RS0111935 – OGH Rechtssatz
RS0111935 – OGH Rechtssatz
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Das gerichtliche Verfahren gemäß § 117 WRG ist kein Rechtsmittelverfahren. Sein Gegenstand ist nicht die Nachprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides, weshalb die Frage der Zuständigkeit der bescheiderlassenden Wasserrechtsbehörde (hier: Bezirkshauptmann oder Landeshauptmann) nicht geklärt werden muß.