JudikaturJustiz5Ob669/81

5Ob669/81 – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. März 1982

Kopf

SZ 55/45

Spruch

Bei Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse entspricht es der Billigkeit, innerhalb der wertmäßigen Aufteilung dem an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teil ein Wahlrecht zu geben

Der Verzicht der Frau auf eine Berufstätigkeit außerhalb des Haushalts und der Familie während der Ehe und Schwierigkeiten bei einer Berufsaufnahme nach der Auflösung der Ehe sind grundsätzlich nicht durch eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zu entschädigen OGH 30. März 1982, 5 Ob 669/81 (LGZ Wien 43 R 2178/80; BG Purkersdorf F 3/79)

Text

Die im Jahre 1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Wirkung vom 23. 11. 1978 aus dem Verschulden der Frau geschieden. Der Ehe entsprossen zwei Söhne (geboren 1967 und 1970).

Die elterlichen Rechte und Pflichten werden beim älteren Sohn von der Mutter und beim jüngeren Sohn vom Vater ausgeübt.

Die Ehewohnung befand sich im Haus G-Straße 4 in P. Die Liegenschaft EZ 1344 des Grundbuches über die KG P, auf der dieses Haus errichtet ist, steht im Eigentum des Mannes. Die angrenzende Liegenschaft EZ 1627 desselben Grundbuches gehört beiden Teilen je zur Hälfte.

Am 19. 11. 1978 stellte die Frau beim Erstgericht den Antrag auf Teilung des ehelichen Gebrauchsvermögens. Sie begehrte die Zuweisung verschiedener (im einzelnen bezeichneter) Möbel und anderer Gebrauchsgegenstände in ihr Eigentum und die Verpflichtung des Mannes, ihr zum Ausgleich für den ihm zu belassenden Liegenschaftsbesitz in P 1 Million S zu bezahlen.

Über die Teilung des im Antrag bezeichneten beweglichen ehelichen Gebrauchsvermögens einigten sich die Parteien im Verlauf des Verfahrens; die dann überdies noch vom Erstgericht ausgesprochene Teilungsanordnung (Punkt 1 des Spruches) zu diesem Vermögensteil und die ausgesprochene Verpflichtung des Mannes, die Frau in Ansehung sämtlicher während der Ehe oder aus Anlaß der Ehescheidung eingegangener Verbindlichkeiten - ausgenommen Anwaltskosten - schad- und klaglos zu halten (Punkt 4 des Spruches), blieben unbekämpft.

Das Erstgericht ordnete an, daß der antragstellenden Frau der dem Mann gehörige Miteigentumsanteil an der Liegenschaft EZ 1627 des Grundbuches über die KG P übertragen werde (Punkt 2 des Spruches), und der Mann ihr nach Aufrechnung seiner Prozeßkostenersatzforderung aus dem Ehescheidungsverfahren eine Ausgleichszahlung von 333 760.76 S samt 4% Zinsen ab Rechtskraft dieser Anordnung in Raten zu bezahlen habe, und zwar 233 760.76 S binnen zwei Monaten und den Rest in Monatsraten von 10 000 S jeweils einen Monat danach (Punkt 3 des Spruches). Es traf im wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Die Liegenschaft EZ 1344 KG P ist 1058 m2 groß, die benachbarte Liegenschaft mißt 1077 m2; beide Liegenschaften haben eine Breite von zirka 20 m und grenzen, mit ihrer Schmalseite nebeneinander liegend, an die Straße. Sie haben einen Verkehrswert von 496 S/m2 Grund und können ohne nennenswerten Wertverlust getrennt benützt werden. Das Wohnhaus auf der Liegenschaft EZ 1344 befindet sich im obersten Bereich der nach Westen hin stark ansteigenden Grundfläche in von der Straße und ist von dieser her über einen Plattenweg erreichbar. Oberhalb des Hauses befindet sich die Garage mit Doppelbox. Das seit 1976 in Bau befindliche und noch nicht fertiggestellte Haus umfaßt einen Keller mit zwei großen und zwei kleinen Räumen, ein Erdgeschoß mit Diele, Wohnzimmer, Küche, Elternschlafzimmer, Bad, WC, zwei Kinderzimmer, einen Vorraum und einen Dachboden. Es befindet sich in mindergutem Bauzustand. Der Keller ist noch im Rohbau, die Räume im Erdgeschoß und das Balkongeländer sind noch nicht fertiggestellt und das Plattenpflaster der Stiegen weist starke Setzungen auf. Das Haus hat einen Wert von etwa 1 650 000 S. Der Bau des Hauses erfolgte zu einem Großteil in Eigenleistung; dabei hat der Mann in seiner Freizeit mitgewirkt, während die Frau das Haus selbst tapezierte und alle Maler- und Anstreicherarbeiten vornahm. Der Mann hatte während dieser Zeit wegen der Planung und Durchführung des Baues einen erhöhten Nerven- und Kräfteverschleiß; die Frau mußte damals unter erschwerten Bedingungen auf der Baustelle den gemeinsamen Haushalt führen und die Kinder erziehen. Im Zusammenhang mit der Errichtung des Hauses sind noch fünf Darlehen unberichtigt, für die der Mann den Gläubigern haftet. Er schuldet Frieda A 80 500 S, Ida B 34 500 S, dem Land Niederösterreich im Rahmen der Wohnbauförderung durch dieses Bundesland 75 663 S, der Bausparkasse Wüstenrot 55 000 S und der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen 82 000 S. Zum Ankauf der Liegenschaft, auf der jetzt das Wohnhaus steht, stellte die Mutter der Frau dem Mann im Jahre 1964 120 000 S zur Verfügung; dieser Betrag war als Ausstattung für die Frau gedacht; der Mann verpflichtete sich damals in einem Schreiben an die Mutter der Frau, ihr diesen Betrag auf Verlangen jederzeit zurückzustellen oder ihre Tochter, die Antragstellerin, als Miteigentümerin der Liegenschaft ins Grundbuch eintragen zu lassen. Im Jahre 1976 trug die Mutter der Frau mit 70 000 S zum Ankauf der Nachbarliegenschaft EZ 1627 bei; mit Brief vom 18. 6. 1980 hat sie vom Antragsgegner diesen Betrag als Darlehen zurückgefordert.

