Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 19. November 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer sowie des Angeklagten und seiner Verteidigerin Rechtsanwaltsanwärterin Mag. a Hütter über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. August 2025, GZ **-16, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster (vielmehr: [14 Os 99/24a] dritter) Fall StGB (zu 1.), der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (zu 2.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach §§ 15, 125 StGB (zu 3.) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und unter Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* am 31. Mai 2025 in ** im Polizeianhaltezentrum
Auf die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 2 bis 9 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung (ON 15,10 und ON 17) des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe. Die Berufung strebt den Freispruch, in eventu die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zu neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, zumindest jedoch eine Reduktion und gänzliche bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe, an.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2025 dem Rechtsmittel entgegen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die im Hinblick auf die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (ON 17,4) und der schweren Körperverletzung nach §§ 15, § 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (ON 17,5) monierte Unvollständigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall iVm § 489 Abs 1 StPO liegt in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft nicht vor.
Unvollständig ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316). Zu einer Erörterung sämtlicher Details einer Aussage ist das Gericht jedoch nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642 [T7]). Die Mängelrüge ist - in Bezug auf alle fünf Fehlerkategorien des § 281 Abs 1 Z 5 StPO - nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370) und ein Vorbringen beinhaltet, weshalb die unterlassene Erörterung einer für den Prozesstandpunkt des Berufungswerbers günstigeren Feststellung über entscheidende Tatsachen im Wege stand (RIS-Justiz RS0116767).
Indem der Berufungswerber eigene Plausibilitätserwägungen betreffend der konstatierten Fixierung (US 4) durch die Beamten und den damit einhergehenden festgestellten (US 4) Schlägen, Tritten und Winden aus der Fixierung durch den Angeklagten anstellt, bringt er den Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Ausführung und erstattet im Ergebnis ein unter diesem Aspekt unzulässiges Vorbringen in Art einer Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099599). Ungeachtet des Umstands, dass sich das Erstgericht mit der Aussage des Angeklagten (US 6) auseinandergesetzt und seiner Verantwortung, wonach er sich auf Grund des Verhaltens der Polizisten nur gewehrt habe, (erkennbar) mit Verweis auf die glaubwürdigen, nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Zeugen (US 6) nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks (RIS-Justiz RS0098413) die Glaubwürdigkeit zur Sache versagte und seine Angaben demnach als Schutzbehauptung wertete (RIS-Justiz RS0098642), betrifft die intendierte, nicht durch Verfahrensergebnisse gedeckte (siehe auch ON 15,9 [„ Ja, das weiß ich und es tut mir auch leid. Ich war wütend und das war im Affekt.“]), Behauptung eines „bloßen Abwehrreflexes“ auf Grund einer in den Raum gestellten Notwehrsituation (ON 17,3) keine entscheidende Tatsache. Die Annahme, dass die in das fragliche Geschehen involvierten Polizeibeamten ihre Befugnisse überschritten und dem Berufungswerber vorsätzlich eine Körperverletzung zugefügt und sich eines Vergehens nach § 83 StGB oder § 88 StGB schuldig gemacht hätten, ist nicht indiziert. Sie könnte überdies den Rechtsmittelwerber nicht exkulpieren, weil sie an der formellen Berechtigung der Beamten, die gegenständliche Amtshandlung (Personendurchsuchung und Fixierung) vorzunehmen, nichts ändert (RIS-Justiz RS0095890; OLG Innsbruck, 11 Bs 301/21h). Auch durch eine unrichtige Dosierung des vom Exekutivorgan eingesetzten Zwangsmittels wird die Amtshandlung als solche nicht unberechtigt oder strafgesetzwidrig (vgl Dane k in WK², § 269, Rz 78).
