JudikaturOGH

RS0016407 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2019

1. Den Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person die das Geschäft in Kaufabsicht betritt, die vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen.

2. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen; er haftet demnach für das Fehlverhalten eines Gehilfen nach § 1313a, nicht bloß nach § 1315 ABGB.

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