BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnungErster Theil. Allgemeine Bestimmungen.Zweiter Abschnitt. Verfahren.Vierter Titel. Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.§ 146

§ 146Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

In Kraft seit 01. Mai 1983
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