ABGB
Gliederung
(1) Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.
(2) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.
§ 1217 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1217 Achtundzwanzigstes Hauptstück
…Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung Ehepakte § 1217. (1) Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den…
Art. 18 § 1 Artikel 18
…Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 90, 137, 181, 182a, 788, 1217, 1220 – 1223, 1233, 1237, 1265, 1266 und 1486, JGS Nr. 946/1811) § 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form…
Art. 18 § 4 Artikel 18
…Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 90, 137, 181, 182a, 788, 1217, 1220 – 1223, 1237, 1265, 1266 und 1486, JGS Nr. 946/1811) § 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind…
§ 8 K-GVG · K-GVG · Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG
§ 8 § 8
…und forstwirtschaftlichen Betrieb als Ganzem zum Gegenstand hat; e) zwischen eingetragenen Partnern abgeschlossen wurde und entweder 1. die Begründung oder Auflösung einer Gütergemeinschaft nach § 1217 ABGB oder des Miteigentums zwischen eingetragenen Partnern, 2. die Übergabe oder die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als Ganzes oder 3. die Einräumung eines Fruchtnießungsrechtes…
Rückverweise