Die zu dem Vergehen der Sachbeschädigung nach §§ 15, 125 StGB vorgetragene Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) durch fehlende Feststellungen (ON 17,8), verkennt, dass nur tatsächlich getroffene Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (zu diesem Begriff: Ratz, aaO § 281 Rz 398f) – nach Maßgabe der in § 281 Abs 1 Z 5 StPO genannten fünf Kategorien von Begründungsfehlern – mit Mängelrüge bekämpft werden können (instruktiv dazu statt vieler: 13 Os 143/15a; jüngst auch 14 Os 21/25g). Das – hier nicht vorliegende – Fehlen von (durch Verfahrensergebnisse indizierten) Feststellungen zu bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebrachten Tatbestandsmerkmalen – kann wiederum als Feststellungsmangel (zum Begriff: Ratz, aaO § 281 Rz 600) – mit Rechtsrüge (hier: Z 9 lit a) releviert werden (11 Os 25/17m [11 Os 26/17h]). Sich solcherart aus der Rechtsmittelausführung ergebende Unklarheiten gehen zu Lasten des Berufungswerbers (13 Os 86/18y; RIS-Justiz RS0100183 [T3]). Die Frage, ob ein absolut untauglicher Versuch vorliegt, ist wiederum Gegenstand der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO [ Hager/Meller/Hetlinger , Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung 5 2022, 77]; siehe dazu unten).
Entgegen der – verbliebenen – Mängelrüge war das Erstgericht zur Erörterung der angeführten Angaben (ON 15,5 [„ Im Normalfall kann das Waschbecken nicht heruntergerissen werden“]) nicht verpflichtet, weil Mutmaßungen von Zeugen nicht Gegenstand einer Zeugenausage sind (RIS-Justiz RS0097540 [T26]). Im Übrigen wird die Aussage verkürzt dargestellt (ON 15,5: „ Wir haben aber schon Fälle gehabt, wo es den Insassen trotzdem gelungen ist, dieses Waschbecken zu zerstören “).
Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken (vgl. §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO; vgl zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes RIS-Justiz RS0132299). Das Erstgericht hat alle relevanten und greifbaren Beweismittel vollständig ausgeschöpft und auf Grund des gewonnenen persönlichen Eindrucks (vgl RIS-Justiz RS0098413; RS0106588) der einvernommenen Personen eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte nachvollziehbare Beweiswürdigung (US 5ff) vorgenommen. Dem Gebot gedrängter Darstellung (RIS- Justiz RS0106642) folgend hat es schlüssig und gut nachvollziehbar gemessen an den – gemäß § 252 Abs 1 Z 4, Abs 2 und Abs 2a StPO vorgetragenen (ON 15,9) – Aktenstücken dargelegt, aus welchen Gründen es die Tatsachenfeststellungen getroffen hat.
Auch nach Ansicht des Berufungsgerichts besteht ausgehend von den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der einvernommenen Zeugen RI C* (ON 15,5; ON 3.6), Insp. B* (ON 15,6; ON 3.5) und Insp. D* (ON 3.4), die keine Fremdbezichtigungstendenzen aufweisen, in Zusammenschau mit der teilweisen geständigen Verantwortung des Angeklagten (ON 15,3; ON 15,8;) kein Anlass von den erstgerichtlichen Feststellungen abzuweichen. Die in der Schuldberufung – die geständige Verantwortung zu Faktum I. und III. (ON 15,8) negierenden – Ausführungen, wonach es dem Angeklagten auf Grund der Fixierung unmöglich war den Tatbestand des Widerstands gegen Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung zu verwirklichen, beruht offenbar auf der Annahme des theoretischen Zustands, bei dem eine Fixierung der Bewegungsunmöglichkeit gleichzusetzen ist, was allerdings nicht der täglichen Praxis entspricht. Hierbei wird nämlich verkannt, dass sich die Täter oftmals in einer psychischen Ausnahmesituation (siehe hier ON 15,9 [„ Ich war wütend und das war im Affekt. “]; ON 15,5 [„ Herr A* war aggressiv und aufgebracht und hat uns auch wüst beschimpft “]) befinden und daher eine erhöhte Kraft und Schmerzunempfindlichkeit aufweisen, wobei eine Fixierung am Boden (z. B. durch Festhalten von Armen und Beinen) nicht bedeutet, dass die Person völlig bewegungsunfähig ist, zumal es auf Grund der Dynamik des Geschehens – eine Fixierung ist ein Prozess kein Zustand – häufig nicht gelingt, alle Gliedmaßen vollständig zu kontrollieren und minimale Bewegungsfreiheiten schon genügen können, um mit Ellbogen, Knie, Kopf, etc gefährliche Schläge oder Tritte auszuführen (siehe hier ON 15,5; ON 15,6). Für das Berufungsvorbringen, wonach die Tathandlungen bloße Abwehrhandlung waren, finden sich unter Bezugnahme auf die zitierten glaubhaften Zeugenaussagen keine Anhaltspunkte im Akt. Vielmehr ist aus ihm ersichtlich, dass das aggressive Verhalten des Angeklagten, der sogar in einer besonderen Überwachungszelle (siehe ON 2.7,2) untergebracht werden musste, Anlass zum Einschreiten der Beamten gab.
