In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Ehegatte sie zu tragen hat.
§ 93 EheG · EheG · Ehegesetz
§ 93 Durchführung der Aufteilung
…§ 93. In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren…
Art. 5 § 1 Artikel V
…soweit nicht der Abs. 2 etwas anderes bestimmt, mit dem 1. Jänner 1976 in Kraft. (2) Der Abs. 1 des § 93 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Art. I und der Abs. 3 des § 93 , soweit er sich auf den…
Art. 1 § 28 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 28
…der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller; 2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ( §§ 81 bis 98 Ehegesetz ) beide Ehegatten; 3. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften; 4. im Verfahren zur Überprüfung des…
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