§ 1209 Kündigung durch einen Gesellschafter
§ 1209 Kündigung durch einen Gesellschafter — ABGB
§ 1209 Kündigung durch einen Gesellschafter — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5
Anmerkung
EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40181494
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen; sie muss mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden.
(2) Eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, ist nichtig. Dies gilt nicht für Innengesellschaften (§ 1176 Abs. 1).