RS0090981 – OGH Rechtssatz
Ein rascher Rückfall ist dem Täter nicht nur dann anzulasten, wenn der Rückfall im Verhältnis auf das Ende eines vorangegangenen Strafvollzuges rasch erfolgte, sondern (obgleich mit relativ etwas geringerem Schuldgehalt) auch schon dann, wenn das in Bezug auf den Zeitpunkt des letzten Strafausspruchs gegen ihn der Fall war.