JudikaturJustizRS0082530

RS0082530 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2015

Es können auch mehrere Personen, wie der Eigentümer des Unternehmens und der Werkunternehmer, der auf dem Betriebsgelände Arbeiten ausführt, unabhängig voneinander zu Maßnahmen nach § 31 Abs 2 WRG verpflichtet sein.

Entscheidungen
13