§ 91
§ 91 — ABGB
§ 91 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2000
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12041154
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten.
(2) Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein Ehegatte abgehen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des Ehegatten, besonders sein Wunsch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als gewichtiger anzusehen sind. In diesen Fällen haben sich die Ehegatten um ein Einvernehmen über die Neugestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bemühen.
Entscheidungen 1.130
ℹ️ Hinweis: Leider können wir derzeit aufgrund technischer Einschränkungen hier keine zusätzlichen Entscheidungen laden. Bitte lass uns wissen, ob diese Funktion für dich wichtig ist. Kontaktiere dazu bitte Timon unter hallo@gesetzefinden.at.
In der Zwischenzeit kannst du den Paragraphen in unsere Suchfunktion eingeben und nach Entscheidungen oder Rechtssätzen filtern.
Rechtssätze 256
ℹ️ Hinweis: Leider können wir derzeit aufgrund technischer Einschränkungen hier keine zusätzlichen Entscheidungen laden. Bitte lass uns wissen, ob diese Funktion für dich wichtig ist. Kontaktiere dazu bitte Timon unter hallo@gesetzefinden.at.
In der Zwischenzeit kannst du den Paragraphen in unsere Suchfunktion eingeben und nach Entscheidungen oder Rechtssätzen filtern.