BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnungZweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.Zweiter Abschnitt. Urtheile und Beschlüsse.Erster Titel. Urtheile.§ 417

§ 417Schriftliche Ausfertigung.

In Kraft seit 01. Mai 2022
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