RS0022353 – OGH Rechtssatz
RS0022353 – OGH Rechtssatz
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Es hängt vom Willen des schuldlosen oder an der Scheidung minder schuldigen Ehegatten ab, ob die Ehepakte fortgesetzt oder aufgehoben werden sollen. Bei der Aufhebung hat jeder Teil dasjenige, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat, in Natur bzw dessen Wert zurückzuerhalten. Reicht der Wert des Gesamtgutes zur Rückerstattung nicht aus, so hat jeder Gatte die Hälfte gebührt. Hat ein Gatte eigenmächtig eine Verminderung des gemeinsamen Vermögens herbeigeführt, so muß er sich die Hälfte des entstandenen Fehlbetrages anrechnen lassen.