Zur Finanzierung der beiden Liegenschaftskäufe mußte der Mann täglich Arbeitsleistungen in der Dauer von 16 Stunden erbringen. Eine weitere Grundfläche von 71 m2 kaufte er im Jahre 1977 zu einem Preis von 250 S/m2 zu der nun bebauten Liegenschaft hinzu. Er verfügt derzeit über keine Ersparnisse. Er verdiente im Mai 1980 20 965.70 S netto und im Juni 1980 einschließlich einer Sonderzahlung von 12 449.50 S insgesamt 33 415.20 S. Die Frau verdiente im Dezember 1979 7 860 S netto inklusive Familienbeihilfe, im Mai 1980 10 221.40 S netto und im Juni 1980 einschließlich einer Sonderzahlung 15 133.50 S netto inklusive Familienbeihilfe.

Aus dem Ehescheidungsverfahren schuldet sie dem Mann 16 239.24 S gerichtlich bestimmte Prozeßkosten.

Das Erstgericht zog aus diesem Sachverhalt im wesentlichen folgende rechtliche Schlüsse:

Die Liegenschaft EZ 1344, auf der sich das Haus befinde, sei nicht als eine "eingebrachte Sache" iS des § 82 EheG anzusehen; vielmehr handle es sich um einen Gegenstand des ehelichen Gebrauchsvermögens, denn sie sei aus Mitteln angeschafft worden, die der Frau von ihrer Mutter als Ausstattung zugedacht gewesen seien; der Mann müßte die Frau jederzeit auf ihr Verlangen ins Grundbuch eintragen lassen.

Ähnlich verhalte es sich mit dem 71 m2 großen Grundstücksteil, den der Mann im Jahre 1977 zu der eben erwähnten Liegenschaft hinzugekauft habe; zu dieser Zeit habe die Ehe noch bestanden; der Mann sei auch bereit gewesen, die eheliche Gemeinschaft mit der Frau ungeachtet ihrer Ehebrüche fortzusetzen.

Gegen die Zugehörigkeit des Wohnhauses und der unverbauten Liegenschaft EZ 1627 zum ehelichen Gebrauchsvermögen sei von den Parteien selbst nichts eingewendet worden.

Die der Aufteilung unterliegende Vermögensmasse habe einen Wert von

2.7 Mill. S. Davon seien jedoch die Schulden abzuziehen, die mit dieser Masse in innerem Zusammenhang stunden. Unter Abzug der Darlehensverbindlichkeiten des Mannes - einschließlich der Schulden von 70 000 S und 120 000 S an die Mutter der Frau - verbleibe ein Wert von rund 2.2 Mill. S. Ein subjektives Hindernis für die Teilung, wie es zur Zeit der Antragstellung durch die Frau infolge ihres damaligen Wohnsitzes in I bestanden habe, bestehe nicht mehr, denn sie sei im Juli 1980 in die Ehewohnung zurückgekehrt. Da eine reine Ausgleichszahlung nach der Bestimmung des § 94 EheG nur soweit erfolgen dürfe, als eine reale Aufteilung unmöglich sei, müsse die Aufteilung der beiden Liegenschaften ins Auge gefaßt werden. Nur auf Grund des hohen Wertes der verbauten Liegenschaft EZ 1344 erweise sich in Hinblick auf die Vermeidung störender Berührungspunkte (§ 84 EheG) eine Ausgleichszahlung als notwendig.

Das Kindeswohl als Aufteilungskriterium sei hier unbeachtlich, weil jedem der beiden Teile ein Kind anvertraut sei.

Umfang und Gewicht des Beitrages beider Teile zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens seien als ausgeglichen zu betrachten. Der massiven Finanzierungshilfe der Frau (Ausstattungsbetrag ihrer Mutter) stunde die chronische Überarbeitung des Mannes gegenüber; den Eigenleistungen des Mannes und seinem Nerven- und Kräfteverschleiß beim Hausbau und seiner Planung seien die Beiträge der Frau zum Hausbau (Tapezierungen, Maler- und Anstreicherarbeiten) und die Führung des Haushaltes während dieser Zeit unter den erschwerenden Bedingungen einer Baustelle gleich hoch bewertbar entgegenzusetzen.

Unter dem Gesichtspunkt des § 83 Abs. 1 EheG sei billigkeitshalber auch noch zu berücksichtigen, daß die Frau durch ihre Ehebrüche die Zerstörung der Ehe in einer gegenüber den Kindern verantwortungslosen Weise herbeigeführt habe, während andererseits vom Manne bis zuletzt versucht worden sei, die Ehe aufrecht zu erhalten und den Kindern die Geborgenheit der Ehe zu bieten.

Aus diesen Gründen sei der Frau ein Anteil von zwei Fünfteln am Gesamtwert des der Aufteilung unterliegenden Vermögens zuzuweisen. Es sei ihr die Liegenschaft EZ 1627 ins Alleineigentum zu übertragen. Ziehe man den Wert dieser Liegenschaft von rund 530 000 S von dem auf die Frau entfallenden Gesamtwertanteil von 880 000 S ab, so ergebe sich ein Ausgleichsbetrag von 350 000 S, den ihr der Mann zu bezahlen habe. Dem Mann stehe aber eine zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung von 16 239.24 S zu, sodaß er nur 333 760.76 S an die Frau zu zahlen habe. Dabei sei berücksichtigt, daß der Mann die Frau für die während der Ehe eingegangenen oder aus Anlaß der Ehescheidung entstandenen Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten habe.

Um dem in § 94 Abs. 2 EheG geforderten Interessenausgleich gerecht zu werden, sei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mannes - er habe keine Ersparnisse, wohl aber eine Reihe von Darlehensverbindlichkeiten - und darauf Rücksicht zu nehmen, daß sich die Frau mit den Mitteln der Ausgleichszahlung faktisch eine selbständige Existenz aufbauen müsse.

Infolge Rekurses beider Teile änderte das Gericht zweiter Instanz die Entscheidung über die Aufteilung des unbeweglichen ehelichen Gebrauchsvermögens dahin ab, daß es dem Mann den Hälfteeigentumsanteil der Frau an der Liegenschaft EZ 1627 des Grundbuches über die KG P übertrug und der Frau eine Ausgleichszahlung von 600 000 S zuerkannte, die der Mann in Teilbeträgen und mit 4% Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung zu bezahlen habe (200 000 S binnen zwei Monaten und den Rest in weiteren Monatsraten von 10 000 S mit Terminsverlust bei Verzug mit zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Raten).

Die verbaute Liegenschaft EZ 1344 habe das Erstgericht mit Recht in die Verteilungsmasse einbezogen, denn sie sei in Hinblick auf die Ehe von beiden Teilen gemeinsam angeschafft worden; ihre Anschaffung sei unter wesentlicher Beihilfe der Mutter der Frau knapp vor der Eheschließung erfolgt und der Mann habe die Verpflichtung gehabt, der Frau auf ihr Verlangen hin daran Miteigentum einzuräumen.

Die noch offenen Schulden, die zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens eingegangen und vom Mann zur Zahlung übernommen worden seien, habe das Erstgericht mit Recht als die Verteilungsmasse mindernd veranschlagt.

Auch die Schulden des Mannes an die Mutter der Frau seien als die Verteilungsmasse mindernd zu berücksichtigen; die Rückzahlungsverpflichtung des Mannes sei nicht in Zweifel gezogen worden.

Die Aufteilung sei nach der Anordnung des § 84 EheG so vorzunehmen, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Eheleute künftig wenig berühren. Es erscheine nicht vertretbar und nicht sinnvoll, die geschiedenen Ehegatten in einem räumlichen Naheverhältnis zu belassen; dieser Grundsatz müsse hier vorrangig gegenüber der Anordnung des § 90 Abs. 1 EheG erscheinen, derzufolge die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen nur angeordnet werden dürfe, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht zu erzielen sei. Daraus folge, daß die bebaute und die unbebaute Liegenschaft nicht verschiedenen Eigentümern zufallen sollten. Da die mit dem Haus verbaute Liegenschaft unbekämpftermaßen im Eigentum des Mannes verbleiben solle, er an der Anschaffung beider Objekte einen wesentlich größeren Anteil gehabt habe als die Frau und eine Mitbenützung des unbebauten Grundstückes im Zusammenhang mit der Benützung der durch das Haus verbauten Liegenschaft sinnvoller sei und mehr Möglichkeiten eröffne als die Benützung des unverbauten Grundstückes allein, entspreche es der Billigkeit, dem Mann den Miteigentumsanteil der Frau an der unverbauten Liegenschaft zuzuweisen. Der Anwendung des § 90 Abs. 1 EheG stehe hier ferner entgegen, daß im Teilungsverfahren an sich Eigentumsgemeinschaften zwischen vormaligen Eheleuten beseitigt werden sollten; die angeführte Gesetzesstelle werde daher in erster Linie dort anzuwenden sein, wo Alleineigentum eines Ehegatten bestehe.

Die finanzielle Last der Anschaffung der Wertobjekte sei im wesentlichen vom Mann allein getragen worden, Geldmittel, die ihm die Mutter der Frau zur Verfügung gestellt habe, müsse er zurückzahlen. Der Frau sei die Führung des Haushaltes und die Pflege und Erziehung der Kinder zugute zu halten. Dem stehe aber gegenüber, daß die Frau während der Ehe den Unterhalt vom Mann bekommen habe. Wesentliches Zurechnungselement seien auch die Einkommensverhältnisse des Mannes und seine Sorgepflichten für die beiden minderjährigen Kinder. Selbst wenn die übrigen Aufteilungsgrundsätze zugunsten des Mannes nicht zum Zuge kämen, würden sie einer Ausgleichszahlung entgegenstehen, die nur am Teilungswert orientiert bliebe. Aus der Vorschrift des § 83 Abs. 1 EheG folge, daß auch die Ursachen der Auflösung der Ehe, insbesondere das Verschulden an einer Scheidung, bei der Aufteilung zu berücksichtigen seien. Es sei von Bedeutung, daß die Frau die Ehe mehrfach gebrochen habe und an der Scheidung der Ehe allein schuldig sei, während der Mann bis zuletzt an der Ehe festgehalten und seine Bereitschaft zur ehelichen Gemeinschaft erklärt habe. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände sei der Zuspruch einer höheren Ausgleichszahlung als 600 000 S nicht vertretbar. Die im Ehegesetz vorgegebenen Aufteilungskriterien gäben keine Handhabe, rechtskräftig zuerkannte Prozeßkosten aus einem Scheidungsverfahren zu berücksichtigen; die Kompensation dieser Kostenersatzforderung habe zu entfallen.

Bei der Bestimmung der Zahlungsmodalitäten sei auf die Leistungsfähigkeit des Mannes Bedacht zu nehmen. Eine erste Abschlagzahlung von 200 000 S sei ihm zuzumuten, Monatsraten von mehr als 10 000 S seien aber nicht vertretbar. Von einer Verzinsung in der Höhe von 4% p.a. gingen beide Rechtsmittel aus, weshalb sie zu belassen sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin teilweise Folge. Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde a) in seinem Ausspruch Punkt 2 (Begründung des Alleineigentums des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 1627 des Grundbuches über die KG P) und in dem als Teilentscheidung über den Ausgleichszahlungsanspruch der Antragstellerin anzusehenden Ausspruch Punkt 3 Abs. 1 und Z 1 und 2 bestätigt; und b) durch den Ausspruch Punkt 4 ergänzt:

"4. Dem Antragsgegner verbleibt das Eigentum an der Liegenschaft EZ 1344 des Grundbuches über die KG P und das alleinige Benutzungsrecht an dieser Liegenschaft und den darauf befindlichen Baulichkeiten (Einfamilienhaus und Garage) sowie an der in Punkt 2 bezeichneten Liegenschaft." Zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung über das den Betrag von 600 000 S übersteigende Ausgleichszahlungsbegehren der Antragstellerin wurde die Rechtssache in die erste Instanz zurückverwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Zunächst ist zu der Anfechtungsbegründung im Rechtsmittel der Frau zu bemerken, daß diese durchaus dem nach der Anordnung des § 232 Abs. 2 AußStrG hier allein zulässigen Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache zuzuordnen ist, weil der Mangel an für die Rechtsanwendung notwendigen Tatsachenfeststellungen gerügt wird (5 Ob 670/80; 7 Ob 524/81; 5 Ob 589/81).

Gegenstand des Aufteilungsverfahrens ist nach der rechtskräftigen Teilentscheidung über das bewegliche eheliche Gebrauchsvermögen und die mit dem (beweglichen und unbeweglichen) ehelichen Gebrauchsvermögen in innerem Zusammenhang stehenden Schulden nur mehr das unbewegliche eheliche Gebrauchsvermögen der Parteien, das aus den beiden nebeneinander liegenden und nach Art und Zweck des Gebrauchs eine Einheit darstellenden Liegenschaften EZ 1344 und 1627 des Grundbuches über die KG P besteht.

Im Verfahren erster Instanz hat die Frau ausdrücklich auf die Zuweisung der Liegenschaft EZ 1344 des genannten Grundbuches, auf der sich das Wohnhaus befindet, verzichtet; sie hat auch keinerlei Ansprüche auf die Ehewohnung in dem Wohnhaus geltend gemacht. Sie begehrte vielmehr mit dem Hinweis darauf eine Ausgleichszahlung von 1 Mill. S. Damit hat die Frau selbst eine Teillösung der durch die Ehescheidung notwendig gewordenen sachenrechtlichen Zuordnung des unbeweglichen ehelichen Gebrauchsvermögens angeboten. Mit diesem Vorschlag deckt sich - sieht man einmal von der Höhe der Ausgleichszahlung ab - auch der Standpunkt des Mannes. Anerkennt man die regelnde Aufgabe des Richters in diesem besonderen Verfahren, den von den Parteien nicht erzielten Ausgleich herbeizuführen, so muß auch die anzuordnende rechtsgestaltende Regelung an der größtmöglichen Annäherung der Parteienstandpunkte ausgerichtet werden. Da ungeachtet des nur auf Ausgleichszahlung des Mannes gerichteten Antrages der Frau doch jedenfalls auch diese Liegenschaft (EZ 1344) - mit dem darauf errichteten Wohnhaus - Gegenstand der dem Regelungsverfahren des Außerstreitrichters zugewiesenen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der vormaligen Ehegatten ist und dabei die sachenrechtliche und gebrauchsrechtliche Zuordnung der Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens verändernd oder bewahrend ausgesprochen werden muß, ist die dem Willen beider Teile entsprechende Bewahrung des Alleineigentums des Mannes an dieser Liegenschaft und das künftig ihm allein zustehende Benützungsrecht daran und an den darauf befindlichen Baulichkeiten (Einfamilienhaus und Garage) in den Spruch der Entscheidung aufzunehmen.

Die Frau hat im Verfahren erster Instanz keinen Antrag auf Begründung ihres Alleineigentums an der bisher im Miteigentum beider Teile stehenden Liegenschaft EZ 1627 des Grundbuches über die KG P gestellt. Sie hat lediglich - offenkundig, weil diese Frage dort erörtert wurde - in der Tagsatzung am 25. 3. 1980 behauptet, daß eine getrennte Benützung der beiden Liegenschaften (EZ 1344 und EZ 1627) möglich sei; der Mann hat dieser Behauptung mit der Begründung widersprochen, daß die beiden Liegenschaften ihrer Benützungsart nach eine Einheit bildeten und ihre getrennte Benützung einen Wertverlust beider Liegenschaften zur Folge hätte. Obwohl also kein ausdrücklicher oder doch erkennbarer Zuordnungsantrag bezüglich dieser Liegenschaft gestellt wurde, bildet sie doch einen Gegenstand des Regelungsverfahrens, in dem der Außerstreitrichter nicht an den zur Entscheidung gestellten Regelungsantrag gebunden ist (5 Ob 556/80; 5 Ob 23/81 ua.). Die in Abänderung der vom Erstgericht angeordneten Zuweisung dieser Liegenschaft ins alleinige Eigentum der antragstellenden Frau vom Rekursgericht ausgesprochene Begründung des Alleineigentums des Mannes ist voll zu billigen.

Der in der Bestimmung des § 90 Abs. 1 EheG für unbewegliches Vermögen ausgedrückte Bewahrungsschutz, daß nämlich jedem Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden möglichst erhalten bleiben soll, hat jedenfalls hinter dem leitenden Grundgedanken der gesetzlichen Aufteilungsregelung, daß die häufig eine ständige Quelle für Auseinandersetzungen bildenden vermögensrechtlichen Beziehungen der früheren Ehegatten nach Möglichkeit vollkommen aufgehoben werden sollen (5 Ob 556/80), zurückzutreten. Deshalb ist auch hier eine Aufrechterhaltung der Miteigentumsgemeinschaft beider Teile an dieser Liegenschaft zu vermeiden. Der zur Begründung der Zuweisung des Alleineigentums an dieser Liegenschaft an den Mann vom Rekursgericht herangezogenen Ansicht, es erscheine nicht vertretbar und- sinnvoll, die geschiedenen Eheleute in einem räumlichen Naheverhältnis zu belassen, weshalb die beiden benachbarten Liegenschaften EZ 1344 und EZ 1627 in einer Hand vereinigt werden sollten, kann jedoch nicht zugestimmt werden, denn es bestehen nach der Aktenlage keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme, daß zwischen den Parteien nicht doch - ungeachtet der begreiflicherweise durch die Scheidung hervorgerufenen persönlichen Verstimmung - normale nachbarschaftliche Beziehung bestehen könnte. Der Mann will aber die Nachbarschaft seiner geschiedenen Frau nicht, er strebt vielmehr das Alleineigentum auch an dieser Liegenschaft an; es muß die Frage gestellt werden, ob diesem Wunsch Rechnung zu tragen ist. Diese Frage muß bejaht werden.

