BundesrechtBundesgesetzeEhegesetz§ 85

§ 85Gerichtliche Aufteilung

Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.

Entscheidungen
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