Die Bestimmung des § 1319a ABGB betrifft nur Pflichten, die nicht vertraglich übernommen wurden (JBl 1979, 433). Bei Verletzung vertraglicher Pflichten haftet auch der Halter eines Weges ohne die in dieser Sondervorschrift normierten Beschränkung, wird also schon bei leichter Fahrlässigkeit ersatzpflichtig. Dies gilt auch bei Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten.
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