12Os2/13f—OGH Entscheidung
07. März 2013
…gebraucht, um Österreich verlassen zu können, erneut die gewerbsmäßige Tendenz bestreitet, weiters verkennt, dass das Motiv der Tat nicht zu den entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0088761) zählt, gelingt es nicht, formale Begründungsfehler aufzuzeigen. Die Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen…