JudikaturJustizRS0057658

RS0057658 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 1991

Bei der Aufteilung ist auch der Aufwand der Gatten für ihre persönlichen Lebensverhältnisse während der Ehe zu beachten, wenn dieser bei beiden in auffallender Weise unterschiedlich war. So ist es etwa von Bedeutung, wenn der Mann infolge seiner beruflichen Beanspruchung für persönliche Bedürfnisse kaum Aufwendungen gemacht hat, die Frau aber mit erheblichem Aufwand kostspieligen Hobbys nachgegangen ist. Andererseits sind der Frau auch durch allfälligen Verzicht auf einen Teil des ihr aus dem Titel des Unterhalts zustehenden Lebensstandards bewirkte Ersparnisse des Mannes gutzubringen.

Entscheidungen
4