Es ist zwar richtig, daß dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden kann, er habe die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu einem Instrument der Bestrafung für ehewidriges bzw. der Belohnung für ehegerechtes Verhalten machen wollen (vgl. EvBl. 1981/49); sein Wille ging offenkundig dahin, daß die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (916 BlgNR, XIV. GP zu § 83 EheG, 15). Das Gebot des Gesetzgebers, die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 EheG), hat die Anpassung der Rechtsfolgen an die besondere Lage des Einzelfalles zum Ziel, damit die durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt wird (§ 7 letzter Satz ABGB). Es kann deshalb, wie der OGH schon mehrmals ausgesprochen hat (5 Ob 589/81; 3 Ob 664/81; 4 Ob 600/81), der Umstand, daß ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuldig ist, nicht ohne jede Bedeutung sein. Zutreffend hat schon Schwind (Kommentar zum österreichischen Eherecht[2], 321) es als ein Gebot der Billigkeit angesehen, innerhalb der wertmäßigen Aufteilung dem an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teil gewisse Optionsmöglichkeiten auf jene Gegenstände zu geben, die er behalten oder zugewiesen haben will. Dieser Billigkeitsgedanke findet in der Tat auch einen dogmatischen Rückhalt in der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung des OGH (JBl. 1968, 424 und die dort angegebene Vorjudikatur; Rummel, JBl. 1968, 406 ff, insbesondere 409 und 411; Koziol - Welser, Grundriß[5] II 181) zu dem - gleichfalls die vermögensrechtlichen Folgen der Eheauflösung betreffenden - Schicksal der Ehepakte, daß dem an der Ehescheidung schuldlosen Teil das Wahlrecht zusteht, die Ehepakte aufrechtzuerhalten oder ihre Aufhebung zu verlangen. Es wird also auch dort dem schuldlosen Ehegatten ein die Art der Liquidation der Vermögensgemeinschaft betreffendes Wahlrecht zugebilligt (Rummel aaO 411). Es widerspräche ganz und gar dem an den sittlichen Grundlagen der Rechtsordnung orientierten Gerechtigkeitsempfinden, dem an der Zerstörung der ehelichen Lebensgemeinschaft schuldlosen Teil zu der sich daraus ergebenden ungewollten Lastenfülle auch noch eine seinen Vorstellungen und Interessen widersprechende Auseinandersetzungsart aufzuzwingen. Wenn nicht andere schwerer wiegende Gründe - etwa ein existentielles Bedürfnis des an der Eheauflösung schuldigen Teiles, das sonst nicht befriedigt werden könnte - berücksichtigungswürdiger erscheinen, so soll doch der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teiles Anerkennung finden. Dies erscheint besonders bei Gegenständen, die - wie hier die unverbaute Liegenschaft EZ 1627 - in gleichteiligem Miteigentum beider vormaliger Ehegatten stehen, gerechtfertigt. Selbst das bei der Art der Aufteilung nicht unbeachtliche Kindeswohl - die Frau verweist in ihrem Rechtsmittel darauf, daß im Falle der Zuweisung des Alleineigentums an der unverbauten Liegenschaft an sie die beiden ehelichen Kinder dann in Nachbarschaft zueinander wohnen würden und daß es unbillig wäre, den in ihrer Obhut stehenden Knaben von seinem "Heimatgrundstück" zu verbannen - hat hier zurückzustehen, weil es um die endgültige Zuordnung des Vermögens geht, die über die Dauer der Minderjährigkeit der ehelichen Kinder - das jüngste wird in sieben Jahren volljährig sein - hinaus fortwirkt, und es dem Mann nicht zusinnbar erscheint, fortdauernd die unmittelbare Nähe jener Frau zu ertragen, die seine Familie zerstört hat. Im übrigen sind die aus der Trennung der beiden ehelichen Kinder resultierenden Schwierigkeiten, die allein auf die Zerstörung der Ehe durch die Frau zurückzuführen sind, durch allfällige Veränderungen in der Gestaltung der persönlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern und ihren Eltern durchaus auf ein zumutbares Maß reduzierbar.

Ob das Scheidungsurteil die "Geschichte des Auseinandergehens einer Ehe" vollständig und getreu wiedergibt, wie die Frau zu bedenken gibt, ist bedeutungslos. An den rechtskräftigen Ausspruch, daß ein Teil an der Zerrüttung der Ehe allein schuldig ist, ist auch der Außerstreitrichter im Aufteilungsverfahren gebunden. Hier steht rechtskräftig fest, daß die antragstellende Frau das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trägt. Dem gerechtfertigten Wunsch des Mannes gemäß hat ihm das Rekursgericht das Alleineigentum an der bisher im Miteigentum beider Teile stehenden Liegenschaft EZ 1627 des Grundbuches über die KG P zugewiesen. Diese Entscheidung ist mit der Ergänzung zu bestätigen, daß ihm auch das alleinige Benützungsrecht daran zusteht.

Es verbleibt nach der Zuordnung der beiden benachbarten Liegenschaften EZ 1344 und 1627 des bezeichneten Grundbuches und der Ehewohnung an den Mann das Problem der Bemessung der Ausgleichszahlung, die der Mann der Frau zu leisten haben wird.

Mit der vom Rekursgericht bestimmten Höhe des Betrages und der Höhe und Fälligkeit der einzelnen Abschlagsraten hat sich der Mann beschieden. Er hat diese Entscheidung nicht bekämpft und in der Rechtsmittelgegenschrift zum Ausdruck gebracht, daß er diese Zahlungen leisten will. Die Frau hat eine höhere erste Abschlagsrate (430 000 S statt 200 000 S) begehrt und insoweit die Entscheidung des Rekursgerichtes - über die als zu gering erachtete Gesamthöhe der Entschädigung hinaus - bekämpft. In Ansehung des Ausgleichsbetrages von 600 000 S ist der Ausspruch des Rekursgerichtes als Teilzuspruch rechtskräftig geworden. Bezüglich der Höhe der ersten Teilzahlungsrate ist die Entscheidung jedoch zu bestätigen, denn die Frau stellt keinerlei Gründe zur Beurteilung, weshalb dem Mann eine derart hohe erste Abschlagszahlung zumutbar erscheinen soll. Es ist auch hier das Alleinverschulden der Frau an der Auflösung der Ehe zu berücksichtigen, denn es muß vermieden werden, daß der völlig schuldlose Teil infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen Teiles ausgelösten Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt. Die Modalitäten der Ausgleichszahlung sind deshalb so festzulegen, daß der ausgleichspflichtige schuldlose Teil nicht in unzumutbare Bedrängnis kommt und eine schmerzlich empfundene Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen muß (so schon 5 Ob 589/81). Die Frau wird sich aus diesem Gründe auch mit einer ersten Abschlagszahlung des Mannes von 200 000 S begnügen müssen, mit der er offenkundig auch einverstanden ist.

Zum Ankauf der im Miteigentum beider Teile stehenden Liegenschaft EZ 1827 des mehrfach erwähnten Grundbuches hat, den Feststellungen der Vorinstanzen zufolge, die Mutter der Frau mit 70 000 S beigetragen; sie hat, wie ebenfalls festgestellt wurde, diesen Betrag mit Brief vom 18. 6. 1980 vom Mann "als Darlehen" zurückgefordert. In seiner Rechtsmittelgegenschrift behauptet der Mann jetzt, diesen Betrag auf Grund einer Klage seiner vormaligen Schwiegermutter zurückbezahlt zu haben. Die Parteien stimmen hier in der Ansicht überein, daß die Mutter der Frau den Betrag von 70 000 S als Darlehen zur Anschaffung dieser Liegenschaft (EZ 1627) beigestellt hat; die Frau wendet sich auch nicht gegen die Veranschlagung dieses Betrages als Schuld iS der Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 2 EheG bei der Bemessung der Ausgleichszahlung. Bei der Bewertung des nun dem Mann zugewiesenen Miteigentumsanteiles der Frau an dieser Liegenschaft muß allerdings berücksichtigt werden, daß der maßgebliche Verkehrswert eines Miteigentumsanteiles nicht, wie dies hier geschehen ist, bloß durch rechnerische Ermittlung des der Größe des Anteiles entsprechenden, Teilbetrages vom festgestellten Verkehrswert der ganzen Liegenschaft bestimmt werden kann. Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß bei der Wertermittlung alle den Verkehrswert beeinflussenden tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu berücksichtigen sind und sich die daraus ergebende Position eines Miteigentümers in aller Regel in einem entsprechenden Abstrich niederschlägt. Da es sich dabei auch um ein betriebswirtschaftliches Problem handelt, wird - wenn mit den Parteien darüber keine Einigung erzielt werden sollte - die Ergänzung des Sachverständigengutachtens notwendig sein.

