RS0016402 – OGH Rechtssatz
Es bestehen vorvertragliche Pflichten gegen jedermann, mit dem der Handelnde künftig in geschäftlichen Kontakt treten will; "jedermann" ist zwar nicht jede beliebige Person, aber immerhin jeder potentielle Vertragspartner. Das ist gewiss jeder, der eine Veranstaltung mit Konsumationsmöglichkeit besucht, da vom Veranstalter natürlich erwartet wird, dass er - ob auf eigene oder fremde Rechnung, ist unerheblich - gegen Entgelt die angebotenen Speisen und Getränke konsumiert. Der Veranstalter hat die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er seinen Gästen zur Benützung einräumt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Bei eintretenden Schäden ist er dafür beweispflichtig, nicht schuldhaft gehandelt zu haben.