ZPO
Gliederung
Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.
Zweiter Abschnitt. Verfahren.
Vierter Titel. Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 146 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachtheil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Processhandlung zur Folge hatte, so ist dieser Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die das Gericht bereits für unzureichend befunden hat, um daraufhin derselben Partei die Verlängerung der sodann versäumten Frist oder die Erstreckung der versäumten Tagsatzung zu bewilligen.
§ 33 MRG · MRG · Mietrechtsgesetz
§ 33 Gerichtliche Kündigung
…gegeben ist. Gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Einwendungen ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen der §§ 146 ff. ZPO zulässig. (2) Wenn ein Mieter, dem aus dem Grund des § 30 Abs. 2 Z 1 gekündigt wurde und den an dem…
§ 9 COFAG-NoAG · COFAG-NoAG · COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz
§ 9 Entscheidung über den Förderantrag
…vorzunehmen, widrigenfalls der Antrag als zurückgezogen gilt. Eine Verlängerung der Frist ist nur bei Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 146 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert BGBl. Nr. 77/2023, zulässig. (3) Zur Prüfung der mit einem Förderantrag begehrten Ansprüche durch die zuständige…
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