Die Feststellungen zur versuchten Sachbeschädigung ergeben sich wiederum bedenkenlos aus den Angaben des Angeklagten (ON 15,8), der selbst zugestand, ihm sei bewusst gewesen, dass er durch sein Verhalten (Tritte und Schläge) das Waschbecken beschädigen hätte können, sowie den Angaben der einvernommenen Zeugen (ON 15,6 und ON 15, 5), die Tritte und ein versuchtes Reißen am Sanitärbecken über die Überwachungskamera beobachteten und auf Grund der Massivität einschreiten mussten. Wenn der Berufungswerber isoliert auf das versuchte Herausreißen des Waschbeckens abstellt und darin – entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung – eine absolut unmögliche Deliktsverwirklichung auf Grund der verkürzt dargestellten Aussage des einvernommenen Beamten (ON 15,5) erblickt, ist ihm schlicht zu entgegnen, dass vom Erstgericht auch im Einklang mit seiner eigenen Aussage („ Ich habe auch gegen das Waschbecken getreten und geschlagen.“ [ON 15,8]) Tritte dagegen festgestellt wurden. Das Motiv für die Taten des Angeklagten berührt wiederum nicht die Schuldfrage (RIS-Justiz RS0088761).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 und US 5) sind unbedenklich und nicht zu kritisieren, wobei generell aus der allgemeinen Lebenserfahrung und dem objektiven Geschehensablauf ohne Weiteres Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen des Angeklagten gezogen werden können (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882).
Indem der Berufungswerber im Rahmen der Rechtsrüge (§ 489 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) zusammengefasst ausführt, auf Grund der vorliegenden Fixierung sei eine tatbestandliche Gewaltanwendung und der Eintritt einer „schweren“ Körperverletzung an den Beamten absolut unmöglich gewesen, werden zum einen die rechtlichen Voraussetzungen der Qualifikation des § 84 Abs 2 StGB verkannt und zum anderen die Konstatierungen des Erstgerichts (US 6; siehe insbesondere „ Währenddessen verhielt sich der Angeklagte weiterhin nicht kooperativ und versuchte bei der Fixierung und der anschließenden Personendurchsuchung sich zur Wehr zu setzen, indem er versuchte, in die Richtung der Polizeibeamten zu treten und zu schlagen, […] sowie sich aus der Fixierung zu drehen und zu winden“) vernachlässigt (RIS-Justiz RS0092448 [T5]). Die Berufung wird daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (RISJustiz RS0099810). Sie geht zudem ins Leere, weil eine besondere körperliche Kraftanwendung für die Erfüllung des § 269 Abs 1 StGB gar nicht erforderlich ist ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 269 Rz 12). Die Kraftanwendung darf nur nicht ganz unerheblich sein, sondern muss so beschaffen sein, dass sie nach den – hier auf Grund der getroffenen Feststellungen vorliegenden – Umständen des Falles geeignet ist, durch ihren Einsatz in der körperlichen Sphäre des Opfers als psychische Krafteinwirkung empfunden zu werden und effektiv zu sein ( Danek/Mann in WK 2§ 269 Rz 54). Den Eintritt einer an sich schweren Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB setzt § 84 Abs 2 StGB wiederum nicht voraus. Die Bestimmung sieht eine höhere Bestrafung des Täters deshalb vor, der eine (leichte) Körperverletzung iSd § 83 Abs 1 oder 2 StGB an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht (
Entgegen den Ausführungen zur Rechtsrüge des Angeklagten (Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO) liegt ein absolut untauglicher Versuch nicht vor. Absolut untauglich ist ein Versuch dann, wenn bei einer ex post-Betrachtung nach der Art des Gegenstands oder bei einer ex ante-Betrachtung nach der Art der Handlung es geradezu denkunmöglich ist, dass es jemals zur Vollendung der Tat kommt (RIS-Justiz RS0102826; vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 15 Rz 20). „Absolute“ Versuchsuntauglichkeit im Sinn des § 15 Abs 3 StGB liegt nur dann vor, wenn gemessen am Tatplan die Verwirklichung des angestrebten Erfolgs bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich ist (vgl RIS-Justiz RS0115363). Dies ist hier schon mit Blick darauf, dass es Insassen in der Vergangenheit gelungen ist das Waschbecken zu zerstören (ON 15,5), zu verneinen. Im Übrigen ist der Angeklagte darauf zu verweisen, dass es sich bei dem Vergehen der Sachbeschädigung um ein alternatives Mischdelikt handelt, weshalb diesbezüglich Wahlfeststellungen zulässig sind und die Einordnung unter eine (vermeintlich) falsche Variante (hier in Kritik gezogen „Zerstören“ vs. „Beschädigen“) durch das Gericht keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO bewirken würde ( Rebisant in WK 2§ 125 Rz 35; RIS-Justiz RS0093284; vgl dazu Ratzin WK StPO § 281 Rz 573 und 648).
