§ 89
§ 89 — EheG
§ 89 — EheG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1978
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024830
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei der Aufteilung ehelicher Ersparnisse kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen Ehegatten und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines Ehegatten anordnen.