JudikaturJustizRS0057387

RS0057387 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2023

Die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren ist nicht unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen genannt. Es mag dahingestellt bleiben, ob sie bei der Billigkeitsentscheidung des § 83 EheG überhaupt zu berücksichtigen ist. Bejahendenfalls kann ihr gegenüber den ausdrücklich genannten Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung beziehungsweise Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten machen.

Entscheidungen
77