JudikaturJustizRS0022286

RS0022286 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 1982

Besteht das Heiratsgut aus Bargeld, so steht der begünstigten Frau bei Auflösung der Ehe nur der Anspruch auf Zurückzahlung des beigestellten Geldbetrages, nicht aber irgend ein Anspruch auf das vom Mann mit dem Geld angeschaffte Vermögen zu. Es kann aber auch nach der ausdrücklich erklärten oder doch erkennbaren Absicht des Bestellers der Geldbetrag zum Zwecke der Anschaffung eines bestimmten Vermögensgegenstandes gegeben werden, der das eigentliche Heiratsgut darstellen soll; in einem derartigen Fall hat dann die begünstigte Frau einen Eigentumsanspruch auf diesen Vermögensgegenstand oder auf den entsprechenden Anteil daran.