JudikaturJustiz1Ob207/98t

1Ob207/98t – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. März 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Dkfm. Josef F*****, vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 19, wegen Feststellung des Nichtbestehens einer Kostenersatzpflicht gemäß § 31 Abs 3 WRG (Streitwert S 6,325.347,60) infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 17. April 1998, GZ 16 R 241/97y 25, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluß des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 19. Juni 1997, GZ 2 Nc 84/94x 21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die mit dem Familiennamen des Antragstellers bezeichnete Deponie (im folgenden kurz: Deponie), deren Sicherungskosten hier strittig sind, erstreckt sich über mehrere Grundstücke. Sie ist seit 1. 2. 1990 in dem beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie geführten Altlastenatlas als Altlast eingetragen und wurde dort mit 13. 5. 1990 in die Prioritätsklasse 1 eingestuft.

Die Deponie liegt am westlichen Rand eines der größten geschlossenen Grundwasserspeicher Europas, dem große wasserwirtschaftliche Bedeutung zukommt. Im gesamten Bereich des Grundwasserspeichers befinden sich wichtige Wasserwerke für Umlandgemeinden. Grundwasserstromabwärts der Deponie sind insgesamt drei Brunnenfelder situiert, von denen eines für die Speisung der dritten Wiener Wasserleitung vorgesehen ist. Zur Sicherung dieses Wasserleitungsprojekts wurde am 11. 4. 1989 ein Grundwasserschongebiet verordnet. Der Abstand des östlichen Randes der Deponie zur Schongebietsgrenze beträgt in Grundwasserfließrichtung etwa 700 m. Die unterirdische Entwässerung der Deponie erfolgt in den Grundwasserspeicher, sodaß alle von der Deponie an den Untergrund abgegebenen Schadstoffe irgendwann in diesen Grundwasserstrom gelangen. Die mittlere Aufenthaltsdauer des Grundwassers im Grundwasserspeicher beträgt etwa acht Jahre, woraus sich eine durchschnittliche Abstandsgeschwindigkeit von etwa 8,6 m je Tag ermitteln läßt. Die im Bereich des Grundwasserspeichers liegenden Brunnenfelder sind zum Teil durch chlorierte Kohlenwasserstoffe aus verschiedenen Quellen beeinträchtigt.

Mit Bescheid vom 21. 9. 1972 erteilte der Landeshauptmann einem in der Rechtsform der GmbH geführten Unternehmen für chemisch technische Produkte (im folgenden kurz: Chemie Unternehmen) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Deponie zur Ablagerung von Destillationsrückständen in pulvriger bzw fester Form entsprechend einem beigebrachten Sachverständigengutachten. Die Ablagerung sollte in jenem östlichen Teil der jetzt als Deponie dienenden Grundstücke erfolgen, in dem ein damals in diesem Bereich betriebener Schotterabbau bereits abgeschlossen war. In den Jahren danach wurde mehrfach von Amtssachverständigen festgestellt, daß die Bedingungen des Bewilligungsbescheids nicht erfüllt und Fässer einfach in die Deponie gekippt wurden und daß sich nicht definierbare Lösungsmittel in der Deponie befanden.

Mit dem 1975 durch das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft als nichtig erklärten Bescheid vom 17. 8. 1973 wurde die Ablagerung von ölverschmutztem Erdreich in der Deponie bewilligt. Aufgrund dieses Bescheids wurden zumindest 120.000 Liter Öl Wassergemisch sowie ölverunreinigtes Erdmaterial nach einem Tankwagenunfall eingebracht.

Die gesamte Grundfläche stand zumindest seit 1972 im Eigentum von Ehegatten (im folgenden kurz: Voreigentümer), die dort Schotter abbauten und denen auch die Genehmigung zum Betrieb einer Mülldeponie erteilt war. Sie veranlaßten aufgrund des Teilungsplans vom 31. 5. 1976 die Unterteilung der ursprünglich aus einem einheitlichen Grundstück gebildeten Liegenschaft in insgesamt vier Grundstücke. Mit Bestandvertrag vom 13. 10. 1975 verpachteten sie das östlichste dieser Grundstücke bis zum 14. 4. 2000 an den Antragsteller, der dafür bei Vertragsabschluß einen einmaligen Pachtzins von S 800.000 bezahlte. Aufgrund des Kaufvertrags vom 16. 6. 1977, der am 10. 1. 1979 verbüchert wurde, erwarb der Antragsteller das Eigentum an den drei anderen westlich unmittelbar anschließenden Grundstücke. Die Übergabe des Kaufgegenstands erfolgte mit Vertragsschluß.

Bereits ab 1975 ließ der Antragsteller im gesamten Bereich der Deponie bis zu deren westlichen Grenze Haus und Gewerbemüll aus verschiedenen Gemeinden ablagern. 1979 wurde die Müllagerung im westlichen Teil der Grube eingestellt und nur mehr im Ostteil Müll eingebracht. Insgesamt wurde ein Volumen von etwa 800.000 m3 Müll verfüllt.

Bis zum Frühjahr 1980 lagerte darüber hinaus das Chemie Unternehmen in der Deponie Lösungsmittelreste in Fässern von je 200 Litern ab. Die Fässer wurden an verschiedenen Stellen sowohl im Ostteil wie im Westteil der Deponie abgekippt. Dabei wurden allein im Ostteil der Deponie mehrere tausend Fässer zu je 200 Liter abgelagert. Bei den später erfolgten Bergungen waren die Fässer zum Teil durchrostet, sodaß bereits Lösungsmittelreste ausgetreten waren. Darüber hinaus wurden durch das Chemie Unternehmen auch Lösungsmittel offen in die Grube ausgebracht. Die Ablagerung des Haus und Gewerbemülls erfolgte teilweise in einer Tiefe, die mitunter vom Grundwasser überflutet wurde. Ab dem Frühjahr 1980 unterband der Antragsteller die weitere Lagerung von Lösungsmitteln durch das Chemie Unternehmen in der Deponie.

