RS0092448 – OGH Rechtssatz
Die Rechtsfrage der Eignung gemäß § 74 Z 5 StGB und die Tatfrage der Absicht gemäß § 107 Abs 1 StGB ("um") sind streng zu unterscheiden.
Die Rechtsfrage der Eignung gemäß § 74 Z 5 StGB und die Tatfrage der Absicht gemäß § 107 Abs 1 StGB ("um") sind streng zu unterscheiden.
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