§ 15 Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen
§ 15 Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen — RATG
§ 15 Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen — RATG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 189/1969
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1969
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40016654
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Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:
a) wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind 10 v. H.,
b) für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je 5 v. H.,
jedoch nie mehr als insgesamt 50 v. H. der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.