Ganz anders verhält es sich bei der Liegenschaft EZ 1344 des genannten Grundbuches, auf der das Wohnhaus errichtet wurde. Die sich darauf beziehenden Tatsachenfeststellungen, von denen die Vorinstanzen ausgingen, reichen nicht aus, die Umstände der Anschaffung dieser Liegenschaft und die Finanzierung des Kaufpreises rechtlich zu beurteilen und die dann notwendigen Folgerungen für die Ausmessung einer Ausgleichszahlung zu ziehen. Es steht fest, daß die Mutter der Frau dem Mann im Jahre 1964, also noch vor der Eheschließung der Parteien, 120 000 S "zum Ankauf der Liegenschaft ..... zur Verfügung gestellt" hat. Die weiteren Feststellungen, daß dieser Betrag "als Ausstattung" für die Frau gedacht" gewesen sei und der Mann sich in einem Schreiben an die Mutter der Frau verpflichtet habe, ihr - nämlich der Mutter der Frau - diesen Betrag auf Verlangen jederzeit zurückzustellen oder ihre Tochter, die Antragstellerin in diesem Verfahren, als Miteigentümerin der Liegenschaft ins Grundbuch eintragen zu lassen, werfen zahlreiche Fragen auf, die zur abschließenden Beurteilung der wahren Rechtsnatur dieser Zahlung der Mutter an den Antragsgegner noch beantwortet werden müssen. Zunächst erweckt der erste Satz in dem Brief des Mannes an die Mutter der Frau den Anschein (Arg.: "Der Ordnung halber ... bestätige ich Dir folgendes:"), daß es sich hiebei um ein Vertragsbestätigungsschreiben handelt, also nur eine bereits mündlich getroffene Vereinbarung damit festgehalten werden sollte. Wenn dies der Fall wäre, müßte auch geprüft werden, ob dieses Schreiben den Inhalt der Vereinbarung richtig wiedergibt. Es wäre aber auch denkbar, daß dieser Brief nur ein Anbot des Mannes enthält. Dann müßte geklärt werden, ob und bejahendenfalls wie die Adressatin dieses Schreibens darauf reagiert hat, denn es wäre ihr die eine oder die andere Möglichkeit eröffnet worden (Zurückzahlung oder Begründung des Miteigentums an der Liegenschaft für die jetzige Antragstellerin). Ferner ist zu bedenken, daß nach dem Inhalt dieses Briefes, auf den sich die (mangelhaften) Feststellungen der Vorinstanzen über die Umstände der Beistellung des Betrages von 120 000 S durch die Mutter der antragstellenden Frau grunden, der Mann - damals vermutlich der Verlobte der Antragstellerin - nur "aus Zweckmäßigkeitsgrunden" als Eigentümer der Liegenschaft ins Grundbuch eingetragen werden sollte, "obwohl" dieser Geldbetrag von der Mutter ihrer Tochter (der Antragstellerin) "als Heiratsgut zugedacht" gewesen sein soll. Diese (damalige) Darstellung der Verhältnisse durch den Mann spricht (auch) für die Beistellung eines in Bargeld bestehenden Heiratsgutes. Nach der Anordnung des § 1227 letzter Satz ABGB fällt ein derartiges Heiratsgut ins Eigentum des Mannes, sodaß der begünstigten Frau bei Auflösung der Ehe nur der Anspruch auf Zurückzahlung des beigestellten Geldbetrages, nicht aber irgendein Anspruch auf das vom Mann mit dem Geld angeschaffte Vermögen zusteht. Es kann aber auch nach der ausdrücklich erklärten oder doch erkennbaren Absicht der Bestellerin der Geldbetrag zum Zwecke der Anschaffung eines bestimmten Vermögensgegenstandes - hier wäre es die Liegenschaft oder allenfalls ein Anteil daran - gegeben werden, der das eigentliche Heiratsgut darstellen soll; in einem derartigen Fall hat dann die begünstigte Frau einen Eigentumsanspruch auf diesen Vermögensgegenstand oder auf den entsprechenden Anteil daran (Weiß in Klang[2] V 762). Die Bestellung eines Heiratsgutes ist jedoch nicht stillschweigend möglich. Sie erfordert zumindest die Kenntnisnahme und Zustimmung der Ehefrau, eine entsprechende Widmungsabsicht der Bestellerin und einen besonderen Widmungsakt; es müssen beide Ehegatten Rechtsträger des Ehepaktes werden, weshalb Vereinbarungen ausscheiden, die nur die Leistung eines Dritten an einen Ehegatten zum Gegenstande haben, mag auch der andere Ehegatte an dem Inhalt der Vereinbarung noch so sehr interessiert sein (SZ 44/173). Kann unter Beachtung dieser Kriterien eine Heiratsgutbestellung nicht angenommen werden, so muß für die im Zusammenhang mit der Ehe hingegebene Geldleistung eines Dritten im Zweifel ein Darlehen vermutet werden, wenn nicht überhaupt eine Schenkung - an beide Teile oder nur an einen Teil - vorliegt, wovon allerdings hier keine der beiden Parteien bisher sprach. Von den aufgezeigten verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten, die auf die Geldzuwendung der Mutter der Frau zum Zwecke der Anschaffung der Liegenschaft EZ 1344 zutreffen können, hängt es ab, ob die Frau überhaupt und bejahendenfalls in welchem Ausmaße Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für die Zuordnung der Liegenschaft zum Alleineigentum des Mannes hat. Die Beantwortung dieser Frage ist nach dem Stand der bisherigen Feststellungen nicht möglich. Zur Klärung des Sachverhaltes sind die erforderlichen Erörterungen mit den Parteien vorzunehmen; es wird sich die Vernehmung der Mutter der Frau zu diesem Thema nicht vermeiden lassen, wenn die Parteien nicht einen Sachverhalt außer Streit stellen, der eine rechtliche Beurteilung der Sache zuläßt. Zu bemerken ist dazu noch, daß aus der Tatsache des verbücherten Alleineigentums des Mannes an dieser Liegenschaft noch nichts über die wahre bisherige Zuordnung dieses Vermögensgegenstandes gesagt werden kann, denn es können - worauf der Mann in dem Brief an die Mutter der Frau hingewiesen hat ("aus Zweckmäßigkeitsgrunden") - verschiedene Gründe, etwa solche des Abgabenrechtes oder der Beschaffung von Wohnbaudarlehen oder Wohnbauförderungsmitteln, auch zu einer Treuhandlösung geführt haben.

