Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6.11.2024, GZ **-36, nach der am 30.1.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. a Melmer, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. a Steiner, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Matthias Lüth öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe in Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB verhängt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 9.1.2024 in der Justizanstalt ** während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe im Haftraum den Mitgefangenen B* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch eine an sich schwere Verletzung herbeigeführt, indem er diesem einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch der Genannte eine Fraktur des linken Siebbeins sowie ein Monokelhämatom erlitt.
Hiefür wurde er in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte rechtzeitig Berufung wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe an (ON 35, 13), die er in weiterer Folge durch seinen Verteidiger schriftlich fristgerecht wegen Nichtigkeit aus Z 11 des § 281 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO und wegen des Ausspruchs über die Strafe ausführte und die angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ausdrücklich zurückzog (ON 37). Mit seinem Rechtsmittel zielt der Angeklagte auf eine Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe ab.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst den Standpunkt, dass der Berufung mit der Maßgabe nicht Folge zu geben sein werde, dass die Strafe in zusätzlicher Anwendung des § 39 Abs 1a StGB verhängt werde.
Voranzustellen ist, dass das Erstgericht zur Person des Angeklagten und seinen bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen nachfolgende Feststellungen traf:
Der am ** in ** geborene, somalische Staatsangehörige A* ist ledig und ohne Beschäftigung. Er befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt **. Der Angeklagte hat kein Vermögen und Schulden in unbekannter Höhe. Den Angeklagten treffen keine Sorgepflichten. Die Strafregisterauskunft des Angeklagten weist 5 Eintragungen auf (ON 30).
Zuletzt wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8.9.2021 zu ** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt (Vollzugsdatum 12.5.2022). Nachfolgend wurde der Angeklagte durch das Landesgericht für Strafsachen Graz am 17.2.2023 zu ** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt, welche er zum Tatzeitpunkt in der Justizanstalt ** verbüßte (ON 30 und 24).
Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB und demnach von einem erweiterten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren aus. Mildernd wurde die Tatprovokation durch das Opfer, das dem Angeklagten zuvor einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzt hatte, wodurch der Angeklagte aber nicht verletzt worden war sowie der Umstand gewertet, dass der Angeklagte die Tatbegehung grundsätzlich einräumte und durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug; erschwerend hingegen wertete das Erstgericht drei einschlägige Vorstrafen und im Zuge allgemeiner Strafbemessung nach § 32 StGB auch die Tatbegehung während eines Vollzugs einer Freiheitsstrafe.
Die Sanktionsrüge (Z 11 [der Sache nach erster Fall]) wendet sich zunächst gegen die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB und behauptet, die zuletzt vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu ** verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren sei nicht rückfallsbegründend, weil der Angeklagte diese zum Tatzeitpunkt noch nicht zur Gänze verbüßt habe. Dabei verkennt sie aber, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 39 Abs 1 StGB rückfallsbegründende Voraussetzung nicht der gänzliche, sondern lediglich der teilweise („… diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch die Anrechnung einer Vorhaft …“) Vollzug der Freiheitsstrafe ist. Der Gesetzgeber geht nämlich dabei davon aus, dass es nicht auf die Verbüßung der gesamten verhängten Strafe ankommt, sondern auf den (wiederholten) Schuldspruch zu einer Freiheitsstrafe, verbunden mit dem Erlebnis eines tatsächlich vollzogenen Freiheitsentzugs. Es wird also auf die Wirkungslosigkeit des bisher erlittenen Strafübels abgestellt ( Flora in WK² StGB § 39 Rz 3 mwN). Soweit die Rüge ihre Begründung, „man werde dem Angeklagten vor Anwendung der Rückfallsbestimmungen Gelegenheit geben müssen, sich in Freiheit zu bewähren“, (auch) auf den zweiten Satz des § 39 Abs 2 StGB („In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet.“) stützt, geht diese Argumentation schon deshalb ins Leere, weil diese Gesetzestelle (lediglich) die (hier ohnehin nicht vorliegende) Rückfallsverjährung regelt, ohne aber eine Änderung der in Abs 1 normierten Rückfallsvoraussetzung des lediglich teilweisen Vollzugs einer Freiheitsstrafe herbeizuführen.
Dem weiteren Einwand zuwider normiert § 39 StGB (in der seit 1.1.2020 geltenden Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019) die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen sich das Höchstmaß der angedrohten Strafe zwingend um die Hälfte erhöht, und demzufolge bei qualifiziertem Rückfall – anders als die offenbar von der Berufung ins Treffen geführte Vorgängerbestimmung des § 39 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2019/105 – einen stets anzuwendenden erweiterten Strafrahmen (RIS-Justiz RS0133600; Flora aaO Rz 1).
Die weitere Sanktionsrüge (der Sache nach Z 11 zweiter Fall) behauptet, die vom Erstgericht aggravierend gewertete Tatbegehung während des Strafvollzugs sei kein in § 33 StGB normierter Erschwerungsgrund und dürfe daher auch nicht erschwerend berücksichtigt werden. Dabei übersieht die Berufung aber zum einen, dass die im § 33 StGB angeführten besonderen Erschwerungsgründe lediglich beispielhaft und nicht abschließend aufgezählt sind ( Riffel in WK² StGB § 33 Rz 1) und zum anderen, dass dieser Umstand vom Erstgericht ohnehin nicht als besonderer Erschwerungsgrund, sondern im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung nach § 32 StGB in Anschlag gebracht wurde.