Zwischen 3. und 8. 9. 1984 führte ein Unternehmen im Auftrag der NÖ. Landesregierung Untersuchungen über das Vorliegen chlorierter Kohlenwasserstoffe durch. Hiebei wurde das Vorhandensein von Tetrachloräthylen, Trichloräthylen, 1,1,1 Trichloräthan sowie Tetrachlorkohlenstoff festgestellt. Es wurden drei stark kontaminierte Gebiete geortet, und zwar im Bereich von zwei Grundwassersonden sowie in jenem der verfüllten Mülldeponie. Im Auftrag der Landesregierung wurde weiters ein Universitätsgutachten über die "Gefährdungsabschätzung und Sanierungsmöglichkeiten" der Deponie eingeholt, dieses gelangte im wesentlichen zu dem Ergebnis, daß in der Deponie Hausmüll von ca 60.000 Einwohnern angrenzender Bezirke entsorgt worden sei. Maßnahmen zur Abdichtung der Deponiesohle und zur Sickerwassererfassung seien nicht getroffen worden. Zusätzlich zur bereits eindeutig nachgewiesenen Verschmutzung durch chlorierte Kohlenwasserstoffe ergaben die Untersuchungsbefunde auch Anzeichen des Eintritts organischer Stoffe aus dem Deponiekörper in das darunterliegende Grundwasser. Den bisherigen Untersuchungsergebnissen zufolge sei eine Beeinflussung des Grundwassers gegeben; daher sei eine Nutzung des unterhalb der Deponie gelegenen Grundwasserkörpers für die Trinkwassergewinnung zumindest ohne erhebliche Aufbereitungskosten auf nicht absehbare Zeit unmöglich. Nach den nunmehrigen Richtlinien des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft für geordnete Mülldeponien sei der Standort im Interesse des Gewässerschutzes als nicht geeignet zu bezeichnen, weil er über einem Grundwasservorkommen liege, das für Trinkwasserzwecke genützt werde.

Mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 25. 3. 1985 wurde der Antragsteller verpflichtet, wegen Gefahr im Verzug im Bereich der Deponie unverzüglich Grab und Aushubarbeiten sowie bei Auffinden grundwassergefährdender Stoffe die Bergung und den Abtransport dieser Stoffe zu dulden. Schon am 10. 4. 1985, dem ersten Tag der Grabarbeiten, wurden im westlichen Bereich der Deponie Fässer aufgefunden. Ca 2 bis 3 m unterhalb der bestehenden Grubensohle lagen aneinandergelagert voll gefüllte Fässer mit grundwassergefährdenden Stoffen, die geborgen und entfernt wurden. In der Zeit vom 10. 4. 1985 bis 10. 5. 1985 wurden aus dem Hausmüll, der unter der Grubensohle in einer Mächtigkeit von 3,5 bis 4 m gelagert war, insgesamt ca 290 Fässer mit Chemikalien geborgen. 2/3 der Faßinhalte, das sind ca 40.000 Liter, waren ausgelaufen und so bereits vor der Bergung in das Grundwasser gelangt.

Nach einer in Anwesenheit des Antragstellers am 17. 7. 1985 von der Wasserrechtsbehörde durchgeführten Verhandlung kamen die Amtssachverständigen überein, daß auch im östlichen Teil der Grube Maßnahmen erforderlich seien, um sicherzugehen, daß keine Gefährdung des Grundwassers durch aussickernde Müllwässer eintreten könne. Der Antragsteller erklärte sich mit den vorgeschlagenen Prüfungsmaßnahmen (Bohrungen, Schlitzbohrungen) im östlichen Deponiebereich einverstanden, soferne die Ablagerungstätigkeit dadurch nicht beeinträchtigt werde. Er reichte am 9. 12. 1985 bei der NÖ. Landesregierung ein Projekt ein, wonach im westlichen, damals noch nicht verfüllten Bereich der Gesamtdeponie die Müllablagerung fortgesetzt und im Gegenzug der Rest der Deponie saniert werden sollte. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben, weil die Amtssachverständigen der Auffassung waren, der Standort sei für eine Mülldeponie grundsätzlich nicht geeignet. In der Folge leitete die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für den östlichen Abschnitt der Deponie Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG ein. Ein Unternehmen wurde damit beauftragt, im Ostteil Probegrabungen durchzuführen und allenfalls aufgefundene grundwassergefährdende Stoffe ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei Durchführung dieser Arbeiten im Sommer 1986 wurden insgesamt 223 Fässer mit Chemikalien gefunden und geborgen. Die Fässer enthielten 1,1,1 Trichlor, Toluol, Xylol und andere Kohlenwasserstoffe. Augenscheinlich waren diese Fässer von der Straße weg in die Grube gekippt worden. Sie befanden sich inmitten des gleichzeitig abgelagerten Hausmülls. Am 8. 8. 1986 wurden die Grabungsarbeiten eingestellt, obwohl noch immer Fässer sichtbar waren, weil eine Bergung ohne vorherige Abschiebung des umgebenden Materials nicht möglich gewesen wäre. Der Zustand der geborgenen Fässer war relativ gut, der überwiegende Teil der Gebinde war mit flüssigem bzw zähflüssigem Material gefüllt. Aufgrund des hohen Chlorgehalts von über 10 % war eine Entsorgung im Wege der EBS nicht möglich und die Chemikalien wurden von einem damit beauftragten Subunternehmer ins Ausland verbracht. Der Inhalt der im Ostteil aufgefundenen Fässer war jenem der bereits früher im Westteil geborgenen Gebinde gleich.