Nach den bisherigen Feststellungen kann auch noch nicht abschließend beurteilt werden, in welchem Ausmaß die Frau durch ihre Mitarbeit beim Hausbau Anteil an der dadurch bewirkten Wertschöpfung hat. Zu diesem Zwecke müssen die beiderseitigen Beiträge einigermaßen abgeklärt werden. Hat die Frau Geldbeträge beigestellt - sie behauptet, ihre Abfertigung aus der Beendigung ihrer Berufstätigkeit sei zu diesem Zwecke verwendet worden -, so ist auch dies zu ihren Gunsten zu veranschlagen. Vor allem müßten aber die materiellen Aufwendungen des Mannes zum Hausbau erforscht werden, den sie sind wohl am Enderfolg in erster Linie beteiligt. Dann wäre zumindest annähernd der beiderseitige Aufwand an Arbeitszeit zu ermitteln und die Intensität und Qualität des beiderseitigen Leistungseinsatzes nicht zu vernachlässigen.

Die freiwilligen und unentgeltlichen Leistungen Dritter (Mitarbeit des Bruders der Frau und Holzbeistellung zum Hausbau durch einen Onkel der Frau) sind, wenn nicht eine andere Vereinbarung vorliegen sollte, im Zweifel als Zuwendungen zu gleichen Teilen an beide Parteien anzusehen. Es müßte deshalb der Wert dieser Leistungen zumindest annähernd erforscht und dann zur Hälfte zugunsten der Frau dem Mann angelastet werden. Der Mann gibt freilich mit Recht zu bedenken, daß der Bruder der Frau nicht ohne Gegenleistung beim Hausbau mitgeholfen habe, denn es sei ihm durch mehrere Jahre unentgeltlich Wohnung gewährt worden.

Der Frau wäre auch gutzubringen, welche Arbeiten sie zur Rodung und Bepflanzung des Hausgartens erbracht hat. Die Pflege des Gartens allerdings fiele, sofern sie nicht ein unübliches Maß an Aufwendung erfordert haben sollte, in den nicht gesondert zu veranschlagenden Haushaltsbereich.

Mit Recht haben die Vorinstanzen die den Mann verpflichtenden Darlehensschulden, die im Zusammenhang mit dem Hausbau und der Anschaffung der Liegenschaft E 1627 stehen, zu seinen Gunsten veranschlagt. Sollten tatsächlich, wie die Frau behauptet, noch während des aufrechten Bestandes der Ehe teilweise Darlehenstilgungen vorgenommen worden sein, so wäre auch der Anteil der Frau an der Erbringung dieser Tilgungsleistungen zu erforschen.

Unbestritten ist, daß die Frau in den ersten Jahren der Ehe auch noch einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachging. Darüber hinaus behauptete sie, zeitweilig einer Halbtagsbeschäftigung nachgegangen zu sein und ihre Einkünfte dem Haushalt zugewendet zu haben. Es wurde aber nicht festgestellt, wie hoch ihr damaliges Einkommen aus dieser Tätigkeit war und zu welchem Zwecke dieses Einkommen Verwendung fand. Soweit sie ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit zur Anschaffung oder Vermehrung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse verwendete oder damit ganz oder teilweise die Haushaltskosten deckte und so mittelbar zur Anschaffung oder Vermehrung des ehelichen Gebrauchsvermögens beitrug, muß dieser Beitrag der Frau gesonderte Berücksichtigung finden.

Die Beiträge, die einerseits von der Frau durch die Führung des gemeinsamen ehelichen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der gemeinsamen ehelichen Kinder und andererseits vom Mann durch die Leistung des Unterhaltes erbracht wurden, werden indessen, sofern sie dem gebotenen Ausmaß entsprachen, grundsätzlich gegeneinander aufgewogen (Schwind aaO 322). Die Frau behauptete jedoch, daß sie erhebliche Mehrleistungen erbracht (Anfertigung von Bekleidung für die ganze Familie) und den Haushalt zeitweilig unter erschwerten Bedingungen (Baustelle) geführt habe, vom Mann aber nur "spärliches" Wirtschaftsgeld gegeben worden sei. Der Mann hingegen brachte vor, daß die Frau bei der Haushaltsführung zusehends nachlässiger geworden sei und dieser Umstand auch zur Auflösung der Ehe beigetragen habe, daß er der Frau jährlich zwei bis drei Urlaube finanziert und ihr einen Personenkraftwagen zur alleinigen Benützung beigestellt habe; die Frau habe neben ihrer Hausfrauentätigkeit Zeit genug gehabt, täglich das Stadionbad oder den Tennisklub zu besuchen. Bevor diese beiderseitigen Behauptungen nicht auf ihre Richtigkeit geprüft sind, kann auch nicht beurteilt werden, ob - entgegen dem Regelfall - nicht doch die Leistungen des einen oder des anderen Teiles schwerer bzw. leichter wiegen, sodaß bei der Bemessung der Ausgleichszahlung des Mannes darauf angemessen Rücksicht genommen werden muß. Die durch einen allfälligen Verzicht der Frau auf einen Teil des ihr aus dem Titel des Unterhalts zustehenden Lebensstandards bewirkten Ersparnisse des Mannes sind jedoch der Frau gutzubringen. Beachtlich ist ferner der Aufwand für die persönlichen Lebensverhältnisse während der Ehe, wenn dieser bei beiden Ehegatten in auffallender Weise unterschiedlich gewesen sein sollte. So wäre es etwa von Bedeutung, wenn der Mann infolge seiner - hier unbestrittenen - außerordentlichen beruflichen Beanspruchung für persönliche Bedürfnisse kaum Aufwendungen gemacht, die Frau aber mit erheblichem Aufwand kostspieligen Hobbys nachgegangen sein sollte (so Bydlinski, FS Schwind 52).

