§ 85 Gerichtliche Aufteilung — EheG
Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.
Dass im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen…
…angerufene Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es ihre Anträge, 'hinsichtlich der Liegenschaft EZ 3 KG Pyrath eine gerichtliche Aufteilung gemäß §§ 85 ff EheG vorzunehmen', zurückwies. Das Rekursgericht war der Ansicht, daß die genannte Liegenschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb und damit ein Unternehmen darstelle, welches gemäß § 82 Abs. 1…
…oder dem ehelichen Gebrauch gewidmet wurden, ist nur in dem Umfang auf den Außerstreitweg gewiesen (§ 1 AußStrG), der sich aus den Regelungen des § 85 EheG und des § 235 Abs.1 AußStrG ergibt. Nach diesen Bestimmungen sieht es die Rechtsprechung für die Zulässigkeit des Außerstreitweges als wesentlich an, daß der…
…in der Entscheidung der zweiten Instanz geäußerte Rechtsansicht, ihr am 1.9.1983 gestelltes Begehren auf Leistung einer weiteren Ausgleichszahlung von S 500.000 sei verfristet. Nach § 85 EheG hat über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse das Gericht auf Antrag zu entscheiden. Das Gericht ist bei seiner Entscheidung im Aufteilungsverfahren nur insoweit…
…Abs 2 AußStrG einzig zugelassenen Rechtsrüge zugrunde legt und insoweit diesen Rekursgrund nicht gesetzmäßig ausführt (EFSlg.44.796 uva), ergibt sich: Nachdem sich die geschiedenen Ehegatten über die Aufteilung ihres Hausrates außergerichtlich geeinigt (§ 85 EheG) und die Antragstellerin dem Verkauf des einzigen unbeweglichen Gebrauchsvermögens, nämlich des als Ehewohnung benützten Hauses des Antragsgegners in *****, zugestimmt hatte und dieses Haus im Oktober…
…es dem Gericht verwehrt ist, eine Rechtsgestaltung zugunsten einer Partei vorzunehmen, die diese ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 85 EheG; SZ 53/81; EFSlg. 41.408, 43.784 ua). Die vom Antragsgegner hilfsweise beantragte Veräußerung der Eigentumsanteile samt Wohnung und Teilung des Erlöses kam auch nicht in…
…wollten. Die Antragstellerin habe fristgerecht ihren Antrag auf „Aufteilung des Haushaltes und Zuweisung einer Wohnung“ gestellt. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung nach § 85 EheG sollten daher die Ehewohnung (im gemeinsamen Einfamilienhaus) und der Hausrat sein. Die Modifikation des ursprünglichen Begehrens der Antragstellerin, das praktisch auf eine Benützungsregelung hinausgelaufen sei…
…AußStrG wurde kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet (EFSlg. 42.489; SZ 54/149 uva); im übrigen sind die Revisionsrekurse zum Teil berechtigt. Nach § 85 EheG hat über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse auf Antrag das Gericht nach den Verfahrensregeln der §§ 229 bis 235 AußStrG im außerstreitigen…
…kann diese Tatsachenfeststellung in dritter Instanz nicht bekämpft werden, weil der Rekurs nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben werden kann. Aus der Bestimmung des § 85 EheG folgt zwar, daß das Gericht im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG nur jene Vermögensgegenstände aufzuteilen hat, bezüglich deren Aufteilung es…
…Urteils trat am 6. Juli 1983 ein. Am 14.7.1983 beantragte der Mann, daß das Gericht über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse entscheide (§ 85 EheG), weil er zwar damit einverstanden sei, daß die der Aufteilung unterworfene Ehewohnung der Frau verbleibe, von ihr aber die angemessene Ausgleichszahlung von S 300.000,-- verlange…
…der die Wohnung er(be)hält, durch eine Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt (JAB 916 BlgNr, GP, 19). Gemäß § 85 EheG hat auf Antrag das Gericht über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu entscheiden, soweit sich die Ehegatten hierüber nicht geeinigt haben. Aus dieser Bestimmung ergibt…
…Gebot der Billigkeit sein, dass der Ehegatte, der die Wohnung behält, durch eine Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt. Gemäß § 85 EheG hat auf Antrag das Gericht über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu entschieden, soweit sich die Ehegatten hierüber nicht geeinigt haben. Das Wort "soweit" drückt…
…Aufteilung nach der konkreten Zusammensetzung der Aufteilungsmasse nur einheitlich und nicht in Teilen möglich erschiene. Daß Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Auch im Rahmen einer gerichtlichen Aufteilung sind Teilregelungen als zulässig anzusehen, soweit sie nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten…