Soweit die Sanktionsrüge schließlich behauptet „die Bedingungen in der Haftzelle des Angeklagten wären wohl ein mildernder Umstand“, legt sie keine Urteilsnichtigkeit dar, sondern erstattet vielmehr (nur) ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0116960).
Der Strafberufung zuwider wertete das Erstgericht im Zuge allgemeiner Strafbemessung (§ 32 StGB) die Tatbegehung während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe zu Recht als schulderhöhend.
Weshalb der Umstand, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt eine Freiheitsstrafe in einem Haftraum gemeinsam mit noch vier weiteren Mitgefangenen verbüßte, „Haftbedingungen“ begründen sollte, die schuld mindernd wirkten, vermag die Berufung nicht aufzuzeigen. Soweit das Rechtsmittel in diesem Zusammenhang auch die Berücksichtigung des besonderen Milderungsgrunds nach § 34 Abs 1 Z 3 StGB mit Begründung fordert, in einer „solchen Umgebung auf engstem Raum [würden sich] emotionale Spannungen unter Insassen mit verschiedenen Nationalitäten aufbauen“, bleibt völlig offen, weshalb ausgehend davon eine Tatbegehung aus achtenswerten Beweggründen vorliegen sollte. Im Übrigen wertete das Erstgericht ohnehin die Tatprovokation durch das Opfer als mildernd.
Auch von einer Tatbegehung nur aus Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) kann bei dem mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten gerade nicht die Rede sein (RIS-Justiz RS0091026).
Soweit die Berufung darüber hinaus den besonderen Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 8 StGB damit behauptet, die Tat sei eine spontane Reaktion auf den vorangehenden Schlag durch das Opfer gewesen und in einer allgemein begreiflichen Gemütsbewegung begangen worden, übersieht sie, dass lediglich eine heftige Gemütsbewegung mildernd wirken würde. Ein derart hoher Grad der Gemütsbewegung lag aber aufgrund der vorangehende Ohrfeige, die zu keiner Verletzung führte, nicht vor.
Dass nach dem Sachverständigengutachten die mit der an sich schweren Verletzung einhergehende relevante Gesundheitsschädigung über 14 Tage, nicht aber über 24 Tage andauerte (vgl S 4 in ON 21.2), begründet der Berufung zuwider keinen mildernden Umstand. Vielmehr wäre im gegenteiligen Fall eine weitere Alternative der schweren Verletzung (§ 84 Abs 1 StGB) verwirklicht gewesen, was erschwerend gewirkt hätte (RIS-Justiz RS0119312).
Soweit die Strafberufung abschließend erneut behauptet, der Strafrahmen betrage fallaktuell „weiterhin 5 Jahre und nicht siebeneinhalb Jahre“, wird sie auf die Beantwortung der Sanktionsrüge verwiesen.
Zutreffend zeigt aber die Oberstaatsanwaltschaft auf, dass neben den Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB auch jene nach § 39 Abs 1a StGB vorliegen, weil der Angeklagte unter anderem vor den im Ersturteil festgestellten beiden Verurteilungen mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27.5.2019, rechtskräftig am selben Tag, **, unter anderem wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde, die er im Übrigen bis 24.4.2020 verbüßte (zur bei § 39 Abs 1a StGB anzustellenden rechtsgutbezogenen Betrachtungsweise vgl RIS-Justiz RS0134087; zur Rechtsgutsidentität von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben und Suchtgiftüberlassungen vgl RIS Justiz RS0091972 [T4]; zur gleichzeitigen Heranziehung beider Rückfallsvoraussetzungen vgl RIS-Justiz RS0133600 [T1], zuletzt 14 Os 105/23g). Dieser Umstand war daher (auch) im Spruch des Berufungsurteils anzuführen (RIS-Justiz RS0133600 [T2]).
Das Vorliegen beider Fälle der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB bildet darüber hinaus zwar keinen zusätzlichen und eigenständigen Erschwerungsgrund, verstärkt aber das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrunds nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB.
Zutreffend zeigt die Oberstaatsanwaltschaft zudem auf, dass nicht nur sämtliche in der Strafregisterauskunft aufscheinenden fünf Verurteilungen wegen Taten erfolgten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, sondern auch, dass bei der Vornahme einer Strafschärfung nach § 39 StGB sämtliche einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0091527), weshalb entgegen der Ansicht des Erstgerichts insgesamt fünf einschlägige Vorstrafen vorliegen.
Ausgehend von den lediglich zu Lasten des Angeklagten korrigierten, ansonsten aber zutreffenden Strafzumessungsgründen des Erstgerichts sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe der Berufung zuwider nicht als zu streng, sondern vielmehr als schuld- und tatangemessen, weshalb sie einer Herabsetzung nicht zugänglich ist.
Der Angeklagte wurde bereits viermal zu unbedingten und einmal zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb neuerliche (teil-)bedingte Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 bzw § 43a Abs 3 StGB) aus spezialpräventiven Gründen ebenso ausscheidet wie eine Strafenkombination (§ 43a Abs 2 StGB).
Der Berufung war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
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