Die Durchführung dieser Maßnahmen verursachte vom Erstgericht aufgeschlüsselte Kosten von insgesamt S 827.748, .

Am 28. 2. 1986 gab der Amtssachverständige der NÖ. Landesregierung aufgrund vorhergegangener Messungen bekannt, daß eine massive und stark gesundheitsbedrohende Verunreinigung des Grundwassers festzustellen sei. Die chemischen Substanzen, vor allem Toluol und Xylol, seien im Zusammenhalt mit chlorierten Kohlenwasserstoffen im Trinkwasser auf jeden Fall gesundheitsgefährdend, sodaß es nicht möglich sei, einen bestimmten Toleranzwert festzulegen. Es bestehe deshalb für das Grundwasser in diesem Bereich eine akute bedrohliche Gesundheitsgefahr. Es sei Gefahr im Verzug gegeben. Eine vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie am 18. 12. 1987 eingesetzte Expertengruppe kam zu dem Schluß, daß fundierte Vorschläge für die weitere Vorgangsweise nur dann erstattet werden könnten, wenn durch Tiefbohrungen im Bereich der Deponie ausreichende Aussagen über den Untergrund, über die hydrologischen Verhältnisse und über den Umfang der Grundwasserkontamination gemacht werden könnten. Der wissenschaftliche Beirat gelangte am 21. 1. 1988 zur Auffassung, angesichts der Situation des Grundwassers im Bereich der Deponie liege "Gefahr im Verzug" vor, weil das Grundwasser durch die Müllablagerung, vor allem aber durch die Ablagerung von Gebinden mit chlorierten Kohlenwasserstoffen, für den Gebrauch als Trinkwasser für den menschlichen Bedarf ungeeignet werde. Am 29. 2. 1988 gelangte ein weiteres Gutachten zu dem Ergebnis, daß es wichtig sei, die Verhältnisse in den tieferen Schichten zu kennen, um Aussagen darüber machen zu können, ob vorhandene Konglomeratschichten ein Tiefergehen der Kontamination verhindern könnten.

Aufgrund dieser Gutachten ordnete die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde am 5. 4. 1988 gemäß § 31 Abs 3 WRG unter anderem an, Wasserproben an verschiedenen Stellen zu entnehmen und zu untersuchen sowie Tiefenbohrungen durchzuführen.

Für diese Untersuchungen und Arbeiten wurden an die damit befaßten Anstalten, Sachverständigen und Unternehmen insgesamt S 4,367.611,70 bezahlt.

Aufgrund der Untersuchungen wurde für einen ersten Sicherungsschritt von der Expertengruppe beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie als zweckmäßigste Lösung die Errichtung von Sperr und Versickerungsbrunnen mit gleichzeitiger Reinigung des kontaminierten Wassers angesehen. Diese Maßnahmen seien relativ rasch durchführbar. Unabhängig davon sollte die Gesamtsanierung der Deponie vorangetrieben werden. Die derzeit existente Sperrbrunnenanlage erfaßt einen Großteil des aus der Deponie abströmenden Grundwassers. Das aufgefangene Grundwasser wird gereinigt und erst danach wieder dem Grundwasserkörper zugeführt. Nach Auffassung der Expertenkommission beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist damit derzeit die Gewähr gegeben, daß die von der Deponie ausgehende Verunreinigung vom Grundwasserspeicher ferngehalten werde.

Mit Bescheid vom 1. 6. 1994 verpflichtete die Bezirksverwaltungsbehörde den Antragsteller, den Geschäftsführer des Chemie Unternehmens, den Voreigentümer sowie das Chemie Unternehmen gemäß § 31 Abs 3 WRG zur ungeteilten Hand, Barauslagen der Republik Österreich für Maßnahmen, die wegen Gefahr im Verzug, ausgehend von den auf der Deponie abgelagerten Materialien von der Bezirksverwaltungsbehörde 1986 sowie 1988/89 angeordnet und gegen Kostenersatz durchgeführt worden sind, im Gesamtbetrag von S 5,195.359,70 zuzüglich 4 % Zinsen im Gesamtbetrag von S 1,129.987,90 zu bezahlen. Der Antragsteller sei seit 1975 Betreiber der Deponie gewesen und daher als Anlageninhaber für die Einhaltung des Gesetzes und Bescheidrahmens verantwortlich. Nach den Ermittlungen habe er von den Ablagerungen von Gebinden in der Deponie gewußt und sie zumindest toleriert. Trotz Feststellung der Verunreinigung des Grundwassers habe er die möglichen Gefahren nicht mit der entsprechenden Sorgfalt beachtet. Auch habe er die Deponie nach Süden hin konsenslos ausgeweitet und die Ablagerung von Müll in diesen Bereichen veranlaßt. Er habe daher ebenso wie die Mitverpflichteten die Sorgfaltspflicht des § 31 Abs 1 WRG nicht eingehalten, sodaß die von der Bezirksverwaltungsbehörde wegen Gefahr im Verzug angeordneten Maßnahmen notwendig wurden.

Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Antragstellers am 30. 6. 1994 zugestellt. Am 31. 8. 1994 langte beim Erstgericht der Antrag gemäß § 117 Abs 4 WRG ein, "daß es im Verhältnis zum Antragsteller ... bei der vollumfänglichen Außerkraftsetzung des bekämpften Bescheids der Bezirkshauptmannschaft ... vom 1. 6. 1994 ..." bleibe. Der Antragsteller brachte dazu im wesentlichen vor, der Bezirkshauptmann sei gemäß § 17 ALSAG nicht zur Erlassung des Bescheids zuständig gewesen. In der Sache selbst stellte der Antragsteller seine Verpflichtung zur Kostentragung in Abrede, weil er keinerlei Handlungen oder Unterlassungen in bezug auf die Mülldeponie gesetzt habe, die die konkrete Gefahr einer Grundwasserverunreinigung mit sich gebracht hätten. Er habe vielmehr als wasserrechtlicher Konsensinhaber in Ansehung des Westteils der Deponie erreicht, daß die Ablagerung von Fässern durch das Chemie Unternehmen ab 1980 unterbunden worden sei.

Die Antragsgegnerin wendete ein, die notstandspolizeilichen Maßnahmen seien vor Verlautbarung des ALSAG ergriffen worden, sodaß sich die Zuständigkeit für die daraus resultierenden Kostenvorschreibungen nur an den Bestimmungen des WRG orientieren könne. § 17 ALSAG berufe den Landeshauptmann zur Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen, nicht jedoch auch zur Kostenentscheidung, soweit dieser vom Bezirkshauptmann angeordnete Maßnahmen zugrundeliegen. Unbestritten sei, daß durch Einflüsse auf den Grundwasserkörper eine deutliche Verschlechterung der Wasserqualität bewirkt und das Grundwasser für Trinkwasserzwecke unbrauchbar gemacht worden sei. Dies sei Folge von Austritten von Kohlenwasserstoffen und aussickernden organischen Belastungen aus der Deponie. Der Antragsteller sei seit 1975 Betreiber der Deponie und habe zumindest Haus und Gewerbemüll abgelagert. Er habe sowohl eine unzulässige Ausweitung als auch eine konsenslose Erhöhung der Deponie veranlaßt. Zumindest seit 1980 hätten ihm als Deponiebetreiber die Gewässerverunreinigungen bekannt sein müssen bzw hätte er selbst Maßnahmen gemäß § 31 Abs 1 WRG ergreifen müssen. Er habe Ablagerungen geduldet, die durch die wasserrechtliche Bewilligung vom 21. 9. 1972 nicht gedeckt gewesen seien.

Das Erstgericht erkannte den Antragsteller schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen die schon im Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschriebenen Kapitalbeträge zuzüglich 4 % Zinsen seit den jeweiligen Zeitpunkten der Vorleistungen zu bezahlen, sprach aus, daß der Antragsteller für diese Beträge zur ungeteilten Hand mit den übrigen im Bescheid Verpflichteten hafte, und wies den Antrag, das Gericht möge feststellen, daß es im Verhältnis zum Antragsteller bei der vollumfänglichen Außerkraftsetzung des bekämpften Bescheids bleibe, ab.