…dieses Begehren sei demgemäß abzuweisen. Gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, der nicht gerechtfertigt ist. Gemäß § 85 EheG hat auf Antrag das Gericht über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu entscheiden, soweit sich die Ehegatten hierüber nicht geeinigt haben. Aus dieser Bestimmung ergibt…
…mehr aufgerollt werden dürften. Die Revisionsrekurse sind zulässig und zum Teil auch berechtigt. Daß im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Die Zulässigkeit reicht aber nur so weit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche…
…Verfahren außer Streitsachen setzt nicht zwingend die Anhängigkeit eines Aufteilungsverfahrens voraus; in einem solchen Fall bildet die überwiesene Rechtssache vielmehr (lediglich) einen Teilaufteilungsantrag (§ 85 EheG; 6 Ob 34/18w). Die Überweisung streitiger Rechtssachen an das Außerstreitgericht ist freilich nur innerhalb der Einjahresfrist des § 95 EheG bzw…
…in die Aufteilung einzubeziehende Gegenstände handle. Da sich die geschiedenen Ehegatten nicht zur Gänze auf eine bestimmte Aufteilung einigen konnten, habe das Gericht gemäß § 85 EheG zu entscheiden gehabt, da beide Teile Anträge gestellt hätten. Die Aufteilung im Sinne des § 83 EheG sei nach Billigkeit erfolgt, wobei dem finanziellen Beitrag…
…er einen Anteil von "50% der Ersparnisse und des Gebrauchsvermögens" beanspruche. In den Rechtsmitteln wird die geforderte Ausgleichszahlung mit 10 Mill. S beziffert. Gemäß § 85 EheG hat das Gericht nur über Antrag eines der Ehegatten zu entscheiden. Die Ehegatten können hiebei die Entscheidung des Gerichtes auch nur über einen Teil ihres Vermögens begehren; Anordnungen dürfen nur über Sachen getroffen werden…
…spielen. Eine solche ist aber hier im Hinblick auf die Einigkeit der Ehegatten über die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin nicht zu treffen (§ 85 EheG).…
…wesentlich erachteten Rechtsfrage bereits vielfach Stellung genommen und hat sich das Rekursgericht auch an diese ständige Rechtsprechung des Höchstgerichtes gehalten: Aus den §§ 85 ff, § 97 Abs 2 EheG und § 230 Abs 1 letzter Satz AußStrG ergibt sich, daß der Gesetzgeber der gütlichen Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens…
…Die zu § 235 Abs 1 AußStrG aF ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten ( Bernat in Schwimann , ABGB3 Band 1 § 85 EheG Rz 2). Zweck der im § 235 Abs 1 AußStrG aF enthaltenen Regel ist es, wie bereits dargelegt, zu verhindern…
…ein Teil desselben zu Unrecht als unangefochten beurteilt und daher nicht aufgehoben wurde. Daß im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelung(en) nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche…
…Rechtsansicht, die Äußerung des Friedrich K***** zum Benützungsregelungsantrag sei als Antrag auf Aufteilung des gemeinsamen Hauses G***** als eheliche Ersparnisse im Sinne des § 85 EheG aufzufassen. Das Erstgericht unterbrach hierauf das Verfahren über die Benützungsregelung und leitete das gegenständliche Aufteilungsverfahren ein. Friedrich K***** begehrte die Übertragung der Liegenschaft in sein…
…Anordnungen treffen, darf dabei allerdings keinem der Beteiligten gegen dessen Willen eine Rechtsstellung zu seinen Gunsten aufdrängen (RIS-Justiz RS0008478; vgl Koch aaO § 85 EheG Rz 2). Dass die Antragstellerin ein Wohnrecht zu ihren Gunsten eindeutig ablehnt, lässt sich dem Akteninhalt aber nicht entnehmen. 5. Die Entscheidung über…
…solche Vereinbarung nicht stattgefunden hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche Folgen eine solche hätte (vgl. dazu Pichler in Rummel ABGB, Rdz 1 zu § 85 EheG mwN). Die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung des Rechtsmittelwerbers, der vorliegende Antrag verstoße, wenn man eine solche Vereinbarung nicht annehme, gegen Treu und Glauben und…
…weshalb sich in diesem Punkt die Frage, in welcher Verfahrensart ein Ehegatte eine Vorausvereinbarung anfechten kann, nicht stellt. 14. Nach dem in § 85 EheG, den das FamRÄG 2009 nicht änderte, verankerten Subsidiaritätsgrundsatz (vgl Schwimann aaO; vgl Deixler Hübner aaO § 85 EheG Rz 1) gibt der…
…81 Abs. 1 EheG sind für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen . Gemäß § 85 EheG hat, soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden. Gegenstand der dem…
