14Os52/23p—OGH Entscheidung
27. Juni 2023
…von einem Strafrahmen von zwei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen war (vgl zur kumulativen Anwendung der §§ 39, 39a StGB RIS Justiz RS0134046). [18] Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungs-erwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) fiel die einen abnormen Geisteszustand nicht erreichende Persönlichkeitsstörung (US 14, ON…