Das Erstgericht traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und stellte darüber hinaus fest, dem Antragsteller sei bekannt gewesen, daß das Chemie Unternehmen bis Frühjahr 1980 Fässer mit Lösungsmittelresten auf der Deponie abgelagert habe.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Antragsteller sei gemäß § 31 Abs 1 WRG als Betreiber der Anlage anzusehen. Er sei zum Teil Eigentümer und zum Teil Pächter der Deponie gewesen und habe seit 1975 sowohl im Ost als auch im Westteil der Deponie Hausmüll ablagern lassen. Er habe fünf Jahre lang gewußt, daß das Chemie Unternehmen Fässer mit Lösungsmitteln ablagere, und dies erst 1980 unterbunden. Der Antragsteller gehöre als Deponiebetreiber unabhängig davon, ob er Handlungen oder Unterlassungen gesetzt habe, die zu einer Wasserverunreinigung geführt haben, zum Kreis der Verpflichteten im Sinn der genannten Gesetzesstelle. Die Handlungspflicht des im § 31 Abs 1 WRG umschriebenen Personenkreises sei bei Eintritt einer konkreten Gewässergefährdung nach Abs 2 verschuldensunabhängig und bestehe auch dann, wenn der in Abs 1 geforderten Sorgfaltspflicht nachgekommen worden sei. Auch die Kostenersatzpflicht des Abs 3 sei verschuldensunabhängig. Von dieser Verpflichtung sei nur jener Aufwand erfaßt, dessen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit nachgewiesen sei. Angesichts der immensen Bedeutung, die reines Wasser für den Menschen habe, sei es nicht unsachgemäß, da zum Schutz dieses Wassers eine verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers einer Anlage, der auch die Vorteile aus dieser ziehe, zu statuieren. In Anbetracht dieser verschuldensunabhängigen Haftung komme es nicht darauf an, ob dem Antragsteller 1975 bekannt gewesen sei oder bekannt hätte sein müssen, daß der Standort der Deponie ungeeignet gewesen sei und daß das Chemie Unternehmen große Mengen giftiger Chemikalien eingebracht habe. Angesichts der Lage der Deponie über einem Grundwasserstrom, aus dem zahlreiche Gemeinden ihr Trinkwasser bezögen und der Tatsache, daß die in das Grundwasser gelangten Chemikalien gesundheitsgefährdend seien, habe jedenfalls bis zur Errichtung der Sperrbrunnen die im § 31 Abs 3 letzter Satz WRG geforderte Gefahr im Verzug bestanden. Die Tiefenbohrungen, die in der Folge zur Anlage der Sperrbrunnen geführt hätten, seien ebenso notwendig gewesen wie das Entfernen von Fässern, die gefährliche chemische Produkte enthielten. Aus § 17 ALSAG ergebe sich, daß die Entscheidungskompetenz in Angelegenheiten des § 31 WRG nur insoweit auf den Landeshauptmann übergehe, als es erforderlich sei, rasch und kompetent notwendige Sanierungsmaßnahmen zu treffen. Die Entscheidung darüber, wer in der Folge für derartige Maßnahmen aufzukommen habe, könne nicht unter den Begriff der "notwendigen Sanierungsmaßnahmen" subsumiert werden. Diese Entscheidung habe somit weiterhin die Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen. Für diese Rechtsauffassung spreche auch, daß § 117 WRG im § 17 ALSAG nicht genannt sei.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Dem erneuten Einwand des Rekurswerbers, der Bezirkshauptmann sei zufolge § 17 ALSAG für die Bescheiderlassung unzuständig gewesen, sei zu entgegnen, daß eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Kosten vorliege und gegen solche Entscheidungen durch § 117 Abs 4 WRG der Weg zum ordentlichen Gericht eröffnet sei, gleichgültig, ob sie von der zuständigen Behörde stammten oder nicht. Kostenersatzpflichtig im Sinn des § 31 Abs 3 WRG seien jene Personen, die zu Maßnahmen gemäß § 31 Abs 1 WRG verpflichtet seien. Dazu zähle auch der Betreiber einer Anlage. Daß der Rekurswerber als solcher anzusehen sei, werde von ihm nicht in Abrede gestellt und könne auch nicht zweifelhaft sein. Soweit er ein kausales sorgfaltswidriges Verhalten bestreite, sei ihm zu entgegnen, daß die Bestimmung des § 31 Abs 2 WRG die Tragung des "Sicherungsaufwandes" allein an den objektiven Tatbestand des Betriebs der Anlage, von welcher die Gefahr ausgehe, knüpfe. Ein Verschulden des Anlagenbetreibers verlange das Gesetz nicht. Die an den objektiven Tatbestand des Betriebs der Anlage geknüpfte Handlungsverpflichtung rechtfertige bei Unterlassung die Ersatzpflicht des Anlagebetreibers für die Sicherungskosten. Dieser sei es, der durch die von ihm betriebene Anlage die Gefahr aufrecht erhalte und diese durch die erforderlichen Abwehrmaßnahmen auch faktisch zu beherrschen vermöge. Sei der Antragsteller aber "Verpflichteter" im Sinn des § 31 WRG, könne ihn der Hinweis auf ein allfälliges Fehlverhalten anderer Personen nicht von seiner Haftung befreien. Soweit der Rekurswerber bemängle, das Erstgericht habe trotz seiner Einwendungen die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Höhe der vorgeschriebenen Kosten nicht geprüft, entziehe sich dieses Rekursvorbringen einer sachbezogenen Erwiderung, weil das Erstgericht im einzelnen die ersatzpflichtigen Aufwendungen festgestellt und der Rekurswerber die seiner Meinung nach unrichtigen Feststellungen und die Gründe hiefür nicht einzeln angeführt habe. Die Durchführung eines Sachverständigenbeweises sei nicht erforderlich gewesen, weil es den Parteien verwehrt sei, Beweisaufnahmen zu beantragen, um erst aufgrund der dadurch erzielten Ergebnisse die rechtserheblichen Tatsachen vorbringen zu können. Der zur Ermittlung der kostensparendsten Sanierungsvariante beantragte Sachverständigenbeweis sei entbehrlich gewesen, weil nicht die Sanierung, sondern ausschließlich die Sicherung der Deponie Gegenstand des Verfahrens sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt.

Vor dem Eingehen in die Sache selbst ist zu prüfen, ob der Antragsteller die im § 117 Abs 4 WRG bestimmte Antragsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids eingehalten hat. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 69/224, dort allerdings das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung nach § 13 des Kärntner Nationalparkgesetzes betreffend, ausgesprochen, im Falle der sukzessiven Kompetenz sei die für die Anrufung des Gerichts bestimmte Frist sofern sich aus dem Gesetz nichts Gegenteiliges ergebe eine verfahrensrechtliche Frist sei. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung SZ 70/159 seine bislang gegenteilige Auffassung, es liege eine materiellrechtliche Ausschlußfrist vor, die nur gewahrt sei, wenn der Antrag am letzten Tag der Frist bei Gericht eingelangt sei, nicht mehr aufrecht erhalten und auch die Frist zur Inanspruchnahme der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 117 Abs 4 WRG als formellrechtliche Frist beurteilt. Daran ist weiterhin festzuhalten. Gemäß § 125 Abs 2 ZPO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Während somit eine etwa am 31. Juli in Lauf gesetzte Zweimonatsfrist am 30. September endet, wird eine Zweimonatsfrist, deren Beginn auf den 30. Juni fällt, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht dadurch verlängert, daß der August 31 Tage hat; vielmehr endet diese Frist am 30. August (vgl Fasching LB 2 Rz 554). Da es sich wie bereits erörtert bei der Frist des § 117 Abs 4 WRG nach nunmehr herrschender Rechtsprechung um eine prozessuale Frist handelt, findet § 89 GOG über die Nichteinrechnung des Postenlaufs Anwendung. Wenngleich der auf dem verfahrenseinleitenden Antrag angebrachte Eingangsvermerk nicht den gemäß § 108 Abs 3 Geo anzubringenden Vermerk über die Postaufgabe enthält, findet sich doch auch kein Anhaltspunkt dafür, daß das Schriftstück erst am 31. 8. 1994 bei Gericht überreicht worden wäre. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, daß der Antrag bereits am 30. 8. 1994 zur Post gegeben und daher rechtzeitig angebracht wurde.

