JudikaturJustizRS0057923

RS0057923 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2023

Die Aufteilung hat quantitativ in erster Linie und hauptsächlich nach dem Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zu erfolgen; bei der Art der Aufteilung hingegen sich auch die für das Wohl der ehelichen Kinder notwendigen Sachbedürfnisse, wie etwa die Art und Größe der Wohnung, die Haushaltsgegenstände und andere notwendige Einrichtungen, zu berücksichtigen. Für die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards der Kinder hingegen sind die Unterhaltspflichten beider Ehegatten, die "nach ihren Kräften" dazu beitragen müssen, bestimmt.

Entscheidungen
24