JudikaturJustizRS0027568

RS0027568 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2020

Jedermann ist normativ zur Gewässerreinhaltung verpflichtet. Die durch eine Wasserverunreinigung erfolgte Tötung von Fischen in einer Fischzuchtanlage, die auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrages mit dem Wasserberechtigten (Grundeigentümer) betrieben wird, ist vom Schutzzweck der §§ 30 f WRG umfaßt und verpflichtet bei Verschulden zum Schadenersatz.

Entscheidungen
9