Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 3.535,95 (darin keine Barauslagen und S 321,45 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 31.August 1987 zu AZ 14 R 141/87 gemäß § 55 EheG geschieden, wobei gemäß § 61 Abs 3 EheG das alleinige Verschulden des Antragsgegners an der Zerrüttung der Ehe festgestellt wurde. Die Antragstellerin beantragte in…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Auffassung des Rekursgerichts, die Bezugnahme des Erstgerichts in den Entscheidungsgründen auf den im Verfahren 1 C 195/83 abgeschlossenen Unterhaltsvergleich sei nur als Begründung dafür zu verstehen, daß trotz des be…