JudikaturJustizRS0099327

RS0099327 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 1990

Anfechtungsgrund nur unrichtige rechtliche Beurteilung, nicht jedoch Mangelhaftigkeit des Verfahrens; jedoch kann ein dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnender Mangel an für die Anwendung des Gesetzes notwendigen Tatsachenfeststellungen geltend gemacht werden.

Entscheidungen
42