäß § 93 Abs 1 StVO eine allgemeine Streu- und Räumpflicht bestehe. Die Klägerin habe schließlich mangels Benutzungseinschränkung bzw. -verbot am Kundenparkplatz parken dürfen. Der Umstand, dass ihr klar gewesen sei, es habe sich um einen solchen gehandelt, sei rechtlich irrelevant, sodass auch eine Haftung der Beklagten nach § 1319a ABGB bestehe.
Das Berufungsgericht erachtet die eingehende und fundierte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts mit geringfügigen Einschränkungen für zutreffend, sodass gemäß § 500a ZPO im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann. Zu den Berufungsausführungen ist daher lediglich ergänzend wie folgt zu erläutern:
Es ist eine allgemeine Regel, dass jeder für die Verkehrssicherheit zu sorgen hat, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet (RIS-Justiz RS0023355 [T10]). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist v.a., welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RS0110202 [T4]). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich zudem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726). Von jedem Fußgänger muss verlangt werden, dass er beim Gehen auch „vor die Füße schaut“ und der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet (RS0023787 [T3]). Die Verpflichtung zum Schutz vor erkennbaren Gefahren findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit ihrer Abwehr (RS0023397). Dabei dürfen die Anforderungen an deliktische und vertragliche Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden (vgl. RS0023487). Der Verkehrssicherungspflichtige hat dabei zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder einem Vertrag ergibt (RS0022476).
2.2.Den Inhaber eines Geschäfts treffen bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts gegenüber seinen potentiellen Kunden nicht nur allgemeine Verkehrssicherungspflichten (vgl. neuerlich RIS-Justiz RS0023355; s. auch RS0022778), sondern auch vorvertragliche Schutzpflichten (RS0016402). Dies schließt die Verpflichtung ein, die Zugangswege zu einem Geschäftslokal derart zu gestalten, dass deren gefahrlose Benutzung gewährleistet ist (RS0023768; vgl. auch RS0016402 [T10]).
In der vom Erstgericht zur Begründung der Klagsabweisung zutreffend vergleichsweise herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 2 Ob 59/05y hatte dieser einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem ein Taxilenker die Zufahrt zu einer Tankstelle außerhalb der Geschäftsöffnungszeiten benutzte, was für diesen auch erkennbar war. Das Höchstgericht erkannte diesbezüglich, dass die Begründung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses stets sowohl die Absicht als auch die Möglichkeit eines rechtsgeschäftlichen Kontakts erfordert (vgl. zur erforderlichen Kaufabsicht auch RIS-Justiz RS0016407 [T1]). Zu 1 Ob 112/05k hielt der Oberste Gerichtshof zudem ausdrücklich fest, dass ein Geschäftsinhaber auch gegenüber einer Person, die das Geschäft (bloß) zu Informationszwecken betritt, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen hat.
Umgelegt auf den hier zu beurteilenden Fall kann sich die Klägerin deshalb nicht auf eine vorvertragliche Haftung, die (unstrittig) ohnehin nur die Zweitbeklagte betreffen könnte, berufen, weil sie nach den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen am Unfallstag gar nicht erst vor hatte, bei der Zweitbeklagten einzukaufen und nicht feststeht, dass sie sich über die von der Zweitbeklagten beworbenen Angebote informiert hat; es mangelt ihr daher schon an der notwendigen Absicht, mit der Zweitbeklagten überhaupt in rechtsgeschäftlichen Kontakt treten zu wollen. Hinzu kommt, dass der Klägerin bewusst war, dass die Filiale der Zweitbeklagten am Unfalltag nicht geöffnet war, sie also auch über die fehlende Möglichkeit eines rechtsgeschäftlichen Kontakts Bescheid wusste. Daran vermag auch eine vermeintlich bestehende Stammkundenfunktion der Klägerin nichts zu ändern; eine „permanente“, demnach eine geradezu immerwährende Einbeziehung von Stammkunden in die Verkehrssicherungspflichten von Geschäftstreibenden nur aufgrund diverser vorheriger rechtsgeschäftlicher Kontakte und unabhängig einer konkreten Kauf- oder Informationsabsicht zum Unfallzeitpunkt besteht – entgegen der Ansicht der Klägerin – nach der Rechtsprechung nicht. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Judikatur berufen, weil der Kläger im zu 1 Ob 152/05t zugrundeliegenden Sachverhalt die in den späten Abendstunden noch beleuchtete Auslage des Geschäfts ansehen und sich daher über die Produkte des Geschäftsinhabers (zumindest) informieren wollte. Ein Umstand, der auf die Klägerin hier aber gerade nicht zutrifft bzw. nicht festgestellt werden konnte, für welchen die Klägerin aber beweispflichtig gewesen wäre.