Der erkennende Senat hat im Zusammenhang mit der durch die WRG Novelle 1988, BGBl 1988/693, eingeführten sukzessiven gerichtlichen Zuständigkeit bereits ausgesprochen, daß das gerichtliche Verfahren gemäß § 117 WRG kein Rechtsmittelverfahren ist, sodaß sein Gegenstand nicht die Nachprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheids sein kann (SZ 70/159), tritt doch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde gemäß § 117 Abs 4 zweiter Satz WRG mit der rechtzeitigen Erhebung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung außer Kraft. Gemäß § 117 Abs 6 WRG ist für das neu durchzuführende Außerstreitverfahren jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Die Frage, welche Verwaltungsbehörde entschieden hat, ist für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit unerheblich. Dies muß auch in der Sache selbst zumindest insoweit gelten, als mit der Entscheidung durch die allenfalls unzuständige Behörde keine erheblichen Rechtsschutzdefizite verbunden sind, etwa weil eine nach dem WRG überhaupt nicht zur Entscheidung berufene Behörde den Bescheid erlassen hat und damit der die sukzessive Kompetenz erst auslösende Sachverhalt verneint werden müßte. Derartiges führt der Antragsteller indes damit allein, daß er auf die Zuständigkeitsregelung im § 17 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) verweist, nicht ins Treffen, sind doch gemäß § 98 WRG sowohl die Bezirksverwaltungsbehörde als auch der Landeshauptmann Wasserrechtsbehörden. Beide werden gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B VG in mittelbarer Bundesverwaltung tätig, sodaß unbeschadet, wer von diesen den verwaltungsbehördlichen Bescheid erlassen hat Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren jedenfalls der von der Finanzprokuratur vertretene Bund ist. Es muß daher die Frage, ob und inwieweit sich die gemäß § 17 Abs 2 ALSAG mit der Eintragung der Altlast in den Altlastenatlas eintretende Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann nicht nur auf die unmittelbare Anordnung von Sanierungsmaßnahmen, sondern kraft der im § 17 Abs 1 ALSAG enthaltenen Verweisung auf § 31 WRG und damit auch auf dessen Abs 3 auch die Entscheidung über den dort geregelten Ersatz der Kosten erstreckt, nicht abschließend beantwortet werden: Selbst wenn die Zuständigkeit zur Erlassung des dem hier verfahrenseinleitenden Antrag zugrundeliegenden Bescheids mit der Eintragung im Altlastenatlas am 1. 2. 1990 auf den Landeshauptmann übergegangen wäre (wofür die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 6 Abs 1 AVG, derzufolge sich die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sach und Rechtslage bestimmt [VwGH Zl 91/12/0034; Zl 95/18/0120 ua] ins Treffen geführt werden könnte), könnte dies nichts daran ändern, daß der Bescheid der dann unzuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch die Anrufung des Gerichts ohnehin außer Kraft getreten ist und es daher zu einer Neufestsetzung der Kosten im gerichtlichen Verfahren mit eigenständiger, vom durchgeführten Verwaltungsverfahren unabhängiger Stoffsammlung kommen muß.

Schutzzweck der Vorschriften der §§ 30 ff WRG ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers. § 31 Abs 1 WRG soll künftige Gewässerverunreinigungen verhindern. Er bezieht sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, erfahrungsgemäß aber möglich ist. Dagegen bezweckt § 31 Abs 2 WRG die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr: Wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung trotz Einhaltung der nach Abs 1 gebotenen Sorgfalt eintritt, so hat der nach Abs 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die im Gesetz näher bezeichneten Behörden zu verständigen. Der Verpflichtete hat alles vorzukehren, daß weiteres Auslaufen von das Wasser gefährdenden Stoffen verhindert wird, es trifft ihn aber auch die Pflicht, bereits ausgelaufene Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Werden diese Maßnahmen vom Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat ihm nach § 31 Abs 3 WRG die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Sofortmaßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (SZ 57/134; 1 Ob 1/93; SZ 70/159 ua), wurde der besonderen Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer durch die Wasserrechtsgesetz Novelle 1959, BGBl 54, und 1969, BGBl 207, dadurch Rechnung getragen, daß dieses Anliegen nicht nur dem Wasserberechtigten, sondern jedermann zur Pflicht gemacht wurde. Es können daher auch mehrere Personen unabhängig voneinander zu Maßnahmen nach § 31 Abs 2 WRG verpflichtet sein. Zu diesem Personenkreis zählen neben dem unmittelbaren Verursacher auch der Anlagenbetreiber, sei er nun selbst Eigentümer der Anlage oder deren Bestandnehmer, etwa der Pächter (SZ 70/159; 1 Ob 1/93). Die Bestimmung des § 31 Abs 2 WRG kann nämlich sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist, und von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht und damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen (SZ 60/235, 1 Ob 1/93; SZ 70/159). Die Haftung für Anlagen umfaßt entgegen der vom Antragsteller offensichtlich vertretenen Rechtsansicht nicht nur deren Herstellung, sondern auch deren Instandhaltung und Betrieb (SZ 70/159).