…richterlichen Anordnungsbefugnis hinaus. Das gebietet es aber, den anwaltlich vertretenen Beteiligten auch noch während des Aufteilungsverfahrens Gelegenheit zu einer jeder gerichtlichen Entscheidung voranzustellenden Einigung (§ 85 EheG) zu geben. Für eine solche müßte sich der Mann vor Augen halten, daß nach dem festgestellten Sachverhalt eine von den Vorinstanzen vorgenommene Rechtsgestaltung im Sinne…
…der vormaligen Ehegatten überlassen. Soweit der materiellrechtliche wechselseitige Aufteilungsanspruch nicht im Sinne des § 97 EheG vertraglich geregelt, durch eine Einigung im Sinne des § 85 EheG verbraucht oder durch Zeitablauf im Sinne des § 95 EheG untergegangen ist, hat über ihn auf Antrag das sachlich gemäß § 104b JN und örtlich…
…AußstrG durchzuführenden Verfahren bindend abgegrenzt. Der Antrag ist in diesem Sinne für das Verfahren quantitativ bindend (vgl. AB 916 BlgNR, XIV. GP, 15 zu § 85 EheG; Ent, NZ 1979, 153 in Punkt 7.2.2.2.3.4.). 2. Die in einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die nacheheliche Aufteilung im Sinne der §§ 81…
…EvBl 1981/22; SZ 53/150 = JBl 1981, 483; 4 Ob 560/91; 1 Ob 568/92; Bernat in Schwimann, ABGB Rz 1 zu § 85 EheG). Ansprüche auf Durchsetzung oder Anfechtung nach § 97 Abs 2 EheG zulässig getroffener Aufteilungsvereinbarungen sind im Streitverfahren zu verfolgen (EvBl 1990/153; SZ 54/126…
…Anspruch auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses oder der Revision geben (RIS-Justiz RS0118275; RS0037838 [T34]). 2.1. Gemäß § 85 EheG hat das Gericht auf Antrag (eines Ehegatten) die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nur (also subsidiär) zu entscheiden, soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung nicht einigen. Der verfahrensrechtliche Anspruch auf…
…105 = JBl 1993, 732 [Gitschthaler] = RdW 1993, 183). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist der Antrag ausreichend bestimmt und schlüssig. Wohl ergibt sich aus § 85 EheG, daß der Gegenstand des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens durch den Antrag der früheren Ehegatten bindend begrenzt wird. Das Gericht darf nur Anordnungen hinsichtlich jener Sachen treffen, die…
…rechtskräftig beendet wurde, beseitigt nicht die Beschwer des Antragsgegners. 2. Dass im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiell rechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen…
…Nur) soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat darüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden (§ 85 EheG). Der Gesetzgeber räumt damit der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; diese soll erst dann und nur soweit Platz…
…im Aufteilungsbeschluß das Außerstreitverfahren zu beschreiten wäre. Es liege aber keine Entscheidung des Familiengerichtes, sondern eine zulässige Vereinbarung der Parteien im Sinne der §§ 85 EheG bzw. 230 AußStrG vor. Dann könne es aber auch nicht mehr zu einer Durchführungsanordnung im Sinne des § 93 EheG kommen. Aufgrund des im Aufteilungsverfahren…
…Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile in bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig geblieben sei (SZ 57/139, Bernat in Schwimann I2 Rz 3 zu § 85 EheG). Da der Antragsteller einen solchen Ausnahmetatbestand behaupte, erweise sich eine Zurückweisung des Antrages ohne nähere Prüfung dieses Vorbringens als verfrüht. Das Rekursgericht sprach dabei nicht…
…dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. Jänner 1980 geschieden. Die geschiedene Ehefrau brachte am 17. April 1980 im Sinne des § 85 EheG einen Antrag mit dem formellen Begehren ein, das eheliche Gebrauchsvermögen unter die Parteien im Sinne des § 81 EheG aufzuteilen. Dazu erklärten die geschiedenen Ehegatten…
…Einräumung eines Rechtsverhältnisses zugunsten der Antragstellerin in der Höhe von 1 Mio S stelle eine Antragsausdehnung dar, die jedoch nach Verstreichung der Frist des § 85 EheG nicht mehr zulässig sei. Das Erstgericht erachtete unter diesen Umständen die Zuweisung der aus den Räumen im 4. Stock (Dachterrasse) bestehenden Ehewohnung an die Antragstellerin…
…Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG durch die Vorinstanzen zulässig; er ist auch iSd gestellten Eventualantrags berechtigt. Gemäß § 85 EheG hat das Gericht auf Antrag (eines Ehegatten) über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nur (also subsidiär) zu entscheiden, soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung nicht einigen. Der verfahrensrechtliche Anspruch…
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