Die Frau behauptete auch, den Mann bei seinem Erwerb insofern entlastet - und damit "mitgewirkt" - zu haben, als sie für ihn Schreibarbeiten verrichtet und Umsatzsteuererklärungen erstellt hätte. Auch diese Behauptungen, die der Mann bestritt, müssen geprüft werden, denn ein derartiger Beitrag müßte bei der Bemessung der Ausgleichszahlung des Mannes Berücksichtigung finden, sofern es sich nicht etwa nur um einmalige oder sehr seltene Bagatelleistungen gehandelt haben sollte, die zu vernachlässigen wären.

Unbeachtlich sind die von der Frau behaupteten Beiträge ihrer Eltern zur gemeinsamen Haushaltsführung (Lebensmittelbeistellungen, zeitweilige Beistellung einer Wohnmöglichkeit und zeitweilige Geldzuschüsse zur Haushaltsführung), weil diese Leistungen entweder freiwillig - also schenkungshalber - oder im Rahmen der subsidiären Unterhaltsleistungspflicht erbracht wurden, sodaß die Frau daraus keinen Anspruch gegen den Mann ableiten kann.

Keinesfalls kann der Umstand berücksichtigt werden, daß die Frau wegen ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter an der Ausübung ihres Berufes gehindert war und deshalb auf ihre Karriere in diesem Beruf und auf eigenes Einkommen und damit auf eigenen Vermögenszuwachs verzichtet hat und nach Auflösung der Ehe unter erschwerten Bedingungen einen neuen Anlauf in ihrem früheren oder in einem anderen Beruf unternehmen muß. Dabei darf nämlich nicht übersehen werden, daß sie zum Ausgleich für ihren Verzicht auf die Berufstätigkeit außerhalb des Haushalts und der Familie auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Unterhaltsverpflichtung ihres Mannes die Anwartschaft darauf erworben hatte, an allen beruflichen Einkommensveränderungen ihres Mannes teilzuhaben und seinen jeweiligen Lebensstandard auch für sich in Anspruch zu nehmen. Zieht die Frau die Stellung als Hausfrau und Mutter dem eigenen Erwerb vor, so tut sie dies ganz offenbar doch deshalb, weil sie dies als erstrebenswert und nicht als Nachteil empfindet. Hat sie aber die Möglichkeit, sich dem von ihr bevorzugten Beruf als Mutter und Hausfrau zuzuwenden, so kann nicht behauptet werden, daß sie durch den Verzicht auf ihre Berufstätigkeit ein entschädigungswürdiges "Opfer" bringt. Von diesem Standpunkt aus gesehen erscheint deshalb die vermögensrechtliche Stellung von Mann und Frau in einer "Hausfrauenehe" als durchaus ausgeglichen, weshalb auch - wie oben bereits dargelegt wurde - für den Regelfall die beiderseitigen Leistungen gleich schwer wiegen und keine nachträgliche Ausgleichszahlung rechtfertigen. Nur dann, wenn die Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des Mannes aufgelöst wird, ist die Frau in der enttäuschten Erwartung auf die dauernde, durch die eheliche Gemeinschaft vermittelte Teilnahme am Einkommen und Lebensstandard des Mannes und auf die Erfüllung in ihrem Beruf als Mutter und Hausfrau schutzwürdig, denn jetzt erweist sich die Aufgabe der selbständigen Erwerbsaussichten als wahrer Verlust, der auch durch den Unterhaltsanspruch gegen den an der Auflösung der Ehe allein oder überwiegend schuldigen Mann nicht kompensiert werden kann. Nur in einem solchen Fall steht ihr ein Ausgleichsanspruch gegen den Mann zu (so schon Bydlinski in seinem Gutachten für den 1. Österreichischen Juristentag, Der Gleichheitsgrundsatz im österreichischen Privatrecht 130 ff.). Da hier aber die Frau selbst (und allein) schuldhaft die Ehe zerstört hat, kann sie auch für enttäuschte Erwartungen nicht entschädigt werden.

Die Ansicht der Frau, es müsse ihr schon deshalb eine hohe Ausgleichszahlung zugesprochen werden, damit das in ihrer Obhut befindliche eheliche Kind nicht einen erheblichen niedrigeren sozialen Status auf sich nehmen müsse als das in der Obhut des Mannes befindliche eheliche Kind, andernfalls würde dieses Kind für ihr, der Mutter, Verschulden an der Scheidung der Ehe "mitbestraft", ist mit dem Zweck der gesetzlichen Anordnung, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse quantitativ in erster Linie und hauptsächlich nach dem Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung dieses Vermögens und zur Ansammlung der Ersparnisse vorzunehmen ist und bei der Art der Aufteilung auch die für das Wohl der ehelichen Kinder notwendigen Sachbedürfnisse, wie etwa die Art und Größe der Wohnung, die Haushaltsgegenstände und andere notwendige Einrichtungen, zu berücksichtigen sind, nicht zu vereinbaren. Für die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards der Kinder sind die Unterhaltspflichten beider Ehegatten, die "nach ihren Kräften" dazu beitragen müssen, bestimmt. Billigte man die Ansicht von der Bedeutung des Aufteilungskriteriums Kindeswohl, wie sie die Antragstellerin vertritt, so wäre das vom Gesetzgeber mit gutem Sinn für ausgleichende Gerechtigkeit zwischen geschiedenen Ehegatten als alles andere überragend anerkannte Beitragskriterium zur Bedeutungslosigkeit degradiert, wenn minderjährige eheliche Kinder der Obhut jenes Elternteils anvertraut sind, der zur Anschaffung und Vermehrung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Beitrag leistete.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die schon getroffenen Teillösungen (Schuldenfreistellung der Frau, Aufteilung des Hausrats) bei der endgültigen Feststellung der Höhe der vom Mann zu leistenden Ausgleichszahlung zu berücksichtigen sind.

Da die bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen kein zusammenfassendes geschlossenes Bild über Umfang und Verhältnis der beiderseitigen Beiträge zur Anschaffung und Vermehrung des ehelichen Gebrauchsvermögens abgeben, kann die Höhe der vom Mann an die Frau zu erbringenden Ausgleichszahlung, soweit sie den Betrag von 600 000 S übersteigen sollte, noch nicht bemessen werden. Es muß deshalb dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und die neuerliche Entscheidung darüber aufgetragen werden.

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