Besteht die Gefahr einer weiteren, nicht bloß geringfügigen Gewässerverunreinigung, so trifft insoweit primär den oder die Verpflichteten die öffentlich rechtliche Pflicht zur Abwehr weiterer Verunreinigungen bzw zum Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands im Sinne einer verschuldensunabhängigen Verursacherhaftung (SZ 60/235; SZ 65/136; SZ 66/37; 1 Ob 1/93; SZ 70/159 ua), geht es doch dann nicht um Schadenersatzpflichten, sondern primär um Schadenverhütungs oder doch um Schadenbegrenzungs oder um Sanierungsmaßnahmen, die auch ohne Verschulden bzw ohne eine vielfach gar nicht mögliche Verschuldensprüfung unverzüglich zu treffen sind (SZ 70/159). Selbst Willküraktionen unbekannter Täter oder Sabotageakte nötigen daher zum sofortigen Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen. Die Rettungspflicht der Verpflichteten und in deren Gefolge jene der Behörde ist unabhängig davon, ob das Gewässer bereits verunreinigt ist und ob es im Bereich noch andere "Altlasten" gibt (Raschauer , KommzWRG § 31 Rz 10 mwH).

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, daß es auf die vom Antragsteller bekämpfte erstinstanzliche Feststellung, er habe im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebs der Deponie gewußt, daß das Chemie Unternehmen Fässer mit giftigen Lösungsmittelresten in der Deponie ablagerte, gar nicht ankommt, weil seine Rettungspflicht und damit auch die Pflicht, für die Kosten notstandspolizeilicher Maßnahmen einzustehen, von dieser Kenntnis unabhängig ist. Abgesehen davon ist aber der Sorgfaltsverstoß des Deponiebetreibers schon allein darin zu erblicken, daß er der ihn zweifellos treffenden Verpflichtung zur Überprüfung des konsenswidrig eingebrachten Deponieguts nicht nachgekommen ist, zumal nach den Feststellungen Lösungsmittel nicht nur in Fässern abgelagert, sondern auch offen in die Deponie ausgebracht wurden. Es ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, daß der Antragsteller zwar 1975 nur den Ostteil der Deponie pachtete, wogegen er den Westteil erst 1977 kaufte, er verfügte jedoch nach den Feststellungen bereits ab 1975 faktisch über den gesamten Deponiebereich, sodaß er ab Abschluß des Pachtvertrags als Betreiber der gesamten Anlage anzusehen ist. Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann somit keine Rede davon sein, daß das Verhalten des Antragstellers ab 1975 für die Verunreinigung des Grundwassers (noch) nicht (mit )kausal gewesen sei, sodaß es sich erübrigt, näher auf die Frage einzugehen, wie die Haftung gemäß § 31 Abs 3 WRG in dem Fall zu beurteilen wäre, daß ein späterer Betreiber keinerlei Beitrag zur Ausweitung bereits bestehender Altlasten leistete (vgl hiezu jedoch JBl 1996, 402, wonach auch das Aufrechterhalten eines konsenswidrigen Zustands die primäre Verantwortlichkeit des späteren Liegenschaftseigentümers begründet).

Allerdings ist der hier zu beurteilende Fall dadurch gekennzeichnet, daß unbestrittenerweise ein beträchtlicher Teil der Chemikalien, die die Grundwasserverunreinigung auslösten, zu einem Zeitpunkt in die Deponie eingebracht wurden, als der Antragsteller zu dieser noch in keinerlei Rechtsbeziehung stand. Damit stellt sich aber die Frage, inwieweit sich ein nach § 31 Abs 3 WRG in Anspruch genommener Verpflichteter auf bloß anteilsmäßige Haftung berufen kann, was der Antragsteller der Sache nach durch das Vorbringen, nicht sein, sondern das Verhalten anderer Personen und von Behörden sei für den Schadenseintritt ursächlich gewesen, ins Treffen führt. Hiezu ist vorerst darauf zu verweisen, daß zwar § 18 Abs 2 ALSAG bei der Regelung der verschuldensabhängigen Haftung des Verursachers für Sicherungs oder Sanierungskosten auf die Bestimmungen der §§ 1301 und 1302 ABGB verweist, sich eine derartige Verweisung indes in den hier anzuwendenden Bestimmungen der §§ 31 und 117 WRG nicht findet. § 1302 zweiter Satz ABGB normiert die (ungeteilte) Haftung "alle für einen und einer für alle" bei vorsätzlicher Schadenzufügung oder wenn sich die Anteile der einzelnen an der Beschädigung nicht bestimmen lassen. In Anbetracht des Eintritts eines einheitlichen, den jeweiligen Entstehungursachen nicht zuweisbaren Schadens ist zunächst das Vorliegen kumulativer Kausalität zu erwägen, die dann gegeben ist, wenn zwei reale Ursachen gleichzeitig wirksam werden, deren jede für sich allein den Schaden herbeigeführt hätte. In einem solchen Fall trifft beide Schädiger Solidarhaftung, wenn ein schuldhaftes oder sonst einen Haftungsgrund bildendes Verhalten vorliegt (SZ 57/25; JBl 1997, 245 ua). Es kommt dabei nicht auf einverständliches Handeln der Täter an; die Beteiligung an der Kausalkette genügt (SZ 60/55; SZ 60/91; SZ 70/11 ua). Es bedarf zur Annahme kumulativer Kausalität auch nicht zwingend gleichzeitigen Handelns der Täter, sondern die Tathandlungen können zeitlich gestreckt nacheinander erfolgen, solange nur dadurch ein einheitlicher Schaden herbeigeführt wird (vgl zum Fall der unrichtigen Beratung durch zwei nacheinander beigezogene Rechtsanwälte: JBl 1997, 245; 6 Ob 395/97x).

