§ 93 Durchführung der Aufteilung
§ 93 Durchführung der Aufteilung — EheG
§ 93 Durchführung der Aufteilung — EheG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1978
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024834
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In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Ehegatte sie zu tragen hat.