Eine (primär zu prüfende; vgl. RIS-Justiz RS0023459) vertragliche Haftung der Beklagten scheidet in casu somit aus.
2.3. Wie schon das Erstgericht zutreffend ausführte, kann die Haftung der Beklagten auch nicht auf die Verletzung der Streupflicht nach § 93 Abs 1 StVO gestützt werden, weil diese nur für die entlang einer Liegenschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege gilt und, falls solche nicht vorhanden sind, für den Straßenrand in der Breite von 1 m, nicht aber für sonstige Flächen. Hier stürzte die Klägerin unzweifelhaft außerhalb des in der zitierten Gesetzesbestimmung genannten Bereichs (vgl. ON 13.5, S. 8 iVm Blg. ./4-2, S. 3), sodass es diesbezüglich auf die Frage, ob es sich beim Kundenparkplatz nach der Judikatur des VwGH um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt oder nicht, nicht weiter ankommt.
2.4.Ein Weg iSd § 1319a ABGB liegt vor, wenn die Verkehrsfläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist (Abs 2 leg cit; vgl. Danzl in KBB 6 § 1319a Rz 4 mwN; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar 4§ 1319a Rz 4 ff). Halter eines Weges ist derjenige, der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt sowie die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen (RIS-Justiz RS0030011). Das Eigentum am Weg ist nicht entscheidend, kann die Halterstellung aber indizieren (RS0030011 [T4]).
Auf Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist zwar die Qualifikation des Kundenparkplatzes als Weg iSd § 1319a ABGB unproblematisch möglich, mangels zu obigen Erläuterungen korrelierender Feststellungen nicht jedoch auch die Beurteilung der Haltereigenschaft einer oder beider Beklagten. Aufgrund nachstehender Überlegungen kann dies jedoch dahingestellt bleiben.
Betreffend die vom Erstgericht ebenso verneinte Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB ist klarzustellen, dass sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges zwar nicht berufen kann, wenn der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden ist und die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen ist (§ 1319a Abs 1 zweiter Satz ABGB). Bei Prüfung der Frage der Erkennbarkeit einer unerlaubten oder widmungswidrigen Benutzung einer Verkehrsfläche kommt es aber darauf an, ob dem Benutzer aufgrund seiner optischen Wahrnehmungen erkennbar ist, diese widmungswidrig und unbefugt zu benutzen (RIS-Justiz RS0029984). Aus der Kundmachung von Öffnungszeiten allein ist dabei bspw. nicht mit der für die Erkennbarkeit einer unerlaubten Benützung zu fordernden Sicherheit ableitbar, dass außerhalb derselben die Zufahrt auf ein Gelände verboten ist, da an die Erkennbarkeit einer verbotenen Benützung des „Weges" nach der Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen sind (so bereits auch 2 Ob 59/05y mwN). Da im vorliegenden Fall weder eine Absperrung, Abschrankung oder ein Verbotszeichen gegeben ist (vgl. insb. das Lichtbild auf US 4) muss sich die Erkennbarkeit der verbotenen Benutzung des Kundenparkplatzes aus der Art des „Weges“ selbst ergeben. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist für das Berufungsgericht aber nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Benutzung des Kundenparkplatzes der Zweitbeklagten außerhalb (ihrer) Geschäftszeiten jedenfalls verboten sein muss, wäre doch etwa auch ein rechtsgeschäftliches Übereinkommen mit dem von der Klägerin besuchten nahegelegenen Fitnessstudio für den Fall der Vollauslastung deren Kundenparkplatzes grundsätzlich denkbar und für die Allgemeinheit nicht von vornherein auszuschließen. Mangels ausdrücklichen (schriftlichen) Hinweises durch die Zweitbeklagte, dass die Benutzung