Allerdings verweist Windisch in seinem Aufsatz "Die Haftung nach § 31 WRG" (RdU 1996, 171) zutreffend darauf, daß Fälle denkbar seien, in denen bei fahrlässigem oder schuldlosem Handeln die Anteile mehrerer Mitverursacher bestimmbar sind. In einem derartigen Fall bestehe nach dem Wortlaut des § 31 Abs 2 WRG Handlungspflicht für jedermann, der als Verpflichteter in Frage komme, sodaß eine bloß anteilsmäßige Beseitigung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht denkbar sei. Darüber hinaus würde der Gesetzeszweck geradezu vereitelt, wäre ein Mitverursacher das Auslaufen von gewässergefährenden Stoffen etwa nur im Umfang seines feststellbaren Anteils zu verhindern bereit. Der Regelungszweck des § 31 WRG erfordere es, bei Vorhandensein mehrerer Mitverursacher in jedem Fall eine Solidarverpflichtung zur Gefahrenbeseitigung anzunehmen. Da die Kostenersatzpflicht nach § 31 Abs 3 WRG an die Handlungspflicht nach Abs 2 anknüpfe, sei bei mehreren Verursachern auch für den Kostenersatz die Solidarverpflichtung anzunehmen (aaO 173). Dieser den besonderen Zielen und Zwecken des WRG Rechnung tragenden Meinung ist uneingeschränkt zu folgen und den Vorinstanzen im Ergebnis darin zuzustimmen, daß es eines weiteren Eingehens auf die Verantwortlichkeit allfälliger Mitverursacher nicht bedarf.

Gemäß § 117 Abs 6 zweiter Satz WRG finden auf das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäße Anwendung. Allerdings können die eben nur sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des EisbEG 1954 im wasserrechtsgesetzlichen Neufestsetzungsverfahren nicht völlig unreflektiert übernommen werden, weil das WRG nicht bloß das Ausmaß der Entschädigung, sondern auch Ersätze, Beiträge und Kosten der gerichtlichen Kognition unterwirft. Anders als im § 24 Abs 1 EisbEG 1954 angeordnet, ist daher in dem über die sich aus dem WRG ergebenden Pflichten abzuführenden Außerstreitverfahren nicht in jedem Fall zwingend ein Sachverständiger beizuziehen (vgl SZ 70/159). Wenngleich durch § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG die Pflicht des Gerichts zu amtswegiger Stoffsammlung und damit nötigenfalls auch zur Vernehmung von Sachverständigen festgelegt wird, ist es doch gesicherte Rechtsprechung, daß auch im Außerstreitverfahren subjektive Behauptungs und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen sind, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche in Verfahren, in denen sich zwei oder mehr Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist (SZ 53/54; RZ 1991/35; 6 Ob 579/91 ua). Durch ihr Vorgehen gemäß § 31 Abs 3 WRG hat die Bezirksverwaltungsbehörde die wie bereits erwähnt auch den Antragsteller als Anlagenbetreiber treffende Pflicht, die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, übernommen. Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß diese der Behörde im Gesetz auferlegte Pflicht gewisse Parallelen zur Geschäftsführung im Notfall gemäß § 1036 ABGB aufweist. Danach ist der zur Schadensabwendung notwendige und zweckmäßige Aufwand, auch wenn der Erfolg ohne Verschulden fehlgeschlagen ist, zu ersetzen. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Aufwands ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich einem objektiven Dritten in der Lage des Geschäftsführers zur Zeit der Geschäftsführung darstellen (JBl 1984, 256; Stanzl in Klang 2 IV/1, 899; Rummel in Rummel ABGB 2 § 1036 Rz 3; Apathy in Schwimann ABGB 2 § 1036 ff Rz 11). Der Antragsteller hat in keinem Stadium des Verfahrens auch nur behauptet, der hier ausschließlich geltend gemachte Sicherungsaufwand habe die dargestellten Kriterien nicht erfüllt, sondern sich jeweils auf sein Vorbringen im Antrag ON 1 (AS 8 f) berufen, wonach die Umlagerung des Hausmülls und die Entsorgung der vom Chemie Unternehmen eingebrachten Fässer die einzig sachgerechte und auch kostensparendste Sanierungsvariante dargestellt habe. Es muß nicht weiter darauf eingegangen werden, daß mit diesem Vorschlag offenkundig die grundsätzliche Problematik der Eignung des Standorts als Mülldeponie außer acht gelassen wird, weil damit jedenfalls die Frage der Kontaminierung des gewachsenen Bodens sowie des Grundwassers nicht hätte geklärt werden können. Dies allein war aber Gegenstand des hier geltend gemachten Sicherungsaufwandes. Mangels substantiierter Bestreitung bedarf es daher keiner weiteren Überlegungen dazu, ob in einem derartigen Fall nicht die Rechtsprechung zur Schadensminderungspflicht, wonach den Schädiger (hier: Verpflichteten) die Beweislast für rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwände trifft (ZVR 1975/218; JBl 1994, 331 ua), zumindest sinngemäß heranzuziehen wäre.

Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 Abs 6 WRG iVm § 44 EisbEG. Der Antragsgegnerin steht mangels gesetzlicher Grundlage ein Kostenersatzanspruch nicht zu, dem Antragsteller gebührt für sein erfolgloses Rechtsmittel kein Ersatz.

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