JudikaturJustizRS0057925

RS0057925 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2007

Das Gebot des § 83 Abs 1 Satz 1 EheG hat die Anpassung der Rechtsfolgen an die besondere Lage des Einzelfalles zum Ziel, damit die durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt wird.

Entscheidungen
10