ihres (gesamten) Kundenparkplatzes außerhalb der Geschäftszeiten jedenfalls untersagt ist und etwa bei Zuwiderhandeln insbesondere Besitzstörungsansprüche vorbehalten bleiben, ergibt sich allein aus der Art des Weges somit noch keine Erkennbarkeit einer unbefugten Benutzung des Kundenparkplatzes für Dritte. Allerdings gilt dies im konkreten Fall nicht auch für die Klägerin, weil diese nach den diesbezüglich von ihr auch unbekämpft gebliebenen Feststellungen gerade wusste, dass es sich bei dem Kundenparkplatz (nur) um jenen der angrenzenden Geschäfte handelte (US 3 vorletzter Abs. letzter Satz). Diese Feststellung kann lediglich so verstanden werden, dass der Klägerin bekannt war bzw. aufgrund ihres Vorwissens bewusst hätte sein müssen, dass der Parkplatz ausschließlich Kunden der unmittelbar umgebenden Filialen vorbehalten war. Aufgrund des Umstandes, dass ihr auch klar war, dass diese am Unfalltag geschlossen hatten, bestand somit für die Klägerin – im Gegensatz zu anderen Personen ohne dieses Bewusstsein – kein Raum mehr anzunehmen, sie dürfe am Kundenparkplatz der Zweitbeklagten auch parken, wenn sie das (unstrittig) nicht direkt daran angrenzende Fitnessstudio nutzen wollte, umso mehr als es sich bei diesem schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keinesfalls um ein „Geschäft“ handelt. Dieses den Feststellungen des Erstgerichts zu entnehmende Verständnis der Klägerin ist zudem dadurch nachvollziehbar, dass der rechte Teil des Kundenparkplatzes – im Gegensatz zum linken – baulich deutlich abgegrenzter ausgeführt ist, als die umliegenden Parkflächen (vgl. Blg. ./4-2, S. 3). Im Gegensatz zur Rechtsansicht der Klägerin kommt es somit sehr wohl wesentlich auf ihr konkretes Wissen betreffend die Nutzbarkeit des Kundenparkplatzes der Zweitbeklagten an und ist dieses daher in die Beurteilung der subjektiven Erkennbarkeit der unerlaubten Benützung einzubeziehen.
Im Anwendungsbereich der besonderen Verkehrssicherungspflicht des Wegehalters gemäß § 1319a ABGB bleibt für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten im Übrigen kein Raum (RIS-Justiz RS0111360), sodass auch diesfalls eine Haftung zu verneinen ist.
2.5. Zusammengefasst ergibt sich daher weder eine (vor-)vertragliche, noch eine deliktische Haftung der Beklagten für die klägerischen Unfallfolgen. Das Erstgericht hat die Klage somit im Ergebnis zutreffend zur Gänze abgewiesen; die Berufung bleibt daher erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO. Einem von mehreren Beklagten gebührt ein Streitgenossenzuschlag nicht, wenn sein Rechtsvertreter nur ihn vertrat und ihm nur ein Kläger gegenüberstand (§ 15 RATG; RIS-Justiz RS0036033 [T2]). Der von der Zweitbeklagten dennoch verzeichnete Streitgenossenzuschlag gebührt ihr daher nicht.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands orientierte sich das Berufungsgericht an der in erster Instanz unbeanstandet gebliebenen Bewertung des Feststellungsbegehrens. Aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens lässt sich ebenso keine anderslautende Bewertung ableiten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Fragen konnte auf gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Der konkrete Inhalt von Verkehrssicherungspflichten und das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0110202; RS0029874 [T5]; RS0111380; zur Streupflicht: RS0023277 [T14]). Der Umstand, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem genau vergleichbaren oder ähnlichen Sachverhalt fehlt, begründet noch keinen Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen (RS0107773; RS0110702; RS0102181).
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