JudikaturJustizRS0111936

RS0111936 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2013

Der Regelungszweck des § 31 WRG erfordert es bei Vorhandensein mehrerer - auch zeitlich aufeinander folgender - Mitverursacher, selbst bei Feststellbarkeit der Anteile an der Schadenszufügung in jedem Fall, Solidarverpflichtung zur Gefahrenbeseitigung und der Tragung der Kosten gemäß § 31 Abs 3 WRG anzunehmen.

Entscheidungen
6