JudikaturJustizRS0022255

RS0022255 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2019

Die Bestellung eines Heiratsgutes erfordert zumindest die Kenntnisnahme und Zustimmung der Ehefrau, eine entsprechende Widmungsabsicht des Bestellers und der Ehegattin, aber auch noch einen besonderen Widmungsakt; eine stillschweigende Heiratsgutbestellung ist ausgeschlossen.

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