Im Anwendungsbereich der besonderen Verkehrssicherungspflicht des Wegehalters gemäß 1319a ABGB bleibt für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum.
…RS0109222 [insb T3]). Im Anwendungsbereich der besonderen Verkehrssicherungspflicht des Wegehalters gemäß § 1319a ABGB bleibt für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum (RIS-Justiz RS0111360; Harrer/Wagner in Schwimann/G. Kodek 4 § 1319a ABGB Rz 59). 1.3. Das Wort „Zustand“ im § 1319a…
…Grundlage für den Klagsanspruch ohne Rechtsirrtum verneint. [24] Für die Annahme „allgemeiner Verkehrssicherungspflichten“ bleibt im Anwendungsbereich des § 1319a ABGB kein Raum (RS0111360; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek ABGB 4 § 1319a Rz 56). [25] 3. Die Revision bekämpft auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass…
…Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB scheidet sohin aus. Eine Haftung nach allgemeinen Verkehrssicherungspflichten käme nur außerhalb des Anwendungsbereiches der Wegehalterhaftung in Betracht (RIS-Justiz RS0111360). Geht man jedoch davon aus, dass der gegenständliche Vorplatz nicht von der Wegehalterhaftung erfasst ist (vgl. zu Hofflächen etwa RIS-Justiz RS0109222; sh. weiters RIS…
…des Wegehalters gemäß § 1319a ABGB bleibt vielmehr für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum (2 Ob 59/05y mwN; RIS-Justiz RS0111360). Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit dieser Rechtsprechung überein. Warum diese auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden sollte, wird in der Revision nicht dargetan…
…Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum (2 Ob 310/98x; 2 Ob 59/05y; 2 Ob 256/09z; RIS-Justiz RS0111360). Der Unfall der Klägerin hat sich aber auf einem Weg im Sinne dieser Gesetzesstelle ereignet, dessen Halter vom Gesetzgeber, was den Verschuldensgrad anlangt, privilegiert wurde…
…ABGB zum Gegenstand. Im Anwendungsbereich der hier maßgeblichen besonderen Verkehrssicherungspflicht des Wegehalters gemäß 1319a ABGB bleibt für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum (RIS Justiz RS0111360). 2.2. Das versuchte Greifen mit der Hand nach einem an sich ohne Schneeauflage 1 m hohen Geländer durch den Kläger zum Zweck des…
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