Spruch 1. Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im übrigen in der Fassung des rekursgerichtlichen Beschlusses unberührt bleiben, werden in den Punkten II., III. und VI., in diesem Punkt, soweit damit über die Begehren des Antragstellers entschiede…
Text Begründung: Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom 2. 11. 1994 gemäß § 49 EheG aus dem überwiegenden Verschulden des Antragstellers geschieden. Nach Einigung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Fahrnisse sowie des Inventars der Ehewohnung war über folgende ve…
Rechtliche Beurteilung Zum Revisionsrekurs des Antragstellers: Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, weil die vorhandenen Tatsachenfeststellungen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht; er ist auch berecht…