In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Ehegatte sie zu tragen hat.
§ 93 EheG · EheG · Ehegesetz
§ 93 Durchführung der Aufteilung
…§ 93. In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren…
Art. 5 § 1 Artikel V
…soweit nicht der Abs. 2 etwas anderes bestimmt, mit dem 1. Jänner 1976 in Kraft. (2) Der Abs. 1 des § 93 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Art. I und der Abs. 3 des § 93 , soweit er sich auf den…
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