Nach den getroffenen Feststellungen (US 2ff [siehe auch RIS-Justiz RS0134000]) liegen die Voraussetzungen für die – zwingende (RIS-Justiz RS0133600) – Strafschärfung bei Rückfall (§ 39 Abs 1 und Abs 1a StGB [siehe auch RIS-Justiz RS0134046 zur kumulativen Anwendung]) vor. Dass es im gegenständlichen Fall beim Versuch iSd § 15 StGB geblieben ist, hindert die Anwendung der Strafschärfung nicht, sind doch versuchte und vollendete Tat einander gleichgestellt (§ 15 Abs 1 StGB) und stellen § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nur auf die Begehung bzw. Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung (siehe dazu auch RIS-Justiz RS0092020 [T16]: Aggressionsbereitschaft) bzw. gegen das selbe Rechtsgut begangenen strafbaren Handlungen ab (siehe dazu Flora in WK 2StGB § 39 Rz 20 und Rz 29/5). Es ist daher – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB – nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB von einer Freiheitsstrafe bis zu viereineinhalb Jahren auszugehen.
Erschwerend wirkt das Zusammentreffen von mehreren Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und die – unter Bereinigung des Zusatzstrafenverhältnis – vorliegenden acht Vorverurteilungen (ON 16; zur Berücksichtigung neben § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB siehe RIS-Justiz RS0091527) wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB [zur gleichen schädlichen Neigung der Sachbeschädigung als Aggressionsdelikt siehe RIS-Justiz RS0091978 [T5]). Das Vorliegen beider Fälle der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB bildet darüber hinaus zwar keinen zusätzlichen und eigenständigen Erschwerungsgrund, verstärkt aber das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrunds nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB (OLG Innsbruck, 7 Bs 328/24d). Schuldsteigernd (§ 32 StGB) ist weiters, dass der Angeklagte den Widerstand gegen mehrere Beamte übte ( Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 77) und im raschen Rückfall (RIS-Justiz RS0090981) zur Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **, trotz aufrechter Strafvollzugsanordnung im Rahmen der Vorführung zum Strafantritt in Haft delinquierte, was eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Angeklagten indiziert.
Als mildernd war der Umstand, dass es bei den Taten beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB) und der Angeklagte sich (letztlich) zu Faktum I. und III. geständig (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) verantwortete (ON 15,8ff), zu werten.
Ausgehend von den dargestellten Strafzumessungskriterien (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Basis der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen ( Tipoldin L/St, StGB 4 § 32 Rz 9), insbesondere im Hinblick auf das massiv getrübte Vorleben des Angeklagten, der bereits zahlreiche Freiheitsstrafen verbüßte (vgl ON 14) und trotz aufrechter Strafvollzugsanordnung neuerlich rasch im engsten Sinn wiederholt einschlägig delinquierte, die verhängte Strafe, die ohnedies nur ein Drittel des möglichen Strafrahmens ausschöpfte, tat- und schuldangemessen und keiner Reduktion zugänglich. Angesichts des wiederholten Bewährungsversagens und der fortdauernden Delinquenz trotz zahlreicher – zur Gänze verbüßter – Strafen, erscheint die Annahme, der Angeklagte werde sich bei einer gewährten bedingten Strafnachsicht nun wohlverhalten, illusorisch, sodass die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht spezialpräventiv nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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